Hartz IV: Kindesvermögen darf nicht für Unterhalt der Eltern angerechnet werden

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Bei Betroffenen, die mit Verwandten in einer Haushaltsgemeinschaften leben, ist zu erwarten, dass sie von diesen Zuwendungen erhalten, die als Leistungen im Sinne des gesetzes angerechnet werden müssen. Doch das Vermögen eines in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindes darf nicht für den Unterhalt der Eltern herangezogen werden!

Erstattung erhaltener Leistungen an das Jobcenter wegen falscher Angaben

In einem Fall, der vor dem Bundessozialgericht verhandelt wurde, gestaltete sich die Situation wie folgt: Der Vater einer Familie mit zwei Kindern beantragte Hartz IV und verneunte das Vorhandensein von Bausparverträgen oder Wertpapieren bei Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft. Nach seinem Tod stellte sich im Zuge eines Klageverfahrens zur Erwirkung höherer Leistungszahlungen heraus, dass die Tochter ein Bausparvermögen in Höhe von über 5.000 Euro und ein Aktiendepot, bei dem unklar ist, ob es zum Vermögen des Vaters gehörte oder nicht.

Nach Bekanntwerden strich das Jobcenter die Leistungsansprüche und stellte auf Grundlage von § 40 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Nr 3 SGB II eine Erstattungsforderung über knapp 4.000 Euro. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen folgte dieser Ansicht. Bausparguthaben und Aktiendepot müssten zur Deckung des Bedarfs der Tochter und der Mutter herangezogen werden, da nicht erwiesen sei, dass diese Guthaben nicht abgerufen werden konnten, und sie somit die Freibeträge der Tochter überstiegen.

Kindesvermögen unterliegt grundsätzlichem Schutz

Die Revision der Mutter, die darauf beruhte, dass sie das Vermögen ihrer Tochter nicht für den eigenen Unterhalt heranziehen dürfe, wurde schließlich vor dem Bundessozialgericht verhandelt (B 14 AS 55/19 R). Obwohl das Gericht die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch der Mutter nicht abschließend klären konnte, stellte es jedoch fest, dass das Vermögen der Tochter grundsätzlich nicht für die Ermittlung der Vermögensanrechnung der Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden darf.

Klarer Unterschied zwischen Haushaltsgemeinschaft und Bedarfsgemeinschaft

Das Gesetz sieht in § 9 Abs 5 SGB II zwar vor, dass anzunehmen sei, dass Betroffene von Verwandten oder Verschwägerten in der gleichen Haushaltsgemeinschaft Leistungen erhalten – dies gilt aber explizit nicht für Menschen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Einzig, wenn tatsächlich Geld von einem Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft als Leistung aufgebracht wird, müsste dieses berücksichtigt werden. Dies sei aber nicht nachweisbar der Fall gewesen.

Zudem habe die Mutter keinen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrer minderjährigen Tochter. Einzig vorgesehen ist eine fremdnützige Vermögensverwaltung durch die Mutter zugunsten des Kindes, dass die Bewahrung des Kindesvermögens zum Ziel hat.

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