Hartz IV: Kein Lebenslauf beim Maßnahmeträger

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Urteil: Lebenslauf muss nicht dem Maßnahmeträger vorgelegt werden

08.06.2012

Das Sozialgericht Leipzig hat das Recht auf Datenschutz für Hartz IV-Bezieher gestärkt. Laut dem Urteil mit dem Aktenzeichen S 25 AS 1470/12 ER müssen Leistungsbezieher außerhalb des Sozialrechtsverhältnis stehender Dritter (hier Maßnahmen-Träger) keinen Lebenslauf vorlegen. Nur mit Zustimmung dürfen die Träger Daten des Sozialleistungsbezieher erheben und werten. (Siehe auch § 4a, Bundesdatenschutzgesetz)

Wurde die Zustimmung seitens des Hartz IV Beziehers nicht erteilt, darf das Jobcenter keine Sanktion in Form einer Arbeitslosengeld II-Leistungskürzung aussprechen, wie das Sozialgericht urteilte. Zu gleichem Ergebnis war auch das Sozialgericht Berlin mit dem Aktenzeichen S 107 AS 1034/12 ER gelangt. (gr)

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