Hartz IV: Jobcenter muss keinen PC für Schülerin bezahlen

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Sozialgericht Karlsruhe sieht keinen „laufenden Bedarf”

Schüler im Hartz-IV-Bezug können vom Jobcenter keinen Zuschuss zu einem internetfähigen Computer verlangen. Es handele sich nicht um einen hierfür erforderlichen „unabweisbaren laufenden Bedarf”, auch wenn der Computer für den Schulunterricht regelmäßig benötigt werde, entschied das Sozialgericht Karlsruhe in einem am Mittwoch, 18. September 2019, veröffentlichten Urteil (Az.: S 15 AS 627/18). Die Karlsruher Richter stellten sie damit gegen die Auffassung des Sozialgerichts Cottbus. Die Klägerin legte allerdings Berufung ein.

Im jetzt entschiedenen Karlsruher Fall besucht die Klägerin die 8. Klasse eines katholischen Gymnasiums. Sowohl ihre Mutter als auch ihre vier Geschwister sind auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen. Der Vater wohnt in der Woche auswärts und bezieht Bafög.

Um ihre Hausaufgaben sowie schulische Referate besser vorbereiten zu können, beantragte die Klägerin bei ihrem zuständigen Jobcenter einen Zuschuss für einen Computer in Höhe von 350 bis 400 Euro.

Die Schülerin verwies auf ein Urteil des Sozialgerichts Cottbus. Dieses hatte einer Schülerin einen Zuschuss in Höhe von 350 Euro für einen internetfähigen PC zugebilligt (Urteil vom 13. Oktober 2016, Az.: S 42 AS 1914/13; JurAgentur-Meldung vom 24. Januar 2017). Der Bedarf eines Computers sei für die Schülerin „unabweisbar” und werde laufend für den Schulunterricht benötigt.

Datenverarbeitungsgeräte und Software im Regelbedarf

Das Jobcenter lehnte den Zuschuss jedoch ab. Der Bedarf für einen Computer sei im Regelbetrag enthalten. Mit der Fortschreibung der Regelsätze zum Jahr 2016 sind etwa für Erwachsene monatlich 2,89 Euro für „Datenverarbeitungsgeräte und Software” vorgesehen, wozu auch Computer gehören.

Das Sozialgericht Karlsruhe lehnte mit Urteil vom 29. Januar 2019 den Anspruch auf den Zuschuss ebenfalls ab. Hierfür müsse ein „unabweisbarer laufender Bedarf” bestehen. Zwar sei der Bedarf eines Computers für die Schülerin „unabweisbar”. Sie benötige ihn für die Vorbereitung zum Schulunterricht. Der Bedarf könne auch nicht aus der sogenannten Schulbedarfspauschale gedeckt werden. Dieser diene insbesondere dem Kauf von Gegenständen zur persönlichen Ausstattung wie Schreib- und Rechenmaterial.

Auch könne die Klägerin nicht auf private Vereine verwiesen werden, die ausrangierte PCs für mittellose Menschen bereitstellen. Denn die Sicherung des Existenzminimums sei eine staatliche Aufgabe.

Anders als gesetzlich gefordert sei der Bedarf aber nicht „laufend”, so dass ein Zuschuss nicht möglich sei, urteilten die Karlsruher Richter. Die Kosten für den Computer entstünden nur einmalig. Der Ansicht des Sozialgerichts Cottbus, dass die ständige Nutzung des PC ja „laufend” sei, könne nicht gefolgt werden. Denn dann könne praktisch jede einmalige Anschaffung als „laufender Bedarf” erklärt werden.

Berufung eingelegt

Möglich sei allenfalls die Gewährung eines Darlehens. Dies habe die Klägerin aber ausdrücklich nicht gewollt, so das Sozialgericht.

Gegen das Urteil hat die Schülerin Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen L 12 AS 354/19 anhängig. fle/mwo

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