Hartz IV: Jobcenter muss private Haftpflichtversicherung dann zahlen

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Unter Umständen muss das Jobcenter die Kosten einer privaten Haftpflichtversicherung für Hartz IV Bezieher zahlen. Diese können dann als Kosten der Unterkunft gelten, wie das Bundessozialgericht (Az: B 4 AS 76/20 R) urteilte.

Mieter musste private Haftpflichtversicherung abschließen

Im konkreten Fall ging es um einen ALG II-Bezieher, der auf Verlangen seines Vermieters eine Privathaftpflichtversicherung abgschloss, die grundsätzlich auch Schäden abdeckte, die im Zuge der Mietnutzung entstehen könnten.

Diese kostete jährlich 49,20 Euro zu monatlich 4,10 Euro. Das damals zuständige kommunale Jobcenter berücksichtigte diese Kosten als Teil des Unterkunftbedarfs.

Auch der Mietvertrag für die neue Wohnung, in welche der Betroffene umzog, enthielt eine solche Klausel. Die Mietkosten für diese neue Wohnung wurden vom dann zuständigen Jobcenter vorab als angemessen akzeptiert.

Jobcenter lehnte Kosten ab

Bei einem neuerlichen Antrag auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch den Betroffenen bewilligte das Jobcenter alle Bedarfe mit Ausnahme der Haftpflichtversicherung, da es hierfür im SGB II keine Grundlage gäbe.

Außerdem sei eine private Haftpflichtversicherung nicht Teil der beantragten Kosten für Unterkunft und Heizung, da sie über die reine Nutzung der Wohnung hinausgehe. Eine Kostenübernahme würde mithin jene Leistungsberechtigten benachteilen, die keine entsprechende Regelung in ihrem Mietvertrag haben.

Zudem sei die Rechtmäßigkeit einer solchen Klausel, die dem Mieter den Abschluß einer Hausrat- und Haftpflichtversicherung auferlegt, juristisch zweifelhaft (Landesgericht Berlin, 26 O 179/92).

Jobcenter klagte durch alle Instanzen

Das Jobcenter klagte bis zum Bundessozialgericht. Doch das oberste Sozialgericht urteilte, dass die Privathaftpflichtversicherung unter bestimmten Voraussetzungen als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Jobcenter zu übernehmen seien.

Vorrausgesetzt dafür sei, dass sich der Mieter gegenüber seinem Vermieter in dem Mietvertrag verpflichten müsse, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Zudem sei es erforderlich, dass der Abschluss der Versicherung im “sachlichen Zusammenhang” der Anmietung erfolgte.

Das ist dann der Fall, wenn die Haftpflichtversicherung auch Schäden an der Mietsache versichert, zu derem Ersatz der Mieter gegenüber dem Vermieter verpflichtet sei.

Dabei sei es unerheblich, dass die Haftpflichtversicherung nicht nur Mietschäden abdeckt, sondern auch andere Schäden abdeckt, die durch die Police festgelegt seien.

Anders sei der Fall wieder gelagert, wenn Hartz IV Bezieher die Möglichkeit haben, eine günstigere Versicherung abzuschließen, wenn diese nur Schäden der Mietwohnung abdeckt.

Jobcenter muss Kosten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II zahlen

Die Kosten für die Haftpflichtversicherung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Bedarf für die Kosten für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Selbst wenn eine solche mietvertragliche Regelung möglicherweise ungültig sei.

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