Hartz IV-Urteil: Jobcenter muss Gasheizofen zahlen

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Umfasst ein Mietvertrag ausdrücklich keine Heizung, muss das Jobcenter Hartz-IV-Beziehern die Anschaffung eines beantragten Gasheizofens als einmaligen Unterkunftsbedarf bezahlen.

Solche Aufwendungen für die Anschaffung und Installation sind nicht vom normalen Hartz IV-Regelbedarf umfasst, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem am Freitag, 29. Juli 2022, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 19 AS 1736/21)

Mietvertrag ohne Heizung

Im konkreten Fall bewohnt die Klägerin eine 63 Quadratmeter große Wohnung mit zwei Gasheizöfen und einem Gasdurchlauferhitzer. Laut Mietvertrag, den der Vermieter noch mit den Eltern der Klägerin geschlossen hatte, umfasste die Vermietung ausdrücklich keine Heizung. Die Eltern hatten die Gasheizöfen daher auf eigene Kosten in der Wohnung einbauen lassen.

Als die im Hartz-IV-Bezug stehende Tochter den Mietvertrag wegen des Todes ihrer Eltern übernahm, ging ein Gasheizofen kaputt. Eine Reparatur des rund 48 Jahre alten Gerätes war nicht mehr möglich.

Mieterin lieh sich Gasofen

Um nicht frieren zu müssen, lieh sich die Hartz-IV-Bezieherin von einer Bekannten Geld zum Kauf eines neuen Gasheizofens. Vom Jobcenter wollte sie die Anschaffungs- und Installationskosten in Höhe von 1.775 Euro als einmalige Unterkunftskosten erstattet haben.

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Die Behörde lehnte ab. Allenfalls ein Darlehen sei möglich. Zwar seien die Kosten angemessen. Nach einer Weisung des kommunalen Trägers dürfe es aber die Anschaffung eines Heizofens im November 2021 nicht als einmaligen Bedarf der Heizung anerkennen, so das Jobcenter.

LSG Essen: Heizung gehörte nicht zum Mietvertrag

Die Klage der Hartz-IV-Bezieherin auf höhere Grundsicherungsleistungen, hatte hinsichtlich der Anschaffungs und Installationskosten der Gasheizung als einmaligen Heizungsbedarf Erfolg. Das Jobcenter müsse die Gasheizung bezahlen, urteilte das LSG am 5. Mai 2022.

Zwar sei die Vermieterin verpflichtet, den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Die Wohnung müsse dem Mieter auch in einem zum „vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand“ überlassen und in diesem Zustand erhalten werden.

Laut Mietvertrag gehört die Heizung und damit die Heizkörper aber nicht zur Mietwohnung. Die Vermieterin sei daher nicht mietvertraglich verpflichtet, „einen gebrauchsfähigen Heizkörper zur Verfügung zu stellen, so das LSG.

Jobcenter muss Gasheizofen zahlen

Um die Wohnung tatsächlich nutzen zu können, war die Anschaffung und Installation eines neuen Gasheizkörpers aber erforderlich. Die Kosten seien als einmalige „tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung“ zu werten, für die der kommunale Träger beziehungsweise das Jobcenter bis zur Angemessenheitsgrenze aufkommen muss.

Die einmaligen Kosten seien hier – auch mit Blick auf die niedrige Bruttokaltmiete von monatlich 363 Euro – unstreitig als angemessen anzusehen. fle

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