Weil eine Hartz IV Bezieherin ihre Mutter pflegte, verlangte das Jobcenter die Rรผckzahlung der Sozialleistungen
Wenn Eltern pflegebedรผrftig werden, werden sie oft in Heime “abgeschoben”. Doch manchmal helfen auch direkte Angehรถrige, die sich damit eine groรe Bรผrde aufladen. So auch eine Hartz IV Bezieherin, die sich um ihre schwerbedinderte und pflegebedรผrftige Mutter kรผmmerte. Eben jenes soziales Verhalten deklarierte das zustรคndige Jobcenter als “sozialwidriges Verhalten” und verlangte 7.100,00 EUR zurรผck. Doch das Landessozialgericht Niedersachsen folgte der Auffassung der Behรถrde nicht.
Eine Bezieherin von Arbeitslosengeld II kรผmmerte sich um ihre schwerkranke Mutter. Da die Arbeit mit der intensiven Pflege nicht mehr vereinbar war, kรผndigte sie ihren Job. Das Jobcenter sah darin ein “sozialwidriges Verhalten” und forderte viele Tausende Euro zurรผck.
Nach Auffassung des Jobcenters habe die Frau bereits vor dem Abschluss des Arbeitsvertrages gewusst, dass sie im Schichtdienst arbeiten wรผrde und dass ein Umzug nicht unternehmbar wรคre. Zudem habe die Mutter die Pflegestufe 2 und die Klรคgerin mรผsse nicht selbst die Pflege รผbernehmen. Dies kรถnne auch ein Pflegedienst. Daher sei die Kรผndigung nicht notwendig gewesen. Aus diesem Grund mรผsse die Klรคgerin alle erhaltenen Sozialleistungen zurรผckzahlen.
Als sich der Gesundheitszustand der Mutter weiter verschlechterte, konnte die Tochter die Pflege und ihren Beruf nicht mehr in Einklang bringen, so die Klรคgerin. Sie schloss mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, um ihre Mutter weiter pflegen zu kรถnnen. Damit war sie auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen.
Jobcenter forderte Geld zurรผck
Das Jobcenter zahlte ihr zwischen dem 1. Dezember 2013 bis 30. November 2015 insgesamt 7.110 Euro an Hartz-IV-Leistungen. Das Geld forderte die Behรถrde jedoch von der Tochter zurรผck. Sie habe ihr Arbeitsverhรคltnis per Aufhebungsvertrag auf eigenen Wunsch gelรถst und damit ihre Hilfebedรผrftigkeit selbst herbeigefรผhrt. Dies sei ein โsozialwidriges Verhaltenโ, da sie gewusst habe, dass sie mit der Jobaufgabe auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen sein wird.
Die gesetzlichen Bestimmungen sehen bei einem โsozialwidrigen Verhaltenโ vor, dass Hartz-IV-Bezieher erhaltene Leistungen zurรผckerstatten mรผssen. Kรถnnen sie dies wegen Mittellosigkeit nicht, darf das Jobcenter kรผnftige Hilfeleistungen um 30 Prozent kรผrzen. Erst nach Ablauf von drei Kalenderjahren erlischt der Rรผckerstattungsanspruch des Jobcenters.
Hier hatte die Tochter vorgebracht, dass die notwendige Pflege eines Angehรถrigen nicht sozialwidrig sein kรถnne. Ein Festhalten an ihrem Arbeitsverhรคltnis sei wegen der erforderlichen Pflege unzumutbar gewesen. Das Jobcenter hatte die Frau darauf verwiesen, dass auch ein Pflegedienst die Pflege der Mutter hรคtte gewรคhrleisten kรถnnen.
Gericht stoppt Jobcenter
Das Gericht stoppte das Jobcenter und widersprach der Auffassung der Behรถrde. Angehรถrige zu pflegen ist grundsรคtzlich kein โsozialwidriges Verhaltenโ. Geben Arbeitnehmer wegen einer notwendigen Pflege ihre Arbeitsstelle auf, darf das Jobcenter gezahlte Hartz-IV-Leistungen von ihnen nicht zurรผckfordern, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem kรผrzlich verรถffentlichten Urteil vom 12. Dezember 2018 (Az.: L 13 AS 162/17). Die Behรถrde habe keinen Erstattungsanspruch. Die Arbeitsaufgabe wegen der notwendigen Pflege der Mutter sei kein โsozialwidriges Verhaltenโ. Ob eine Pflege tatsรคchlich notwendig sei und deshalb ein Job aufgegeben werden dรผrfe, hรคnge aber vom Einzelfall ab.
Problematische Auffassung von Pflege
Die Bundesagentur fรผr Arbeit (BA) ging davon aus, dass nach der frรผheren Pflegestufe II und einem damit einhergehenden Mindestpflegebedarf von 120 Minuten tรคglich eine Arbeit von bis zu sechs Stunden tรคglich zumutbar ist. Dies sei jedoch โproblematischโ, rรผgte das LSG, da bei dieser Pflegestufe mindestens dreimal tรคglich ein Pflegebedarf anfalle.
Die Pflege von Angehรถrigen gehรถre nach dem Gesetz auch zu den familiรคren Pflichten, die eine Arbeitsaufnahme unzumutbar machen kรถnnen. Dies sei Teil des โWertesystemsโ des Sozialgesetzbuchs II. Ob eine externe Pflegekraft die Pflege angesichts der Sprachschwierigkeiten hรคtte รผbernehmen kรถnnen, sei ebenfalls zweifelhaft. Zudem mรผsse auch das Selbstbestimmungsrecht der Mutter berรผcksichtigt werden, wenn diese eine Pflege durch fremde Personen ablehne, so das LSG. Die Arbeitsstelle sie letztlich unzumutbar gewesen, da die Tochter die Pflege der Mutter ohne Jobaufgabe nicht mehr bewรคltigen konnte.




