Wohnungen werden insbesondere in Städten oft mit einer zugehörigen Garage oder einem zugehörigen Kfz-Stellplatz vermietet. Manchmal ist dies eine optionale Zumietung, manchmal aber fester Bestandteil des Mietvertrags. Wie gehen die Jobcenter damit um?
Miete für Garage oder Stellplatz ist Bedarf für Unterkunft und Heizung
Die Mietkosten für eine mit der Wohnung angemietete Garage oder einen Stellplatz können als Kostenpunkt unter § 22 Absatz 1 Satz 1 des SGB II (Hartz IV) angesehen werden, nach dem die Kosten für Unterkunft und Heizung vom Leistungsträger übernommen werden, sofern sie als angemessen bewertet werden. Doch hier kommt es auf die genauen Umstände an.
Das Jobcenter muss die Kosten für die Garage oder den Stellplatz nur übernehmen, wenn diese mit der Wohnung zusammen verbietet werden, eine Anmietung der Wohnung ohne Anmietung der Garage oder des Stellplatzes oder deren separate Kündigung also nicht möglich ist, und wenn die Gesamtkosten noch innerhalb des angemessenen Betrages für den jeweiligen Wohnort liegen.
Jobcenter können Untervermietung bei angemessenen Unterkunftskosten nicht anordnen
Außerdem hat das Landesgericht Baden-Württemberg entschieden, dass die Jobcenter Betroffene nicht zwingen können, eine angemietete Kfz-Stellfläche, die Teil des Mietvertrages ist, unterzuvermieten, sofern die Gesamtkosten als angemessen bewertet werden. Aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergebe sich keine Pflicht zur Bedarfssenkung (L 1 AS 2007/19).