Hartz IV: Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlängerte Widerspruchsfrist

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Die Fristen zum Einlegen eines Widerspruchs bei Hartz IV oder Sozialhilfe sind eng definiert. Hat ein Jobcenter nicht ausreichend darüber informiert, dass ein Widerspruch auch auf elektronische Weise eingereicht werden kann, kann hierdurch die Frist verlängern. Das urteilte das Landessozialgericht Schleswig-Holstein (AZ: L 6 AS202/18 B ER).

Bild: Carmen 56/fotolia

Die Antragsteller wohnten zunächst im Zuständigkeitsbereich des beklagten Jobcenters. Dieses gewährten ihnen von Februar 2018 bis Januar 2019 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe des Hartz IV-Regelbedarfes sowie Kosten der Unterkunft. Im Juni 2018 zeigten die Antragsteller ihre Umzugsbereitschaft an und erhielten hierzu eine Zusicherung des Jobcenters, bezüglich des zum 1. Juli 2018 geplanten Umzuges.

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Mit einem Änderungsbescheid vom 26. Juni 2018 gewährte das Jobcenter den Antragstellern von Juli 2018 bis Januar 2019 weiterhin die Übernahme der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe des Regelbedarfes sowie die Kosten der Unterkunft.

Mit einem weiteren Bescheid, ebenfalls vom 26. Juni 2018, hob das Jobcenter die Bescheide vom Januar 2018 sowie vom Juni 2018 allerdings vollständig auf. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass nun ein anderes Jobcenter, aufgrund des Umzuges für die Antragsteller zuständig sei. Die dabeistehende Rechtsbehelfsbelehrung wies darauf hin, dass gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden kann. Dieser Widerspruch sei schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen.

Klage mit Erfolg

Die Antragsteller erhoben am 30. August 2018 Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 26. Juni 2018 und leiteten am selbigen Tag ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren ein. Sie beantragten die aufschiebende Wirkung, des von ihnen eingereichten Widerspruchs. Der Antragsgegner, also das Jobcenter, beantragte diesen Antrag abzulehnen. Die Antragsteller hatten Erfolg.

Zwar sei, nach Angaben des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht, die Monatsfrist am 30. August bereits abgelaufen gewesen, aber die Monatsfrist beginne erst dann zu laufen, wenn der Beteiligte ausreichend über den Rechtsbehelf belehrt worden ist. Ist diese Belehrung hingegen unterblieben oder nicht richtig erteilt worden, ist die mögliche Einlegung des Widerspruchs auf ein Jahr verlängert.

Jobcenter erteilte falsche Rechtsmittelbelehrung

Vorliegend gelte diese Jahresfrist, weil die vom Jobcenter, in dem Aufhebungsbescheid verwendetet Rechtsbehelfsbelehrung, unrichtig sei. Demnach habe das Jobcenter die Antragsteller nicht über die Möglichkeit der elektronischen Einreichungsform belehrt.

Folglich war die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid falsch. Seit dem 1. Januar 2018 ist ausdrücklich bestimmt, dass der Widerspruch auch in elektronischer Form eingereicht werden kann und daher in die Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich aufzunehmen ist. Der Aufhebungsbescheid vom Jobcenter ist demnach rechtswidrig und daher gelte die aufschiebende Wirkung. Aufgrund diverser Fehlverhalten

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