Können auch Fahrtkosten erstattet werden, wenn Hartz IV Beziehende zu einem Meldetermin statt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem eigenen PKW mit einem Fahrrad fahren?
Wer mit dem Fahrrad zum Jobcenter zu einem Meldetermin fährt, hat ebenfalls einen Fahrtkostenerstattungsanspruch. Das urteilte das Sozialgericht Leipzig (Az: S 17 AS 405/19). Das Jobcenter habe allerdings einen Ermessensspielraum bei der Höhe der Erstattungsleistungen. Die Duschkosten nach der Radfahrt gehören allerdings nicht dazu.
Zum Termin beim Jobcenter mit dem Fahrrad verursacht Kosten
Inhaltsverzeichnis
Fahrtkostenerstattung für die Wahrnehmung von Meldeterminen beim Jobcenter Leipzig steht grundsätzlich auch Fahrradfahrern zu. Nur zur Höhe der Erstattung hat das Jobcenter einen Ermessensspielraum, wie das Sozialgericht Leipzig mit rechtskräftigem Urteil entschied.
Jobcenter lehnte Kostenerstattung ab
Das beklagte Jobcenter Leipzig hatte den Kläger zu Meldeterminen bestellt. Der Kläger reiste nicht mit Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmitteln, sondern mit seinem betagten Fahrrad an und beantragte hierfür Reisekostenerstattung. Das Jobcenter lehnte ab.
Eine Gleichbehandlung der Radfahrer mit Nutzern von Kraftfahrzeugen oder ÖPNV sei nicht geboten. Bezifferbare Kosten seien dem Kläger durch seine Fahrten mit dem Fahrrad nicht entstanden oder jedenfalls vernachlässigbar gering. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.
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Auch geringe Kosten sind zu erstatten
Die 17. Kammer des Sozialgerichts Leipzig befand, dass auch geringe Kosten das Existenzminimum für Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) berührten.
Deshalb dürfe das beklagte Jobcenter ihre Berücksichtigung weder gänzlich ausschließen noch Bagatellgrenzen aus den Verwaltungsvorschriften zum Bundesreisekostengesetz übernehmen.
Höhe der erstattungsfähigen Kosten überlässt das Gericht dem Jobcenter
Welche konkreten Kosten des Fahrradfahrens zu einem Meldetermin aber zu erstatten sind, überlässt das Urteil der 17. Kammer dem Ermessen des Jobcenters Leipzig.
Der Kläger habe allerdings keinen Anspruch auf gleiche Kostenerstattung wie für Nutzer eines Kraftfahrzeugs.
Außerdem seien nur die unmittelbar mit der Reise verbundenen Kosten zu berücksichtigen. Aufwendungen für wetterfeste Kleidung, erhöhte Nahrungsaufnahme oder Duschen nach der Fahrradfahrt gehörten dazu nicht. Sie seien der individuellen Lebensführung des Klägers zuzuschreiben.
Hintergrund: Gemäß § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) können die notwendigen Reisekosten aus Anlass einer Meldung auf Antrag übernommen werden. Das beklagte Job- center hat zur Ausübung des durch die gesetzliche Regelung eröffneten Ermessens eine Verwaltungsvorschrift erlassen, die zu einer Selbstbindung der Verwaltung führt.
Ermessensentscheidungen der Sozialleistungsträger sind durch die Sozialgerichte nur eingeschränkt nachprüfbar. Das Aktenzeichen des Urteils lautet S 17 AS 405/19.