Hartz IV: Eigenanteil von Schulbüchern muss das Jobcenter zahlen – auch im Nachhinein!

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Eigenanteil für Schulbücher muss vom Jobcenter erstattet werden

In einem aktuellem Urteil hat das Sozialgericht Köln geurteilt, dass Hartz IV Beziehern der Eigenanteil für Schulbücher vom Jobcenter bezahlt werden muss. Nach § 96 Abs. 3 SchulG NRW iVm VO zu § 96 Abs. 5 SchulG sind nämlich Eltern vielerorts wie in dem verhandelten Fall dazu verpflichtet, 24 Euro für Schulbücher an die Schulen zu zahlen.

Anträge rückwirkend stellen

Das Sozialgericht Köln hat mit Urteil AZ: S 40 AS 352/19 das zuständige Jobcenter zur Übernahme des Eigenanteils der Eltern, im vorliegenden Fall in Höhe von 24 EUR verpflichtet. “Darauf aufbauend können Eltern in Nordrhein-Westfalen bis max. Januar des jeweiligen Vorjahres, insofern sie diese Eigenbedarfskosten noch durch Quittungen und Schulträgerbescheinigung nachweisen können, ihren Anspruch geltend machen“, weist die Initiative Tacheles e.V. aus Wuppertal mit.

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Signalwirkung auch für andere Bundesländer

Das Urteil könnte Signalwirkung auch auf andere Bundesländer haben. Eltern die Hartz IV oder Sozialhilfe beziehen, sollten einen entrechenden Antrag auf Übernahme mit Verweis auf das Urteil (mit Angabe des Aktenzeichens) stellen. Zuvor sollte geprüft sein, ob es auch dort Eigenbedarfe gibt. Das Urteil im Wortlaut kann hier abgerufen werden.

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