Hartz IV: Bei Pauschalmiete kein Stromkostenabzug

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Wird Strom bei Pauschalmieten vom Hartz IV Bezug abgezogen?

Nicht wenige Hartz IV Beziehende leben in einer Wohnung, bei der alles in allem gezahlt wird. Das bedeutet, dass Strom, Heizung, Miete, Wasser in einem Pauschbetrag berechnet wird. Da aber Hartz IV Beziehende die Stromkosten von ihrem Regelsatz zahlen müssen, versuchen einige Jobcenter immer mal wieder, den Strombetrag von den Unterkunftskosten abzuziehen.

In einem üblichen Mietverhältnis sind die Regeln klar: Sie zahlen Ihre Stromkosten aus Ihrem Regelsatz, das Geld für Kaltmiete und Nebenkosten inklusive Heizkosten kommt vom Jobcenter. Wenn Sie eine Pauschalmiete zahlen, in der auch Strom enthalten ist, sieht die Sache anders aus. Das Jobcenter darf dann nicht die Leistungen für die Unterkunft um einen Anteil von Haushaltsenergie kürzen. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG).

Bei Pauschalmieten gelten andere Regeln

Als Hartz IV-Empfänger zahlen Sie Miete wie jeder andere auch. Normalerweise zahlen Sie ihre Kaltmiete und zusätzlich Nebenkosten. Die werden einmal im Jahr abgerechnet und je nachdem, wie viel Energie und Wasser Sie verbraucht haben, müssen Sie nachzahlen oder bekommen Geld zurück. Es geht aber auch anders: Ihr Mietvertrag kann festlegen, dass Sie eine Pauschalmiete zahlen.

Dann zahlen Sie jeden Monat einen festen Betrag und das war’s. Sie zahlen nichts nach und bekommen nichts zurück. Eine Pauschalmiete wird manchmal vereinbart, wenn Sie beispielsweise mit Ihrem Vermieter in einem Haus wohnen und keine eigenen Wasser-, Strom oder Gaszähler haben oder wenn Sie nur ein paar Monate zur Untermiete wohnen.

Im Zweifel gegen den Hartz IV-Bezieher

So ging es auch einem ALG II-Bezieher in Hamburg. Er zahlte für sein Zimmer, das er zur Untermiete bewohnte, eine Pauschalmiete inklusive aller Nebenkosten, auch Strom. Hier kommt der Knackpunkt: Wenn Sie ganz normal mieten, übernimmt das Jobcenter Ihre Stromkosten nicht als Teil der Mietkosten.

Strom müssen Sie von Ihrer Regelleistung bezahlen. Das Jobcenter dachte nun anscheinend, der Hamburger hätte einen unfairen Vorteil, wenn seine Stromkosten mit der Miete bezahlt werden und er zusätzlich seine ganz normale Regelleistung bekommt. Deswegen kürzte es die Leistung des Mannes kurzerhand um einen fiktiven Stromkostenanteil.

Nicht mal 110 EUR Miete wollte das Jobcenter voll übernehmen

Der ALG II-Bezieher bezahlte pauschal 110 EUR Miete, inklusive aller Nebenkosten einschließlich Strom. Obwohl die Unterkunftskosten sehr günstig waren, zog das Jobcenter in Hamburg 28 EUR für Strom von den Leistungen für die Unterkunft ab. Der Mann bekam also nur 82 EUR für sein Zimmer und sollte die übrigen 28 EUR aus seiner Regelleistung zahlen.

Das Jobcenter begründete den Abzug, weil nach § 20 und § 22 SGB II die Kosten der Haushaltsenergie in der Regelleistung enthalten seien und durch die Mietzahlung der Kostenanteil abzusetzen sei.

So geht es nicht, stellte das Bundessozialgericht klar (Az.: B 14 AS 151/10 R). Das Bundessozialgericht stärkte damit die Rechte von Hartz-IV-Empfängern und schloss sich der Vorinstanz, dem Landessozialgericht (LSG) in Hamburg vollumfänglich an. Nicht ersichtlich war bereits LSG Hamburg, wie das Jobcenter auf den angeblich abzuziehenden Betrag von 28 EUR kam. In den Hartz IV Regelleistungen sind für Kosten von Haushaltsenergie nur etwa 20 EUR monatlich veranschlagt. Das allerdings nur am Rande bemerkt.

BSG: Jobcenter darf kein Geld für einzelne Bedarfe einbehalten

Das BSG urteilte, das LSG Hamburg habe zutreffend entschieden, dass für die vom Jobcenter vorgenommene Kürzung der Leistungen für die Unterkunft um einen aus den Regelleistungen ermittelten Anteil für Haushaltsenergie keine Rechtsgrundlage gegeben ist. Das Leistungssystem des SGB II lasse eine individuelle Bedarfsermittlung bei den in der Regelleistung enthaltenen Bedarfen grundsätzlich nicht zu.

Denn die ALG II Regelleistungen sind pauschal berechnet und vom Gesetzgeber dementsprechend ausgestaltet worden (LSG Hamburg, Az.: L 5 AS 9/07). Aus den pauschalen Regelsätzen dürfen weder zu Lasten noch zu Gunsten des Beziehers abweichende Berechnungen durch die Behörden vorgenommen werden, sagten die Richter in der Urteilsbegründung.

Dieser Rechtsauffassung schloss sich der 14. Senat des Bundessozialgerichts an. Für derartiges Herausrechnen gebe es in den Sozialgesetzen keine rechtliche Grundlage. Das Urteil ist rechtsgültig.

Quelle:

Urteil des Landesgerichts Hamburg

Urteil des Bundessozialgerichtes

  • Az.: B 14 AS 151/10 R

Sozialgesetzbuch II (SGB II)

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