Halbweisenrente nicht nur für bis zur ersten Ausbildung

BSG: Rentenanspruch auch bei erneutem Schulbesuch

Der Anspruch auf eine Halbwaisenrente endet nicht nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung. Wenn Halbweisen danach erneut die Schulbank drücken, besteht – anders als beim Kindergeld – der Anspruch bis zum 27. Geburtstag fort, urteilte am 7. Mai 2019 das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 2 U 27/17 R).

Es gab damit einer heute 24-Jährigen aus Mittelhessen recht. Ihr Vater war bei einem Arbeitsunfall gestorben, so dass sie eine Halbwaisenrente erhielt. Sie machte 2010 die Mittlere Reife und dann eine Berufsausbildung zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten. Ihren Ausbildungsberuf übte sie danach aber nicht aus, sondern besuchte eine Fachoberschule.

Die Berufsgenossenschaft Verkehr hatte für die Berufsausbildung die Halbwaisenrente noch bewilligt, lehnte Leistungen für den Besuch der Fachoberschule aber ab. Dies sei eine Zweitausbildung, ein Anspruch auf Halbwaisenrente bestehe daher nicht mehr.

Laut Gesetz wird die Halbwaisenrente auf jeden Fall bis zur Volljährigkeit gezahlt. Bis zum Abschluss des 27. Lebensjahrs besteht aber auch danach ein Anspruch, wenn sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet.

Hierzu urteilte nun das BSG, dass ein erster Berufsabschluss dem weiteren Rentenanspruch nicht entgegensteht. Anders als das Kindergeld sei „der Halbwaisenrentenanspruch nicht auf eine sogenannte Erstausbildung begrenzt”.

Zur Begründung verwiesen die Kasseler Richter auf Wortlaut und Zweck der Vorschriften. Danach sei die Halbweisenrente ausdrücklich nicht an fiktive Unterhaltsansprüche gegenüber dem verstorbenen Elternteil geknüpft. Der Gesetzgeber habe so die Berufsgenossenschaften von komplizierten Einzelfallprüfungen entlasten wollen. mwo/fle

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