Grundsicherungsgeld: Jobcenter streicht Kfz-Versicherung, weil der Partner sie bezahlt

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Immer wieder werden wir gefragt, ob Jobcenter Kfz-Haftpflichtversicherungen oder andere Versicherungsbeiträge (Krankenkasse) in Höhe der konkreten Ausgaben selbst dann absetzen müssen, wenn sie für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Bürgergeld/Neue Grundsicherung aufgewendet werden müssen, denen selbst kein (ausreichendes) Einkommen zufließt.

Grundsätzlich bleibt es auch in der Neuen Grundsicherung dabei, dass Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung auch dann vom Einkommen abzusetzen sind, wenn von zwei Partnern in einer Bedarfsgemeinschaft der eine das Einkommen (hier: aus einer Erwerbsminderungsrente) erzielt, während dem anderen das Fahrzeug gehört, er die Versicherung unterhält und die Beiträge zahlt.

Vom Einkommen der Mutter können auch solche Absetzungen entsprechend § 11 Abs. 2 SGB II vorzunehmen sein, die zugunsten der Tochter erfolgen. Zahlt die Mutter beispielsweise tatsächlich Aufwendungen für eine Krankenversicherung (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) oder eine geförderte Altersvorsorge nach § 82 Einkommensteuergesetz (§ 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II) für die Tochter, sind die entsprechenden Beiträge von ihrem Einkommen abzusetzen.

Diese Vorgehensweise entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum SGB II

In der Rechtsprechung des BSG ist bereits geklärt, dass ein Versicherungsbeitrag, den derjenige entrichtet, der das Einkommen erzielt, auch dann abzusetzen ist, wenn er einem anderen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugutekommt.

Deshalb können Aufwendungen für eine Kfz-Haftpflichtversicherung auch dann berücksichtigt werden, wenn sie für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgewendet werden müssen, denen selbst kein (ausreichendes) Einkommen zufließt.

Bei einem „Wirtschaften aus einem Topf“ muss das auch gelten, wenn der Partner ohne Einkommen die Aufwendungen selbst trägt.

Grundsätzlich sind die Versicherungsbeiträge vom Einkommen der Person abzusetzen, die die Beiträge zahlt.

Soweit aber nicht diese Person Einkommen erzielt, sondern nur ihr Partner, dessen Einkommen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II bei dem Beitragszahler berücksichtigt wird, sind die Beiträge dort abzusetzen.

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Das folgt schon aus dem Konzept der Bedarfsgemeinschaft

Denn ihm liegt die Prämisse zugrunde, dass Partner in einer Bedarfsgemeinschaft „aus einem Topf“ wirtschaften, was unter anderem die im Vergleich zu Alleinstehenden geringeren Regelbedarfssätze rechtfertigt.

Auch die wechselseitige Anrechnung von Einkommen zwischen Partnern in einer Bedarfsgemeinschaft beruht u. a. auf diesem Gesichtspunkt.

Der Ausgangspunkt der Anrechnung ist die Erwartung, dass diese Personen in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander einstehen. Maßgeblich dafür sind nach Rechtsprechung des BVerfG nicht möglicherweise bestehende Rechtsansprüche, sondern die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse, also „das tatsächliche Wirtschaften ‚aus einem Topf‘“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 1 BvR 371/11 –; BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2022 – 1 BvL 3/21 –).

Diese Prämisse ist auch zu berücksichtigen, wenn es um die Möglichkeit geht, Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung vom Einkommen abzusetzen

Da die Absetzung von Versicherungsbeiträgen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II vom Einkommen gerade nicht davon abhängt, dass diese Ausgaben in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Einkommenserzielung stehen, kann es auch nicht darauf ankommen, wer innerhalb der Bedarfsgemeinschaft mehr oder weniger zufällig diese Kosten trägt.

Fazit

Notwendige Versicherungs- und Vorsorgebeiträge für Dritte sind unter engen Voraussetzungen absetzbar.

Kfz-Haftpflichtversicherungen können in Höhe der konkreten Ausgaben selbst dann abgesetzt werden, wenn sie für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgewendet werden müssen, denen selbst kein (ausreichendes) Einkommen zufließt.

Ferner ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht, dass der Versicherungsnehmer und Beitragszahler sowie der Begünstigte der Versicherung identisch sein müssen.

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Februar 2010 – B 14 AS 32/08 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 21. Dezember 2009 – B 14 AS 42/08 R
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Februar 2021 – L 7 AS 45/17
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. März 2024 – L 2 AS 230/22