Grundsicherung: Schülerin (15) muss trotz Gymnasium zum Jobcenter – Gericht bestätigt dann die Sanktionen

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Eine ab 15 Jahre alte Schülerin muss Meldetermine beim Jobcenter nach Aufforderung auch wahrnehmen. Kommt sie dem nicht nach, ist eine Kürzung der Hilfeleistung um zehn Prozent gerechtfertigt, entschied das Sächsische Landessozialgericht (LSG) in einem am Dienstag, 11. August 2026, veröffentlichten Beschluss (Az.: L 3 AS 139/25 NZB).

Nur Kinder unter 15 Jahren unterliegen den Chemnitzer Richtern zufolge keiner Meldepflicht. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Dresden wurde damit abgewiesen.

Jobcenter wollte trotz temporärer Bedarfsgemeinschaft Termin

Im konkreten Fall ging es um eine 16-jährige Gymnasiastin, die während der Schulzeit bei ihrer Oma lebt. Sonst übernachtet sie bei ihrer im Bürgergeldbezug stehenden Mutter.

Während der Aufenthalte dort liegt eine sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft vor, so dass das Jobcenter der Schülerin für diese Zeit ebenfalls Bürgergeld gewährt.

Das Jobcenter lud die Schülerin zum 25. Juli 2023 zu einem Termin ein, um über ihre aktuelle schulische Situation und den weiteren Werdegang zu sprechen. Die Behörde wies darauf hin, dass bei einem ohne wichtigen Grund versäumten Termin das Bürgergeld für einen Monat um zehn Prozent gemindert wird. Auch die Mutter wurde über den Meldetermin informiert.

Die Schülerin nahm den Meldetermin nicht wahr, so dass das Jobcenter im Monat Oktober 2023 das Bürgergeld um 42 Euro minderte.

Ohne Erfolg wies die 16-Jährige darauf hin, dass sie Schülerin und keine erwerbsfähige Leistungsberechtigte sei. Sie stehe dem Arbeitsmarkt überhaupt nicht zur Verfügung.

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Das Sozialgericht Dresden urteilte am 12. März 2025, dass die klagende Schülerin meldepflichtig gewesen sei. Der Meldetermin habe auch zulässigen Zwecken gedient. Da die Klägerin ohne wichtigen Grund den Termin nicht wahrgenommen habe, sehe das Gesetz eine einmonatige Minderung des Leistungsbezugs in Höhe von zehn Prozent und damit hier um 42 Euro vor.

LSG Chemnitz: Bei Meldeversäumnis droht Bürgergeldminderung

Der dagegen eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung wies das LSG nun mit Beschluss vom 29. Juni 2026 zurück.

Bei einem Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund trete eine Minderung um zehn Prozent „kraft Gesetzes ein“. Nicht nur erwerbsfähige, sondern auch nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, unterlägen der gesetzlichen Meldepflicht.

Anderes gelte nur für unter 15 Jahre alte Kinder, da diese noch keine eigenen Leistungsanträge stellen können.

Auch der vom Jobcenter angeführte Meldezweck sei nicht zu beanstanden. So sehe das Gesetz eine Meldung nicht nur zur Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, sondern auch zur Berufsberatung oder der Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen vor. Maßgeblich sei hier der Einzelfall.

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel habe bereits am 29. April 2015 diese Anforderungen an einen Meldezweck bestätigt (Az.: B 14 AS 19/14 R und B 14 AS 20/14 R).

Darin hatten allerdings die obersten Sozialrichter auch klargestellt, dass Meldeaufforderungen nicht Leistungskürzungen dienen dürfen, etwa indem das Jobcenter innerhalb von zwei Monaten sieben gleichlautende Meldeaufforderungen versendet und bei einem Versäumnis jedes Mal die Hilfeleistungen mindert. fle