Grundsicherung: Familie fordert 100.000 Euro vom Jobcenter für die Renovierung – Das sagt das Gericht

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Eine Familie verlangte vom Jobcenter rund 100.000 Euro für Reparaturen, Renovierungsarbeiten und neue Einrichtungsgegenstände. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg lehnte die Forderung ab. Für viele Mängel war nach dem Mietvertrag der Vermieter zuständig.

Wer Grundsicherungsgeld bezieht, kann notwendige Kosten rund um die Wohnung nicht automatisch auf das Jobcenter übertragen. Das gilt auch dann, wenn Türen, Fenster, Heizung oder Einbauküche alt und stark abgenutzt sind.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte die ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn. Der Wunsch, eine Wohnung zu renovieren oder alte Möbel zu ersetzen, begründet allein noch keinen Anspruch gegen das Jobcenter.

Wichtig ist: Die Entscheidung bedeutet nicht, dass das Jobcenter Renovierungskosten immer ablehnen darf. Entscheidend sind der Mietvertrag, die Ursache des Bedarfs und die Bewohnbarkeit der Wohnung.

Seit dem 1. Juli 2026 heißt die zuvor als Bürgergeld bezeichnete Geldleistung offiziell „Grundsicherungsgeld“. Die Regeln über Unterkunftskosten und Wohnungserstausstattung stehen weiterhin in den §§ 22 und 24 SGB II.

Familie verlangte rund 100.000 Euro vom Jobcenter

Nach Darstellung der Familie waren Möbel, Einbauküche und weitere Teile der Wohnung teilweise mehr als 40 Jahre alt. Durch den langjährigen Gebrauch seien zahlreiche Gegenstände nicht mehr ordnungsgemäß nutzbar.

Die Familie sah darin unzumutbare und menschenunwürdige Wohnverhältnisse. Sie verlangte deshalb Leistungen für umfangreiche Reparaturen, Renovierungsarbeiten und den Ersatz verschiedener Einrichtungsgegenstände.

Das Sozialgericht Heilbronn und anschließend das LSG Baden-Württemberg folgten dieser Argumentation nicht. Die Gerichte unterschieden zwischen Reparaturen an der Mietwohnung, einer echten Erstausstattung und einer gewöhnlichen Ersatzbeschaffung.

Verlangter Bedarf Was das Jobcenter prüft
Reparatur oder Renovierung einer Mietwohnung Ist der Mieter rechtlich zur Zahlung verpflichtet oder wäre die Wohnung ohne die Arbeiten unbewohnbar?
Notwendige Möbel und Haushaltsgeräte Fehlt erstmals eine grundlegende Ausstattung nach § 24 Abs. 3 SGB II?
Ersatz alter oder verschlissener Gegenstände Liegt normaler Verschleiß oder ein außergewöhnliches Ereignis vor?

Warum der Vermieter für viele Reparaturen zuständig war

Nach der vom Gericht zugrunde gelegten Vertragslage war die Familie lediglich zu sogenannten Schönheitsreparaturen verpflichtet. Dazu gehörten Tapezieren, Anstreichen und das Versiegeln von Parkettböden nach einem Fristenplan.

Die Instandhaltung der Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand oblag dagegen dem Vermieter. Dies entspricht dem gesetzlichen Grundsatz aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Der Vermieter muss die Wohnung während der Mietzeit in einem Zustand erhalten, der den vereinbarten Gebrauch ermöglicht. Das Jobcenter muss nicht an seiner Stelle die erforderlichen Reparaturen finanzieren.

Die Forderungen der Familie betrafen unter anderem Türen, Türrahmen, Jalousien, Steckdosen, Lichtschalter und Thermostate. Hinzu kamen Bodenfliesen, Armaturen, eine Duschkabine, eine Toilette, Waschbecken und Teile der Heizung.

Auch die Reparatur der Balkontür, die Abdichtung oder der Austausch von Fenstern sowie die Überprüfung von Kabelanschlüssen waren beantragt worden. Diese Arbeiten gingen weit über gewöhnliche Schönheitsreparaturen hinaus.

Wann das Jobcenter Renovierungskosten übernehmen kann

Notwendige Renovierungs- oder Reparaturkosten einer Mietwohnung können als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II anerkannt werden. Dafür reicht es aber nicht, dass eine Wohnung schöner oder moderner werden soll.

Eine Übernahme kann infrage kommen, wenn die Arbeiten objektiv notwendig sind, um die Wohnung bewohnbar zu halten. Das gilt auch, wenn der Mieter aufgrund einer wirksamen Vereinbarung tatsächlich zur Ausführung oder Bezahlung verpflichtet ist.

Der Vermieter muss eine solche Verpflichtung zumindest nachvollziehbar geltend machen. Offensichtlich unbegründete Forderungen des Vermieters muss das Jobcenter nicht bezahlen.

Eine weitere Möglichkeit besteht, wenn die Wohnung ohne die Arbeiten unbewohnbar wäre oder in Kürze unbewohnbar werden würde. Dann muss geprüft werden, ob die Bewohnbarkeit noch rechtzeitig durch den Vermieter oder auf einem anderen Weg gesichert werden kann.

Bezahlt werden können nur notwendige Erhaltungsmaßnahmen. Die Verbesserung des bisherigen Wohnstandards gehört nicht dazu.

Für Wohneigentümer gelten eigene Regeln

Für selbst bewohntes Wohneigentum enthält § 22 Abs. 2 SGB II eine eigene Vorschrift. Danach können unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur innerhalb bestimmter Grenzen als Unterkunftsbedarf anerkannt werden.

Diese Regelung lässt sich nicht ohne Weiteres auf Mietwohnungen übertragen. Dort ist zunächst zu prüfen, ob der Vermieter aufgrund des Mietvertrags und des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Arbeiten aufkommen muss.

Warum die Renovierung keine Erstausstattung war

Eine Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II umfasst notwendige wohnraumbezogene Gegenstände. Sie soll eine einfache Haushaltsführung sowie Essen, Schlafen und Aufenthalt in der Wohnung ermöglichen.

Die Vorschrift finanziert dagegen nicht die bauliche Herrichtung einer Mietwohnung. Reparaturen an Fenstern, Türen, Sanitäranlagen oder der Heizung werden nicht dadurch zur Erstausstattung, dass die betreffenden Teile alt oder defekt sind.

Auch das Alter einer Wohnung ist kein ausreichender Grund. Es muss geprüft werden, ob überhaupt ein erstmaliger Ausstattungsbedarf oder eine vergleichbare besondere Situation entstanden ist.

Kein Zuschuss für Fernseher, Deko und Wäschetrockner

Im konkreten Fall lehnte das Gericht auch Leistungen für einen Fernseher, Deko-Accessoires und einen Schminktisch mit Sitzgelegenheit ab. Bilder, Teppiche und ein Wäschetrockner wurden ebenfalls nicht als notwendige Erstausstattung anerkannt.

Diese Gegenstände dienen nach der Rechtsprechung nicht unmittelbar den grundlegenden Bedürfnissen Essen, Schlafen und Aufenthalt. Ein Fernseher kann zwar aus dem Regelbedarf oder gegebenenfalls über ein Darlehen finanziert werden, gehört aber nicht zur zuschussfähigen Wohnungserstausstattung.

Auch die beantragte Mikrowelle sowie die Instandsetzung oder der Ersatz der vorhandenen Einbauküche mit Herd wurden abgelehnt. Dabei kommt es jedoch auf die Umstände des Einzelfalls an.

Das Gericht entschied nicht, dass eine notwendige Kochmöglichkeit niemals übernommen werden kann. Zieht ein Leistungsberechtigter in eine Wohnung ohne jede Kochmöglichkeit, kann eine erforderliche Grundausstattung anders beurteilt werden.

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Im verhandelten Fall war eine Ausstattung bereits vorhanden. Verlangt wurde deren Reparatur oder Ersatz nach jahrzehntelanger Nutzung.

Warum 40 Jahre alte Möbel keinen neuen Zuschuss auslösen

Auch sehr alte oder verschlissene Möbel begründen nicht automatisch einen Anspruch auf eine neue Erstausstattung. Waren die erforderlichen Gegenstände zunächst vorhanden, handelt es sich bei ihrem späteren Austausch normalerweise um eine Ersatzbeschaffung.

Der Regelbedarf enthält einen Anteil für Möbel, Haushaltsgeräte und deren Instandhaltung. Nach der gesetzlichen Berechnung sollen Leistungsberechtigte daraus Rücklagen für spätere Ersatzkäufe bilden.

In der Praxis reicht dieser Betrag häufig nicht aus, um beispielsweise kurzfristig einen Kühlschrank, ein Bett oder eine Waschmaschine zu ersetzen. Daraus entsteht aber nicht automatisch ein Anspruch auf einen Zuschuss.

Kann ein unaufschiebbarer Bedarf nicht aus eigenen Mitteln bezahlt werden, kommt ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II infrage. Das Darlehen muss später durch monatliche Aufrechnung mit den laufenden Leistungen zurückgezahlt werden.

Wann eine erneute Erstausstattung möglich ist

Eine erneute Erstausstattung kann trotz früher vorhandener Möbel bewilligt werden. Dafür muss der neue Bedarf durch ein zeitlich abgrenzbares außergewöhnliches Ereignis entstanden sein.

Als Beispiele kommen ein Wohnungsbrand oder ein schwerer Wasserschaden infrage. In solchen Situationen gehen Möbel und Haushaltsgegenstände plötzlich unter, ohne dass Betroffene dafür ansparen konnten.

Ein ungewöhnlicher Bedarf kann auch krankheitsbedingt entstehen. Das Bundessozialgericht befasste sich beispielsweise mit einem Fall, in dem Möbel aufgrund einer paranoiden Schizophrenie entsorgt worden waren (BSG, Urteil vom 16. Februar 2022, B 8 SO 14/20 R).

Eine gewöhnliche Alterung über Jahrzehnte ist dagegen kein plötzliches Ereignis. Der beschleunigte Verschleiß durch einen besonders intensiven Gebrauch reicht ebenfalls nicht ohne Weiteres aus.

Allein der Wunsch nach einer Renovierung genügt nicht

Für das LSG war nicht erkennbar, dass die Familie die verlangten Reparaturkosten selbst tragen musste. Der Mietvertrag wies die Instandhaltung vielmehr dem Vermieter zu.

Auch eine drohende Unbewohnbarkeit war nach den Feststellungen des Gerichts nicht ausreichend belegt. Damit fehlte ein eigener Unterkunftsbedarf, den das Jobcenter hätte übernehmen müssen.

Die Familie konnte die umfangreichen Arbeiten nicht als Wohnungserstausstattung einordnen. Ebenso wenig führte die lange Nutzungsdauer der Möbel zu einem neuen Zuschussanspruch.

Praxisbeispiel: Defektes Waschbecken in der Mietwohnung

Ein Bezieher von Grundsicherungsgeld stellt fest, dass sein altes Waschbecken einen Riss hat und Wasser austritt. Er beantragt sofort beim Jobcenter Geld für ein neues Waschbecken und den Einbau.

Nach dem Mietvertrag ist der Vermieter für die Instandhaltung des Badezimmers zuständig. Das Jobcenter darf den Antrag daher zunächst ablehnen und den Mieter auf seinen Anspruch gegen den Vermieter verweisen.

Der Mieter sollte den Schaden fotografieren und den Vermieter schriftlich zur Reparatur auffordern. Reagiert dieser nicht und wird das Badezimmer unbenutzbar, sollte der Mieter die Schreiben, Fotos und Kostenvoranschläge beim Jobcenter einreichen.

Was Betroffene vor einem Antrag tun sollten

Notwendige Arbeiten oder Anschaffungen sollten vor einer Bestellung schriftlich beantragt werden. Eine bereits erteilte Bestellung oder ein abgeschlossener Handwerkervertrag kann die Durchsetzung erschweren.

Zum Antrag gehören der vollständige Mietvertrag, Fotos der Schäden und eine genaue Beschreibung der Wohnsituation. Schreiben des Vermieters, Reparaturaufforderungen und Kostenvoranschläge sollten ebenfalls eingereicht werden.

Betroffene müssen erklären, warum eine Maßnahme nicht aufgeschoben werden kann. Bei einer Erstausstattung sollte jeder fehlende Gegenstand einzeln benannt und begründet werden.

Lehnt das Jobcenter den Antrag ab, kann gegen den Bescheid normalerweise innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Muss das Jobcenter Renovierungskosten immer ablehnen?

Nein. Eine Übernahme kann möglich sein, wenn der Mieter wirksam zur Durchführung verpflichtet ist oder die Wohnung ohne die Arbeiten nicht bewohnbar wäre.

Muss der Vermieter defekte Fenster und Heizungen reparieren?

Grundsätzlich muss der Vermieter die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand erhalten. Bei selbst verursachten Schäden oder besonderen Vertragsvereinbarungen kann die Beurteilung anders ausfallen.

Reicht das hohe Alter von Möbeln für eine neue Erstausstattung?

Nein. Alter und gewöhnlicher Verschleiß führen grundsätzlich nur zu einem Ersatzbedarf, der aus dem Regelbedarf zu finanzieren ist.

Kann das Jobcenter eine neue Küche bezahlen?

Eine notwendige Kochmöglichkeit kann Bestandteil einer echten Erstausstattung sein. Der Austausch einer bereits vorhandenen, altersbedingt verschlissenen Küche ist dagegen normalerweise keine Erstausstattung.

Was passiert, wenn kein Geld für einen notwendigen Ersatz vorhanden ist?

Bei einem nachgewiesenen und unaufschiebbaren Bedarf kann das Jobcenter ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II gewähren. Betroffene sollten ausdrücklich sowohl einen Zuschuss als auch hilfsweise ein Darlehen beantragen.

Welche Entscheidung liegt dem Fall zugrunde?

Grundlage ist der Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 19. Januar 2026, Az. L 12 AS 2751/25. Die Vorinstanz war das Sozialgericht Heilbronn, Az. S 2 AS 244/25.

Ein anschließender Antrag beim Bundessozialgericht blieb mit Beschluss vom 16. März 2026, Az. B 4 AS 50/26 BH, erfolglos. Dieser BSG-Beschluss ist jedoch kein Revisionsurteil, das sämtliche Aussagen des LSG erneut in der Sache geprüft hat.