In Deutschland zahlt jeder Haushalt monatlich 18,36 Euro bzw. jährlich 220,32 Euro an Rundfunkgebühren für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Eine Frau aus Rosenheim wollte keinen Cent mehr für die GEZ zahlen und zog vor Gericht.
Eine unzufriedene Beitragszahlerin
Die Frau aus Rosenheim war so unzufrieden mit den Programmen von ARD und ZDF, dass sie sich entschloss, den Rundfunkbeitrag zu boykottieren.
Sie argumentierte, dass die Programme schlecht seien und es “bessere Alternativen wie Amazon Prime, Apple TV und Netflix” gebe. Sie zog vor den Verwaltungsgerichtshof in München, um zu klären, ob sie den Rundfunkbeitrag aufgrund mangelnder Programmqualität verweigern dürfe.
Das Urteil: Klare Entscheidung des Gerichts
Der Verwaltungsgerichtshof in München musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Frau den Rundfunkbeitrag kündigen könne, weil sie mit den Programminhalten unzufrieden war.
Das Urteil (Az: 7 BV 22.2642) war jedoch eindeutig: Die Beitragspflicht bleibt bestehen. Der Einwand der Klägerin, es bestehe ein generelles strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, wurde nicht anerkannt.
Das Gericht entschied zudem, dass der Vorteil des Rundfunkbeitrags in der individuellen Möglichkeit liege, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.
Der Rundfunkbeitrag diene der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und soll sicherstellen, dass dieser unabhängig von staatlichen und kommerziellen Einflüssen agieren kann.
Diese Unabhängigkeit ist im Grundgesetz verankert. Artikel 5 garantiert die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film.
Der Rundfunkstaatsvertrag: Klare Vorgaben
Der Rundfunkstaatsvertrag legt fest, welche Aufgaben der öffentlich-rechtliche Rundfunk zu erfüllen hat. Dazu gehören die Förderung von Kultur und Bildung sowie die Unterstützung der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Diese Vorgaben werden durch verschiedene Gremien überwacht, die sicherstellen, dass die Sender ihre Aufgaben erfüllen.
Möglichkeiten der Zuschauer: Kritik und Beschwerde
Zuschauer, die mit den Programminhalten unzufrieden sind, haben laut Gericht die Möglichkeit, sich bei den Sendern oder den zuständigen Gremien zu beschweren.
Es gibt Zuschauertelefonate und andere Kanäle, über die Kritik geäußert werden kann. Alternativ könne man sich an die entsprechenden Aufsichtsbehörden wenden, so das Gericht.
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Keine Entlassung aus der Beitragspflicht
Die Klage der Frau aus Rosenheim hatte demnach keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Beitragspflicht unabhängig von der persönlichen Zufriedenheit mit den Programminhalten besteht.
Dies bedeutet, dass alle Haushalte weiterhin den Rundfunkbeitrag zahlen müssen, um die unabhängige Berichterstattung und die Erfüllung des Programmauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.
Manchmal haben Klagende auch Erfolg
Obwohl die Klage der Frau aus Rosenheim abgewiesen wurde, gibt es immer wieder Fälle, in denen Bürger gegen den Rundfunkbeitrag klagen. Ein Beispiel ist ein Student aus Leipzig, der erfolgreich gegen den Mitteldeutschen Rundfunk klagte, weil sein Härtefallantrag 14 Monate lang nicht bearbeitet wurde.
Solche Fälle zeigen, dass es durchaus Möglichkeiten gibt, sich gegen den Rundfunkbeitrag zur Wehr zu setzen, auch wenn die Erfolgsaussichten begrenzt sind. Erfolg haben auch nur dann diejenigen, die nachweisen können, dass sie nicht genug Einkommen haben, um den Rundfunkbeitrag zu zahlen.
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Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht, Gesundheitsprävention sowie bei gesellschaftspolitischen Themen. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und engagiert sich politisch für Armutsbetroffene.