Bürgergeld: Bedarfsgemeinschaft auch bei getrenntem Essen und Schlafen?

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Der Gesetzgeber geht von einem gemeinsamen Wirtschaften aus, wenn Eheleute oder Lebenspartner zusammen in einer Wohnung leben. Beim SGB II (Bürgergeld) wird dann von einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft gesprochen. Das hat auch Auswirkungen auf den Regelbedarf, der dann für den einzelnen Leistungsbeziehenden niedriger ist, weil von einer gemeinsamen Sorge ausgegangen wird.

Was aber passiert, wenn sich Eheleute oder Lebenspartner trennen, aber aufgrund des schwierigen Wohnungsmarktes zunächst in der gemeinsamen Wohnung zusammenleben?

Das Jobcenter wird es nicht anerkennen. Und selbst ein Urteil zeigte, dass getrenntes schlafen und essen nicht ausreicht, um eine Bedarfsgemeinschaft aufzulösen. Das wird sich auch beim geplanten Bürgergeld nicht ändern.

Zusammenleben in einer Bedarfsgemeinschaft

Alle Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, werden bei der Ermittlung des Leistungsanspruchs berücksichtigt, sobald einer von ihnen Bürgergeld beantragt. Diese Verbindung kann nur aufgelöst werden, wenn sie dauerhaft getrennt leben, so ein aktuelles Urteil.

Um festzustellen, ob ein Ehepaar oder eine andere Personenkonstellation zusammenlebt, prüft das Sozialgericht, ob der familienrechtliche Gegenbegriff des Getrenntlebens vorliegt oder nicht. Dazu muss neben der rein räumlichen Trennung ein klarer und dauerhafter Trennungswille nach außen erkennbar sein – zum Beispiel durch einen Scheidungsantrag oder die Kündigung der Wohnung.

Zusammen getrennt – ab wann gilt eine Trennung nach dem Gesetz

Ein Getrenntleben kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung vorliegen. Allerdings nur, wenn eine wesentliche wirtschaftliche Trennung vorliegt.

Getrenntes Schlafen und Essen ist keine ausreichende Trennung. Das dauerhafte Bewohnen einer gemeinsamen Wohnung steht nach Auffassung der Sozialgerichte einem Getrenntleben entgegen.

Auch eine gelegentliche finanzielle Unterstützung in Form von kleinen persönlichen Darlehen oder eine Kontoverfügungsbefugnis werden als Indiz für eine noch bestehende Verbundenheit und fehlende wirtschaftliche Trennung gewertet.

Mit dieser Begründung wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (AZ: L 21 AS 753/20 B ER) die Klage eines Ehemannes ab, der zwei Jahre nach der Trennung noch mit seiner Ehefrau zusammenlebte, über deren Konten verfügungsberechtigt war und von ihr gelegentlich einen Vorschuss von 50 Euro erhalten hatte.

Erst ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags ging das Gericht von einem konkreten Trennungswillen aus. Erst ab diesem Zeitpunkt bestehe keine Bedarfsgemeinschaft mehr und somit auch keine Anrechnung beim Bürgergeld.

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