Gekürzte Erwerbsminderungsrente nach Verkehrsunfall

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Sozialgericht Münster: Rentenabschlag trotz Versicherungsabfindung

Eine wegen eines Verkehrsunfalls vor Erreichen des regulären Rentenalters gezahlte Erwerbsminderungsrente muss als „vorzeitige Rente” gekürzt werden. Der Rentenabschlag gilt selbst dann, wenn die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers einen Abfindungsvergleich mit der Deutschen Rentenversicherung vereinbart hat, entschied das Sozialgericht Münster in einem am Dienstag, 4. Juni 2019, bekanntgegebenen Urteil (Az.: S 14 R 325/18).

Im konkreten Fall hatte der aus dem Kreis Warendorf stammende Kläger unverschuldet einen Verkehrsunfall erlitten. Wegen der Unfallfolgen war er auf eine Erwerbsminderungsrente angewiesen. Da der Kläger die reguläre Altersgrenze für eine Altersrente noch nicht erreicht hatte, kürzte die Deutsche Rentenversicherung die Erwerbsminderungsrente um rund zehn Prozent.

Nachdem die Rentenversicherung mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers wegen der Unfallfolgen einen Abfindungsvergleich in Höhe von 200.000 Euro geschlossen hatte, verlangte der Rentner nun eine abschlagfreie Erwerbsminderungsrente.

Mit Urteil vom 18. April 2019 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Erwerbsminderungsrente sei auch nach Abschluss der Abfindungsvereinbarung richtig berechnet worden. Zwar habe das Bundessozialgericht am 13. Dezember 2017 geurteilt, dass nach einem unverschuldeten Unfall Versicherte später bei der regulären Rente nicht automatisch Abschläge hinnehmen müssen (Az.: B 13 R 13/17 R; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Dies gelte zumindest dann, wenn der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners dem Rententräger seine vorgezogenen Zahlungen und auch die entgangenen Beiträge ersetzt.

Diese Rechtsprechung beziehe sich aber nur auf die reguläre Altersrente, nicht aber auf die zeitlich vorgelagerte Erwerbsminderungsrente, so das Sozialgericht Münster.

Eine Erwerbsminderungsrente ohne Abschlag sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Gesetzgeber sei vielmehr in der Pflicht, wenn in Fällen der Erstattung durch eine Haftpflichtversicherung bei Erwerbsminderungsrenten in Zukunft keine Abschläge mehr vorgesehen werden sollen. fle/mwo

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