Fristlose Kündigung wegen Krankschreibung nach der Selbstkündigung: Arbeitgeber scheitert vor Gericht

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Eine Beschäftigte kündigt selbst, wird wenige Wochen später krankgeschrieben und ist genau bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig. Für den Arbeitgeber war die Sache klar: Die Krankheit sei nur vorgetäuscht. Deshalb sprach er sogar eine fristlose Kündigung aus.

Vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein scheiterte der Arbeitgeber jedoch mit diesem Vorwurf. Das Gericht sah keine ausreichenden Tatsachen, die den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschütterten. (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.01.2026 – 5 Sa 143/25)

Pflegefachkraft kündigte selbst und wurde später krank

In dem Fall arbeitete eine Pflegefachkraft seit Januar 2024 für einen ambulanten Pflegedienst. Sie kündigte ihr Arbeitsverhältnis Anfang 2025 ordentlich zum 31. März 2025.

Während der Kündigungsfrist hatte die Arbeitnehmerin zunächst Urlaub und arbeitete anschließend noch einige Tage weiter. Nach ihrer Darstellung stürzte sie am 17. Februar auf die Schulter. Ein Bruch wurde zwar nicht festgestellt, sie litt nach eigenen Angaben jedoch unter erheblichen Schmerzen und arbeitete zunächst trotzdem weiter.

Die Beschwerden machten ihr schließlich auch die Arbeit im Pflegedienst schwer. Unter anderem konnte sie nach ihrer Darstellung das Schaltgetriebe des Dienstwagens nicht mehr richtig bedienen.

Am 24. Februar wurde sie zunächst bis zum 2. März arbeitsunfähig geschrieben. Anschließend stellte ihre Hausärztin eine Folgebescheinigung bis zum 31. März aus. Damit endete die Krankschreibung genau an dem Tag, an dem auch das Arbeitsverhältnis enden sollte.

Arbeitgeber vermutete eine vorgetäuschte Krankheit

Genau diese zeitliche Konstellation machte den Arbeitgeber misstrauisch. Er ging davon aus, die Pflegefachkraft wolle mit der Krankschreibung lediglich die verbleibende Zeit bis zum Beginn einer neuen Beschäftigung überbrücken.

Am 10. März 2025 kündigte der Arbeitgeber deshalb außerordentlich und fristlos.

Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage. Sie erklärte, tatsächlich wegen ihrer Schulterverletzung arbeitsunfähig gewesen zu sein. Vor dem Arbeitsgericht Lübeck hatte die Beschäftigte zunächst keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht wies ihre Klage ab.

In der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein änderte sich das Ergebnis.

Vortäuschen einer Krankheit kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Das Landesarbeitsgericht stellte klar, dass eine nur vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich ein schwerwiegender Pflichtverstoß sein kann. Wer dem Arbeitgeber eine Erkrankung vorspiegelt und dadurch Entgeltfortzahlung erhalten will, riskiert grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung.

Eine fristlose Kündigung setzt nach § 626 BGB jedoch einen wichtigen Grund voraus. Außerdem muss dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist unzumutbar sein.

Entscheidend war in diesem Fall daher nicht die Frage, ob eine vorgetäuschte Erkrankung grundsätzlich eine Kündigung rechtfertigen kann. Entscheidend war, ob der Arbeitgeber nachweisen konnte, dass die Pflegefachkraft tatsächlich nur so getan hatte, als sei sie arbeitsunfähig.

Arbeitgeber muss konkrete Zweifel an der Krankschreibung belegen

Eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat nach der Rechtsprechung einen hohen Beweiswert. Dieser Beweiswert ist allerdings nicht unangreifbar. Arbeitgeber können ihn erschüttern, wenn sie konkrete Tatsachen darlegen, die ernsthafte Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit begründen. Bloßes Misstrauen reicht dafür jedoch nicht.

Im Kündigungsschutzprozess kommt hinzu: Will der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung darauf stützen, dass eine Krankheit nur vorgetäuscht war, muss er den Kündigungsvorwurf auch entsprechend darlegen und beweisen. Genau daran scheiterte der Arbeitgeber in diesem Fall.

Zwischen Kündigung und Krankschreibung lagen mehr als vier Wochen

Der Arbeitgeber verwies vor allem auf den zeitlichen Ablauf. Die Arbeitsunfähigkeit endete genau mit dem Arbeitsverhältnis. Doch für das LAG bestand ein wesentlicher Unterschied zu Fällen, in denen Beschäftigte unmittelbar nach ihrer Eigenkündigung eine Krankschreibung vorlegen, die exakt die gesamte Kündigungsfrist abdeckt.

Hier hatte die Arbeitnehmerin bereits mehr als vier Wochen vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit gekündigt. Zwischen Eigenkündigung und Krankschreibung hatte sie zudem weitergearbeitet. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Kündigung und Arbeitsunfähigkeit bestand deshalb nicht.

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Allein die Tatsache, dass die spätere Krankschreibung bis zum letzten Arbeitstag reichte, genügte dem Gericht nicht.

Neue Arbeitsstelle nach der Krankschreibung war kein Beweis

Auch ein weiteres Argument des Arbeitgebers überzeugte das Landesarbeitsgericht nicht. Die Arbeitnehmerin nahm unmittelbar nach dem Ende ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung auf. Für den Arbeitgeber sprach das dafür, dass sie zuvor gar nicht wirklich arbeitsunfähig gewesen sei.

Eine Erkrankung kann aber bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehen und anschließend ausgeheilt sein. Dass jemand unmittelbar nach dem Ende einer Krankschreibung wieder arbeitet, beweist daher für sich genommen keine Simulation.

Lange Folgebescheinigung machte die AU nicht unglaubwürdig

Der Arbeitgeber hielt auch die Dauer der Folgebescheinigung für verdächtig. Die Hausärztin hatte die Pflegefachkraft nach dem 2. März bis zum 31. März weiter arbeitsunfähig geschrieben. Nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie soll Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht für mehr als zwei Wochen im Voraus bescheinigt werden.

Bei einem besonderen Krankheitsverlauf kann jedoch auch eine Bescheinigung für einen Zeitraum von bis zu einem Monat zulässig sein. Allein die fast vierwöchige Folgebescheinigung reichte deshalb ebenfalls nicht aus, um den Beweiswert zu erschüttern.

Arbeitnehmerin schilderte Beschwerden konkret

Hinzu kam, dass die Arbeitnehmerin ihre Beschwerden nachvollziehbar schilderte. Sie berichtete über den Sturz auf die Schulter, eine Prellung, Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und die Einnahme von Schmerzmitteln. Außerdem benannte sie ihre behandelnden Ärzte als Zeugen.

Damit standen weitere Beweismöglichkeiten zur Verfügung, um den tatsächlichen Gesundheitszustand aufzuklären. Der Arbeitgeber konnte dem keine ausreichenden Tatsachen entgegensetzen, aus denen sich überzeugend ergeben hätte, dass die Erkrankung lediglich vorgetäuscht war.

Eine auffällige Krankschreibung reicht nicht automatisch für eine Kündigung

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann zwar an Beweiswert verlieren, wenn ungewöhnliche Umstände ernsthafte Zweifel an der Erkrankung begründen. Besonders kritisch können Fälle sein, in denen eine AU unmittelbar mit einer Kündigung beginnt und exakt bis zum letzten Arbeitstag reicht.

Doch nicht jede zeitlich passende Krankschreibung ist automatisch unglaubwürdig. Entscheidend ist stets die Gesamtschau des Einzelfalls.

Der Arbeitgeber muss konkrete Umstände benennen, die gegen eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit sprechen. Eine bloße Vermutung genügt nicht: erst recht nicht, wenn dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen soll.

Was Arbeitnehmer aus dem Urteil mitnehmen können

Wer während einer Kündigungsfrist erkrankt, verliert nicht allein deshalb den Schutz einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Auch eine Krankschreibung bis zum letzten Arbeitstag ist nicht automatisch unwirksam oder verdächtig.

Arbeitnehmer sollten ihren Krankheitsverlauf dennoch nachvollziehbar dokumentieren. Denn gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der AU durch konkrete Umstände tatsächlich zu erschüttern, muss der Arbeitnehmer gegebenenfalls beweisen, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestand.

Im Fall der Pflegefachkraft gelang dem Arbeitgeber dieser Nachweis nicht. Die fristlose Kündigung wegen angeblich vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit hielt vor dem Landesarbeitsgericht deshalb nicht stand.

FAQ: Krankschreibung und Kündigung

Ist eine Krankschreibung bis zum letzten Arbeitstag automatisch verdächtig?

Nein. Eine zeitlich passende AU kann Zweifel wecken, reicht allein aber nicht aus. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Wann kann der Arbeitgeber eine AU anzweifeln?

Er muss konkrete Tatsachen nennen, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen. Bloße Vermutungen oder Misstrauen genügen nicht.

Kann eine vorgetäuschte Krankheit zur fristlosen Kündigung führen?

Ja. Wer eine Krankheit nur vortäuscht, riskiert grundsätzlich eine fristlose Kündigung. Der Arbeitgeber muss den Vorwurf im Streitfall jedoch beweisen.

Quellenverzeichnis

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Januar 2026 – 5 Sa 143/25, zur fristlosen Kündigung wegen angeblich vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. September 2021 – 5 AZR 149/21, zum Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und zu dessen möglicher Erschütterung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Juni 2023 – 5 AZR 335/22, zur Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei auffälligen Begleitumständen.