Darf der Chef einen Mitarbeiter kündigen, wenn er oder sie nur einen Tag vom Arbeitsplatz fern bleibt ohne ein Attest vom Hausarzt vorzuweisen? Muss jeder Fehltag durch einen Arzt bestätigt werden? Hat der Betroffene im Rahmen einer Kündigungsschutzklage Anspruch auf eine Abfindung?
Fristlos gekündigt wegen eines unentschuldigten Fehltages
Im vorliegenden Fall kündigte ein Arbeitgeber einer Mitarbeiterin fristlos.
Die Gekündigte war seit dem 1. August angestellt. Nachdem die Frau zwei Tage in dem Betrieb arbeitete, blieb sie danach zwei Tage der Arbeit fern, weil ihr Kind im Kindergarten eingewöhnt wurde. Das habe sie zuvor mit dem Arbeitgeber vor Einstellung ausgehandelt.
Dennoch sprach der Chef eine ordentliche Kündigung zum 12. August aus. Daraufhin blieb die Angestellte dem Betrieb einen unentschuldigten Tag fern. Danach war sie krankgeschrieben.
In Folge sprach der Chef, wegen des Fehltags, zusätzlich eine fristlose Kündigung aus. Dagegen wehrte sich die Betroffene und legte eine Kündigungsschutzklage auf Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist, bezüglich der ersten fristgerechten Kündigung, ein.
Vor fristloser Kündigung mindestens eine Abmahnung
Mit dem Fall beschäftigte sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein. Das Gericht gab der Klägerin Recht. Vor einer fristlosen Kündigung muss zunächst eine Abmahnung erfolgen.
Zusätzlich urteilte das Gericht, dass “nur Parteien eines Tarifvertrags die gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit verkürzen dürfen”.
Auch wenn das Beschäftigungsverhältnis nur ein paar Tage andauerte, muss vor einer fristlosen Kündigung zunächst eine Abmahnung erfolgen, so das Gericht in dem Urteil: Az. 1 Sa 72/20.
Das Urteil stützt die Arbeitnehmerrechte im hohen Maße. Allerdings kann eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden, wenn zuvor eine Abmahnung wegen eines unentschuldigten Fehltages bereits ausgesprochen wurde.
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Nicht alle Arbeitsgerichte entscheiden gleich
Zwar können sich Betroffene auf das Urteil berufen, allerdings stellt das unentschuldigte Fehlen am Arbeitsplatz besonders am Anfang des Beschäftigungsverhältnisses eine besondere Pflichtverletzung dar, wie Rechtsanwalt Cem Altug betont.
Das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist dann nachhaltig gestört.
Möglich wäre, dass ein anderes Arbeitsgericht eine fristlose Kündigung wegen eines unentschuldigten Fehltages in der Probezeit als zulässig erachtet. Demnach gehen Arbeitnehmer ein hohes Risiko ein, wenn sie unentschuldigt – besonders in der Probezeit – dem Arbeitsplatz fernbleiben.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Schwerwiegend kommt noch hinzu, dass beim Arbeitslosengeld die Behörde aufgrund einer fristlosen Kündigung eine Sperrzeit verhängt, so RA Altug von “Arbeitnehmer.Support”.
Demnach sollten unentschuldigte Fehltage unbedingt vermieden werden. Besser sei, dass jegliche Ausfallzeiten ärztlich per Krankschreibung attestiert werden.
Immer Kündigungsschutzklage in Erwägung ziehen
Wer in gleicher oder ähnlicher Situation sich befindet, sollte durch einen Anwalt prüfen lassen, ob eine Kündigungsschutzklage auf Wiedereinstellung, fristgerechter Kündigung oder Abfindung sinnvoll ist.