Urteil: Falsche Angaben im Asylverfahren nicht strafbar

Lesedauer 2 Minuten

Landgericht Aachen: Strafe nur bei Lüge gegenüber Ausländerbehörde

Machen Flüchtlinge in ihrem Asylverfahren gegenüber dem Bundesamt für Flüchtlinge und Migration (BAMF) bewusst falsche Angaben, ist dies nicht strafbar. Die gemachten falschen Angaben werden auch nicht dadurch strafbar, indem das zuständige Ausländeramt diese ohne Rückfrage bei dem Ausländer von der Asylbehörde übernimmt, entschied das Landgericht Aachen in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 2. April 2019 (Az.: 66 Qs 18/19).

Im konkreten Fall hatte der Angeschuldigte in seinem Asylantrag bewusst falsche Personalien angegeben. Sowohl der Name als auch das Geburtsdatum und der Geburtsort in Indien waren fehlerhaft.

Als der Asylantrag des Mannes am 3. Mai 2010 abgelehnt wurde, sollte er abgeschoben werden. Die Abschiebung scheiterte jedoch daran, da er wegen der im Asylverfahren angegebenen falschen Personalien keine Ersatzpapiere erhielt.

Das Ausländeramt Düren erfuhr erst von den richtigen Personalien, als der mittlerweile geduldete Angeschuldigte diese wegen seiner geplanten Hochzeit mitteilte.

Die Staatsanwaltschaft wertete die bewusst wahrheitswidrig gemachten falschen Angaben zur Person des Mannes als strafbare Handlung. Die Behörde berief sich dabei auf das Ausländergesetz. Danach droht unter anderem eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, wenn jemand „unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen” … oder „eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht”.

Das Landgericht entschied jedoch, dass sich der Mann nicht strafbar gemacht hat, weil er im Asylverfahren beim BAMF unrichtige Angaben zu seiner Person machte. Strafbar könnten nur falsche Angaben gegenüber der Ausländerbehörde sein, nicht aber, dass der Angeschuldigte diese gegenüber der Behörde die ganze Zeit nicht korrigiert hat. „Dem Angeschuldigten Schweigen vorzuwerfen wäre jedoch jedenfalls aufgrund des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit höchst bedenklich”, befand das Landgericht.

Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Mann die erlangte Duldung später zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht hat.

Falsche Angaben eines Ausländers im Asylverfahren würden auch nicht dadurch strafbar, wenn die Ausländerbehörde diese ohne Rückfragen bei dem Betroffenen einfach übernimmt, so die Aachener Richter

Unabhängig davon dürfte die etwaige Tat mit Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist sowieso verjährt sein. fle

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...