Facebook-Post kann Erwerbsminderungsrente verhindern

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Öffentlich sichtbare Beiträge auf Facebook und Instagram können in einem Gerichtsverfahren um eine Erwerbsminderungsrente ausgewertet werden. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat bestätigt, dass Sozialgerichte solche Inhalte recherchieren, als Screenshots sichern und in die Gerichtsakte aufnehmen dürfen.

Voraussetzung ist ein sachlicher Anlass für die Recherche. Außerdem müssen die Betroffenen Gelegenheit bekommen, sich zu den gefundenen Fotos, Videos und Textbeiträgen zu äußern.

Ein einzelnes Urlaubsfoto beweist nicht nicht, dass ein Antragsteller täglich sechs Stunden arbeiten kann. Aber es kann dennoch dazu führen. Das zeigt das rechtskräftige Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2026, Aktenzeichen L 3 R 192/23.

Der Kläger beantragte bereits 2015 eine Erwerbsminderungsrente

Der Kläger hatte im November 2015 auf Veranlassung des Jobcenters eine Erwerbsminderungsrente beantragt. Er berief sich unter anderem auf Depressionen, eine Persönlichkeitsstörung, chronische Schmerzen, Beschwerden an der Halswirbelsäule und die Folgen einer älteren Handverletzung.

Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Antrag im August 2017 ab. Auch der anschließende Widerspruch blieb ohne Erfolg, sodass der Mann vor dem Sozialgericht Dortmund klagte.

Eine psychosomatische Rehabilitationsklinik hatte ihm bereits 2015 bescheinigt, leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten zu können. Eine neurologisch-psychiatrische Gutachterin kam 2017 zu demselben Ergebnis.

Auch ein orthopädisch-chirurgischer Sachverständiger sah 2018 ein Leistungsvermögen für leichte Arbeiten von mindestens sechs Stunden. Lediglich eine weitere psychiatrische Gutachterin bewertete die Leistungsfähigkeit 2019 mit weniger als drei Stunden täglich.

Wann eine Erwerbsminderungsrente gezahlt wird

Bei der Erwerbsminderungsrente kommt es darauf an, wie viele Stunden ein Versicherter unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten kann. Die Diagnose allein entscheidet daher nicht über den Anspruch.

Tägliches Leistungsvermögen Rentenrechtliche Bewertung
Weniger als drei Stunden Volle Erwerbsminderung kann vorliegen
Drei bis unter sechs Stunden Teilweise Erwerbsminderung kann vorliegen
Mindestens sechs Stunden Grundsätzlich keine Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI

Neben dem medizinischen Leistungsvermögen müssen die erforderlichen Versicherungszeiten vorhanden sein. In der Regel sind fünf Jahre Wartezeit und drei Jahre mit Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung erforderlich.

Was nach einer Ablehnung zu beachten ist, erläutert der Beitrag „Erwerbsminderungsrente abgelehnt: Was Sie jetzt tun sollten“. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann gewöhnlich innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Ein GdB von 50 führte nicht automatisch zur EM-Rente

Bei dem Kläger war bereits seit September 2015 ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt. Dieser Status genügte jedoch nicht, um eine volle oder teilweise Erwerbsminderung nachzuweisen.

Schwerbehinderung und Erwerbsminderung werden nach unterschiedlichen Regeln beurteilt. Der Grad der Behinderung beschreibt die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die gesellschaftliche Teilhabe, während es bei der EM-Rente um die tägliche Arbeitsfähigkeit geht.

Deshalb kann ein Mensch schwerbehindert sein und trotzdem nach rentenrechtlicher Beurteilung mindestens sechs Stunden täglich arbeiten können. Weitere Informationen bietet der Beitrag „Schwerbehinderung und trotzdem keine EM-Rente“.

Der Kläger lehnte zwei weitere Untersuchungen ab

Das Sozialgericht wollte die widersprüchlichen Gutachten durch eine weitere persönliche Untersuchung aufklären. Der Kläger lehnte die Begutachtung jedoch mit dem Hinweis ab, dass bereits ein für ihn günstiges Gutachten vorliege.

Auch eine später vom Landessozialgericht angeordnete ambulante psychiatrische Untersuchung wollte er nicht wahrnehmen. Das Gericht hatte ihn zuvor auf seine Mitwirkungspflichten und die möglichen Folgen einer Weigerung hingewiesen.

Der Senat ließ daraufhin aktuelle Behandlungsunterlagen beiziehen und beauftragte eine Fachärztin mit einem psychiatrischen Gutachten nach Aktenlage. Diese kam im November 2025 ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Kläger seit der Antragstellung mindestens sechs Stunden täglich leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten verrichten könne.

Eine verweigerte Untersuchung führt nicht automatisch zur Ablehnung der Rente. Das Gericht muss nach § 103 Sozialgerichtsgesetz weiterhin die Ermittlungen durchführen, die ohne persönliche Untersuchung noch möglich und sinnvoll sind.

Bleiben anschließend erhebliche Zweifel bestehen, kann dies dennoch zulasten des Versicherten gehen. Hinweise zur Vorbereitung auf medizinische Untersuchungen enthält der Beitrag „Gutachten für die EM-Rente: Fragen, Fallen und Beobachtungen“.

Angaben über Reisen lösten die Internetrecherche aus

Den Anlass für die Recherche in sozialen Netzwerken fanden die Richter in der Patientenakte eines behandelnden Arztes. Dort war vermerkt, dass der Kläger im Juli 2019 Malariatabletten für eine Afrikareise angefordert hatte.

Im November 2020 hatte er dem Arzt berichtet, aus Mauretanien zurückgekehrt zu sein. Im Berufungsverfahren teilte er außerdem mit, im Sommer 2023 mehrere Wochen bei seinen Eltern in der Türkei verbringen zu wollen.

Diese Angaben passten nach Ansicht des Senats nur schwer zu der zuvor geschilderten stark eingeschränkten und kontaktarmen Lebensführung. Die Reisen deuteten zumindest auf eine weitergehende Organisations-, Kontakt- und Anpassungsfähigkeit hin.

Das Gericht suchte daraufhin auf allgemein zugänglichen Internetseiten nach weiteren Informationen. Über Suchmaschinen stieß es auf Facebook- und Instagram-Konten, deren Inhalte nicht auf einen überschaubaren privaten Personenkreis beschränkt waren.

Facebook und Instagram zeigten zahlreiche Auslandsaufenthalte

Die gesicherten Beiträge zeigten eine Person zwischen 2019 und 2023 unter anderem in Ghana, Mauretanien, Pakistan, Afghanistan, Uganda, Bangladesch und Tansania. In einem Facebook-Video sprach die Person zudem über Tätigkeiten für ein Unternehmen und einen Verein.

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Eine Wohltätigkeitsorganisation wurde unter der Privatanschrift des Klägers geführt. Namen der Konten, Namensschilder auf der Kleidung sowie Alter und Statur der abgebildeten Person sprachen nach Ansicht des Gerichts dafür, dass es sich um den Kläger handeln könnte.

Da der Mann nicht zur mündlichen Verhandlung erschien, konnte der Senat die abgebildete Person jedoch nicht zweifelsfrei mit ihm abgleichen. Deshalb stützte das Gericht die Rentenablehnung nicht ausschlaggebend auf die Beiträge.

Die Fotos und Videos waren dennoch verwertbare Bestandteile der Gerichtsakte. Nach Auffassung des Senats deuteten sie auf Aktivitäten hin, die nur schwer mit der behaupteten stark eingeschränkten Lebensführung vereinbar waren.

Warum Sozialgerichte öffentliche Beiträge auswerten dürfen

Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Nach § 103 Sozialgerichtsgesetz muss das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst untersuchen und ist dabei nicht allein an die Angaben der Beteiligten gebunden.

Das LSG stellte klar, dass dazu auch Informationen gehören können, die über Suchmaschinen oder allgemein zugängliche soziale Netzwerke gefunden werden. Inhalte auf Konten, die für alle Nutzer oder sämtliche Plattformmitglieder sichtbar sind, dürfen als Screenshots gesichert werden.

Die Dateien können als elektronische Dokumente in die Gerichtsakte aufgenommen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Damit das Urteil darauf gestützt werden darf, müssen die Beteiligten nach § 128 SGG die Möglichkeit erhalten, zu den Rechercheergebnissen Stellung zu nehmen.

Das Gericht präsentierte die Screenshots in der mündlichen Verhandlung und hatte sie zuvor dauerhaft in der elektronischen Akte gespeichert. Der Kläger war ordnungsgemäß geladen, erschien aber nicht zum Termin.

Bei privaten Konten bleiben rechtliche Fragen offen

Das Urteil betrifft Beiträge, die nicht nur für einen eindeutig abgegrenzten Personenkreis sichtbar waren. Ob Gerichte auch Inhalte aus einem tatsächlich privaten Konto beschaffen und verwerten dürfen, musste das LSG nicht entscheiden.

Entscheidend ist somit nicht allein, ob ein Konto als „privat“ bezeichnet wird. Es kommt darauf an, wer die Beiträge tatsächlich sehen kann und ob die Nutzerin oder der Nutzer den Empfängerkreis wirksam begrenzt hat.

Ein lediglich für angemeldete Plattformmitglieder sichtbarer Beitrag ist nach den Ausführungen des Gerichts nicht automatisch vertraulich. Wer Inhalte einem sehr großen und nicht überprüfbaren Nutzerkreis zugänglich macht, kann nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass Gerichte oder Behörden diese Informationen nicht wahrnehmen.

Ein Urlaubsfoto beweist noch keine Arbeitsfähigkeit

Das Urteil erlaubt nicht den Schluss, dass Reisen oder Freizeitaktivitäten eine Erwerbsminderung grundsätzlich ausschließen. Auch schwer erkrankte Menschen können gute Tage haben, verreisen oder mit Unterstützung einzelne Aktivitäten bewältigen.

Ein Foto zeigt regelmäßig nur einen kurzen Moment. Es sagt wenig darüber aus, wie lange die Vorbereitung gedauert hat, welche Hilfe erforderlich war oder welche gesundheitlichen Folgen die Aktivität anschließend hatte.

Für die EM-Rente zählt eine regelmäßige und verlässliche Leistungsfähigkeit unter den Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses. Wer eine kurze Reise bewältigt, muss deshalb noch lange nicht an fünf Tagen pro Woche mehrere Stunden arbeiten können.

Problematisch werden Beiträge vor allem dann, wenn sie einer im Verfahren geschilderten nahezu vollständigen Kontaktlosigkeit, fehlenden Organisationsfähigkeit oder extrem eingeschränkten Mobilität widersprechen. Auch mehrere über Jahre dokumentierte Reisen können stärker ins Gewicht fallen als ein einzelnes Foto.

Warum punktuell gute Tage nicht mit dauerhafter Arbeitsfähigkeit gleichgesetzt werden dürfen, zeigt der Beitrag „Erwerbsminderung: Gute Tage und die EM-Rente“.

Medizinische Gutachten entschieden den Rechtsstreit

Die Facebook- und Instagram-Beiträge waren nicht der Hauptgrund für die Ablehnung. Das Gericht folgte vor allem den Gutachten aus den Jahren 2017, 2018 und 2025, die ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden bestätigten.

Auch die geringe Häufigkeit psychiatrischer Behandlungen, die eigenen Angaben zum Alltag und die dokumentierten Reisen flossen in die Bewertung ein. Die im Jahr 2019 abgegebene günstigere Einschätzung überzeugte den Senat nicht, weil die behaupteten weitreichenden Einschränkungen nach seiner Auffassung nicht ausreichend durch die Befunde gestützt wurden.

Das LSG wies die Berufung deshalb zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen, und das Urteil vom 11. März 2026, L 3 R 192/23, ist rechtskräftig.

Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen sollten

Versicherte sollten gegenüber Ärzten, Gutachtern, Rentenversicherung und Gericht wahrheitsgemäß und möglichst konkret schildern, welche Tätigkeiten sie noch bewältigen können. Übertreibungen sind ebenso riskant wie eine Verharmlosung der Beschwerden.

Freizeitaktivitäten und Reisen sollten nicht verschwiegen, sondern nachvollziehbar eingeordnet werden. Dazu gehört beispielsweise, welche Unterstützung notwendig war, wie häufig Pausen eingelegt wurden und ob sich der Gesundheitszustand anschließend verschlechterte.

Auch Behandlungen, Therapieabbrüche und längere Behandlungspausen sollten medizinisch dokumentiert sein. Wer eine Untersuchung aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen kann, sollte dies frühzeitig mitteilen und durch eine aussagekräftige ärztliche Bescheinigung belegen.

Eine bereits bewilligte Erwerbsminderungsrente schützt ebenfalls nicht vor späteren Prüfungen. Mehr dazu steht im Beitrag „EM-Rente: DRV prüft auch vermeintlich sichere Bestandsrenten“.