Erwerbsminderungsrente schließt Sozialgeld nicht aus

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Da eine Frau aufgrund ihrer Behinderung nicht arbeiten konnte und eine dauerhafte Rente bezog, wollte das Jobcenter ihr kein Sozialgeld auszahlen.

Jobcenter verweigert Leistungen

Die verheiratete Frau bezieht seit 1998 eine dauerhafte Rente aufgrund von Erwerbsunfähigkeit. Das Versorgungsamt stufte den Grad ihrer Behinderung auf 100 ein. Ende 2005 beantragten sie und ihr Ehemann erstmals Zahlungen zur Grundsicherung nach dem SGB II. Diese erhält der Ehemann auch seither in Form von ALG II. Seiner Frau verwehrte man dieses allerdings, da ihr nach Ansicht des Jobcenters keine Leistungen zustehen. Auf einen Fortzahlungsantrag bewilligte man dem Ehemann weitere Leistungen für den Zeitraum Dezember 2014 bis einschließlich Mai 2015. In dem dazugehörigen Berechnungsbogen war auch seine Ehefrau berücksichtigt. Ihr Bedarf wurde allerdings mit 0 € angesetzt.

Ehefrau legt Widerspruch ein

Gegen diesen Bescheid legte die Ehefrau schließlich Widerspruch ein, welchen das Jobcenter im Februar 2015 zurückwies. Nach Auffassung des Jobcenters, habe die Klägerin aufgrund ihrer Erwerbsunfähigkeit keinen Anspruch auf ALG II. Ebenso wenig habe sie einen Anspruch auf Sozialgeld, da sie mit Hilfe ihrer Erwerbsminderungsrente durchaus in der Lage sei, ihren eigenen Bedarf zu decken. Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht mit einem Bescheid vom Dezember 2015 ab.

Der Frau steht Sozialgeld zu

Auf die Berufung der Klägerin hin, hat das Landessozialgericht das Urteil allerdings aufgehoben und den Bescheid abgeändert. Das beklagte Jobcenter wurde im Oktober 2017 dazu verurteilt, der Klägerin Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum zu gewähren. Der Frau stehe nach Angaben des Landessozialgerichts nämlich durchaus Sozialgeld zu, da sie mit ihrem Mann eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II bilde. In einer zugelassenen Revision beantragte das Jobcenter das Urteil aufzuheben. Das Bundessozialgericht stellt sich allerdings auf die Seite der Klägerin und hält die Revision des Jobcenters für unbegründet. Demnach spreche nichts dagegen, dass die Klägerin Sozialgeld nach dem SGB II erhalte.

 

 

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