23 Jahre zu viel Witwenrente: Nach dem Tod traf die Rückforderung von 53.857 Euro die Erbin
Eine Witwe erhielt mehr als 23 Jahre lang eine zu hohe Hinterbliebenenrente, weil ihre eigene Altersrente nicht als Einkommen berücksichtigt wurde. Als die Deutsche Rentenversicherung den Fehler bemerkte, verlangte sie 53.857,06 Euro zurück.
Die Rentnerin starb noch während des Rechtsstreits. Damit war die Forderung jedoch nicht erledigt: Ihre Erbin führte das Verfahren als Rechtsnachfolgerin fort und musste sich die Rückzahlung aus dem Nachlass entgegenhalten lassen.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die rückwirkende Neuberechnung mit Urteil Az. L 3 R 912/21.
Eigene Altersrente blieb seit 1992 unberücksichtigt
Die Frau bezog seit August 1990 eine große Witwenrente. Im Juli 1992 kam ihre eigene Altersrente hinzu.
Eine eigene gesetzliche Rente kann als Einkommen die Höhe der Witwenrente beeinflussen. Trotzdem wurde die Hinterbliebenenrente weiterhin ohne die erforderliche Einkommensanrechnung ausgezahlt.
Erst 2015 fiel der Fehler bei einem internen Datenabgleich auf. Die Rentenversicherung berechnete daraufhin den Anspruch für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Oktober 2015 neu.
Über diesen Zeitraum hatte die Witwe insgesamt 53.857,06 Euro zu viel erhalten. Die Forderung entsprach durchschnittlich rund 192 Euro für jeden betroffenen Monat, wobei die tatsächlichen Monatsbeträge unterschiedlich hoch gewesen sein können.
Warum die Altersrente die Witwenrente minderte
Eine eigene Altersrente wird nicht vollständig von der Witwenrente abgezogen. Zunächst ermittelt die Rentenversicherung das anrechenbare Nettoeinkommen und zieht den jeweils geltenden Freibetrag ab.
Von dem Einkommen oberhalb dieses Freibetrags werden grundsätzlich 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der Freibetrag für Witwen und Witwer ohne waisenrentenberechtigtes Kind 1.122,53 Euro im Monat.
Wie die aktuelle Berechnung funktioniert, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Ab 1. Juli 2026: So viel Rente wird an die Witwenrente angerechnet“. Für den Rückforderungszeitraum des Urteils mussten allerdings die damals geltenden Freibeträge und Berechnungsregeln für jeden Abschnitt berücksichtigt werden.
Die Rentenversicherung hatte Hinweise auf beide Renten
Der Fall war besonders brisant, weil die Frau beim Antrag auf ihre eigene Altersrente angegeben hatte, bereits eine Witwenrente zu beziehen. Die Informationen über beide Leistungen waren damit innerhalb der Rentenversicherung vorhanden.
Die beiden Renten wurden jedoch über unterschiedliche Versicherungskonten bearbeitet. Die Witwenrente lief unter der Versicherungsnummer des verstorbenen Ehemanns, die eigene Altersrente unter der Versicherungsnummer der Witwe.
Eine automatische Verknüpfung fand über Jahrzehnte nicht statt. Das Gericht war dennoch der Auffassung, dass die Rentnerin selbst auf den Beginn ihrer Altersrente und die möglichen Auswirkungen auf die Witwenrente hätte hinweisen müssen.
Ein ähnlicher Fall führte zuletzt zu einer Rückforderung von 14.909,61 Euro. Auch dort reichte die Angabe der Hinterbliebenenrente im Altersrentenantrag nach Ansicht des Gerichts nicht aus, wie der Beitrag „Eigene Altersrente bei derselben DRV beantragt – trotzdem 14.909 Euro Rückforderung“ zeigt.
Klare Hinweise im Rentenbescheid belasteten die Witwe
Das LSG NRW warf der verstorbenen Rentnerin grobe Fahrlässigkeit vor. Im ursprünglichen Witwenrentenbescheid war ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Bezug oder die Veränderung einer eigenen Rente unverzüglich mitzuteilen sei.
Hinzu kam, dass zu Beginn des Witwenrentenbezugs bereits für einen Monat eigenes Einkommen berücksichtigt worden war. Nach Auffassung des Gerichts musste die Frau deshalb wissen, dass eine eigene Altersrente die Hinterbliebenenleistung mindern konnte.
Grobe Fahrlässigkeit liegt nicht bei jedem Versehen vor. Erforderlich ist eine besonders schwere Verletzung der gebotenen Sorgfalt, wobei auch die persönliche Einsichtsfähigkeit und die Verständlichkeit der Hinweise berücksichtigt werden müssen.
Im entschiedenen Fall hielt das Gericht die Belehrung für eindeutig. Die Rentnerin hätte nach Ansicht des Senats erkennen können, dass die unverändert weitergezahlte Witwenrente möglicherweise zu hoch war.
Warum der Behördenfehler die Erstattung nicht verhinderte
Die Erbin argumentierte, dass die Rentenversicherung den Bezug beider Renten selbst hätte bemerken können. Immerhin stammten beide Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Das LSG sah darin keinen Fehler, der die vollständige Rückforderung ausschloss. Sozialleistungsträger sind nach der Entscheidung nicht verpflichtet, sämtliche Versicherungskonten fortlaufend auf mögliche Überschneidungen zu untersuchen.
Auch der fehlende Datenabgleich begründete nach Auffassung des Gerichts keinen außergewöhnlichen Sachverhalt, der zwingend eine andere Entscheidung verlangt hätte. Die ausdrücklich erteilten Hinweise und die eigene Mitteilungspflicht wogen aus Sicht des Senats schwerer.
Dass ein Behördenfehler nicht in jedem Verfahren ohne Folgen bleibt, zeigt allerdings ein anderes Urteil. Das LSG Berlin-Brandenburg schützte einen Witwer vor einer Rückforderung, weil seine vollständigen Angaben und gemeinsame Schreiben der Rentenversicherung den Eindruck vermittelt hatten, dass beide Renten bereits zusammen bearbeitet würden.
Die Hintergründe dieses für Betroffene günstigeren Verfahrens beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag „Witwenrente: Neues Urteil schützt Rentner vor Rückzahlungsforderungen“. Die unterschiedlichen Ergebnisse zeigen, wie stark es auf Bescheidtexte, frühere Mitteilungen und den Ablauf des einzelnen Verfahrens ankommt.
Weshalb eine Rückforderung nach 23 Jahren noch möglich war
Der Witwenrentenbescheid war bei seinem Erlass zunächst rechtmäßig. Erst durch den späteren Bezug der eigenen Altersrente änderten sich die tatsächlichen Verhältnisse.
Nach § 48 SGB X kann ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung rückwirkend aufgehoben werden, wenn eine vorgeschriebene Mitteilung vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen wurde. Eine rückwirkende Korrektur ist außerdem möglich, wenn der Betroffene wusste oder infolge besonders schwerer Sorgfaltspflichtverletzung nicht wusste, dass sein Anspruch ganz oder teilweise weggefallen war.
Die lange Zeit seit dem Beginn der Altersrente schützte die Witwe in diesem Verfahren nicht. Bei einer weiterhin laufenden Geldleistung kann eine Aufhebung unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch nach Ablauf von zehn Jahren erfolgen.
Daneben gilt eine Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, an dem die Behörde ausreichende Kenntnis von den Tatsachen erhalten hat, die eine rückwirkende Aufhebung erlauben. Das LSG sah diese Frist im Verfahren als eingehalten an.
Andere Rückforderungen können dagegen an gesetzlichen Fristen oder fehlender grober Fahrlässigkeit scheitern. Worauf es dabei ankommt, zeigt der Beitrag „Rentenversicherung muss bei Rückforderungen Fristen einhalten“.
Das Sozialgericht hatte die Forderung zunächst aufgehoben
In der ersten Instanz war die Erbin noch erfolgreich. Das Sozialgericht Duisburg hob den Rückforderungsbescheid mit Urteil vom 13. September 2021 auf.
Die Rentenversicherung legte dagegen Berufung ein. Das LSG NRW änderte die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Klage ab.
Auch eine zunächst unterbliebene Anhörung half der Erbin nicht. Dieser Verfahrensfehler war nach Auffassung des LSG im Widerspruchsverfahren wirksam geheilt worden.
Die Revision ließ das Gericht nicht zu. Damit blieb die Erbin mit ihrem Versuch erfolglos, die Forderung vollständig abzuwehren.
Warum die Forderung nach dem Tod nicht verschwand
Die Überzahlung war zu Lebzeiten der Witwe entstanden. Durch ihren Tod wurde die daraus folgende Erstattungsforderung nicht automatisch gelöscht.
Erben übernehmen nach § 1967 BGB grundsätzlich auch die Nachlassverbindlichkeiten. Dazu können bestandskräftige oder später bestätigte Rückforderungen eines Sozialleistungsträgers gehören.
Die Erbin wurde dabei nicht deshalb in Anspruch genommen, weil sie selbst eine Mitteilung versäumt hatte. Sie trat vielmehr als Rechtsnachfolgerin in die rechtliche Stellung der verstorbenen Witwe ein und führte das bereits begonnene Verfahren weiter.
Das bedeutet nicht in jedem Fall, dass ein Erbe unbegrenzt mit seinem gesamten eigenen Vermögen zahlen muss. Je nach Situation kann die Haftung durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz auf den Nachlass beschränkt werden.
Wer eine möglicherweise überschuldete Erbschaft erhält, sollte den Nachlass deshalb frühzeitig prüfen. Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und vom Grund der Erbenstellung.
Rückforderungen nach dem Tod müssen unterschieden werden
Von diesem Fall zu unterscheiden sind Rentenzahlungen, die erst nach dem Tod eines Rentners weiter auf dessen Konto eingehen. Solche Beträge stehen dem Verstorbenen nicht mehr zu und können nach besonderen Vorschriften von Banken, Empfängern oder Personen zurückverlangt werden, die über das Geld verfügt haben.
Gegen-Hartz berichtete etwa über einen Sohn, der über Jahre hinweg nach dem Tod seines Vaters auf dessen Konto eingegangene Rentenzahlungen verwendete. Er musste schließlich rund 70.000 Euro Altersrente zurückzahlen.
Im Witwenrentenfall waren die Zahlungen dagegen noch zu Lebzeiten der Rentnerin erfolgt. Die Erbin übernahm eine bereits entstandene Nachlassverbindlichkeit und nicht etwa eine Forderung wegen eigener Kontoverfügungen.
Welche Einkommensänderungen gemeldet werden sollten
Bezieher einer Witwen- oder Witwerrente sollten den Beginn einer eigenen Alters- oder Erwerbsminderungsrente gesondert anzeigen. Auch Arbeitsentgelt, selbstständige Einkünfte, Betriebsrenten, bestimmte Lohnersatzleistungen sowie Einkünfte aus Vermögen können sich auf die Hinterbliebenenrente auswirken.
Die Meldung sollte sich ausdrücklich auf die laufende Witwen- oder Witwerrente beziehen. Dabei empfiehlt es sich, sowohl die eigene Versicherungsnummer als auch die Versicherungsnummer des verstorbenen Ehepartners anzugeben.
Welche Einkommensarten Bezieher einer Hinterbliebenenrente besonders im Blick behalten sollten, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Diese Einkünfte müssen Sie melden – sonst droht eine Rückzahlung“.
Ein Telefonat lässt sich Jahre später häufig nicht mehr belegen. Sicherer sind eine bestätigte Nachricht über das Onlineportal, ein nachweisbarer Brief oder die persönliche Abgabe gegen eine Empfangsbestätigung.
Eine unveränderte Zahlung sollte misstrauisch machen
Bleibt die Witwenrente nach Beginn einer eigenen Rente unverändert, sollten Betroffene nicht einfach abwarten. Eine schriftliche Nachfrage kann verhindern, dass sich Monat für Monat eine immer größere Überzahlung ansammelt.
Auch Rentenanpassungsmitteilungen sollten geprüft werden. Aus ihnen lässt sich häufig erkennen, ob eigenes Einkommen bei der Berechnung berücksichtigt wurde.
Wer einen möglichen Fehler bemerkt, sollte die fraglichen Beträge zunächst nicht ausgeben. Zugleich sollte die Rentenversicherung schriftlich um Überprüfung und einen nachvollziehbaren Berechnungsbescheid gebeten werden.
Rückforderungsbescheid nicht vorschnell bezahlen
Eine hohe Erstattungsforderung ist nicht automatisch rechtmäßig. Geprüft werden müssen die Berechnung, der Rückforderungszeitraum, die damals geltenden Freibeträge, die früheren Bescheidhinweise und sämtliche Mitteilungen des Rentners.
Ebenso wichtig ist, wann die Rentenversicherung von den relevanten Umständen erfahren hat. Bei einem erkennbaren Beitrag der Behörde zur Überzahlung kann außerdem eine besondere Abwägung erforderlich sein.
Gegen einen Rückforderungsbescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Wegen der hohen finanziellen Folgen sollte bei fünfstelligen Forderungen frühzeitig sozialrechtlicher Rat eingeholt werden.
Ist die Forderung rechtmäßig, kommen abhängig von den finanziellen Verhältnissen eine Stundung, Ratenzahlung oder in besonderen Härtefällen ein Erlassantrag in Betracht. Ein Anspruch auf Erlass besteht jedoch nicht allein deshalb, weil die Rückzahlung wirtschaftlich belastet.




