Derlei Drohungen von Inkasso-Firmen nicht gefallen lassen

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Inkasso-Firmen versuchen häufig eine Drohkulisse aufzubauen, damit Schuldner die offenen Forderungen zahlen. Einige dieser Methoden sind allerdings rechtlich fragwürdig oder sogar rechtswidrig. Das Landgericht Osnabrück stoppte ein Inkassobüro, dass rechtswidrige Androhungen in einem Aufforderungsschreiben versandte.

Der konkrete Fall

Im vorliegenden Fall kaufte ein Kunde Möbel und stornierte die Bestellung, weil die Lieferung sich zu sehr verzögerte. Das Unternehmen und der Kunde wurden sich nicht einig.

Im weiteren Verlauf schaltete der Lieferant ein Inkassobüro ein. In einem Anschreiben drohten die Geldeintreiber dem Verbraucher mit „Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit“. Das Landgericht Osnabrück stoppte dieses Geschäftsgebaren. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte das Inkassounternehmen verklagt.

Inkasso-Unternehmen drohen mit schwerwiegenden Folgen bei Nichtzahlung

Inkassounternehmen versuchen oft mit allen Mitteln an die Forderungen zu kommen. Es werden Drohschreiben aufgesetzt, um möglichst viel Druck auszuüben.

Selbst vor Hausbesuchen wird nicht zurückgeschreckt. Eine gängige Methode ist, mit einem Schufa-Eintrag zu drohen. Dieser hätte schwerwiegende Folgen für den Schuldner. Kredite oder die Wohnungssuche würden dadurch faktisch unmöglich gemacht.

Schufa-Androhung nicht immer zulässig

Doch eine aktuellem Datenschutzrecht ist eine Meldung bei der Schufa nicht unter allen Umständen möglich. Wer nämlich eine unberechtigte Forderung zurückweist, darf nach einem aktuellem und bereits rechtskräftigem Urteil keinen Eintrag bei der Schufa bekommen.

“Das Landgericht Osnabrück hat der Tesch mediafinanz GmbH nun die Androhung von „Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit“ untersagt und klargestellt, dass Verbraucher, die eine Forderung als unberechtigt zurückgewiesen haben, auch nach neuer Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht an Auskunfteien wie die Schufa gemeldet werden dürfen. Wir hatten die Tesch mediafinanz GmbH auf Unterlassung verklagt”, berichtet die Verbraucherzentrale.

Das Urteil des Landgerichts Osnabrück trägt das Aktenzeichen: 18 O 400/19 (rechtskräftig).

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Vertragspartner der Schufa?

Das Unternehmen schrieb in der Kopfzeile des Anschreibens an den Kunden zudem, dass sie „Vertragspartner der Schufa“ seien. 500 Euro sollte der Kunde für das Möbelstück bezahlen. Von dem Kaufvertrag war der Kunde allerdings aufgrund einer verspäteten Lieferung zurückgetreten.

Das Anschreiben schloss mit den Worten: „Sorgen Sie für eine fristgerechte Zahlung, um weitere Kosten (Gerichts- Anwalts- und Vollstreckungskosten) und Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit zu vermeiden.“

Hinweis des Inkasso-Unternehmens unlauter

Ein solcher Hinweis sei allerdings “unlauter”, urteilte das Landgericht Osnabrück. Das Landgericht verbot dem Inkassodienst auf diese Weise die Zahlung des Betrages zu fordern.

Der vermeintliche Schuldner müsse nämlich dann befürchten, dass bei Ausbleiben einer Zahlung eine Meldung an die Schufa mit erwähnten Folgen drohe.

“An der vormals vom Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestimmten Rechtslage habe sich nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 nichts geändert” so die Verbraucherzentrale in einer Mitteilung.

Fazit: Wer einer Rechnung ausdrücklich widersprochen hat, darf keinen Eintrag bei der Schufa erhalten. Daran müssen sich auch alle Inkassounternehmen halten.

Viele zahlen bei Schufa-Drohung auch unberechtigte Forderungen

Die Drohung einer Schufa-Meldung führt oft dazu, dass (vermeintliche) Schuldner sogar unrechtmäßige Forderungen begleichen. Deshalb sind solche und ähnliche Drohung bei vielen Inkassobüros so beliebt. Auch Telefonanbieter und Kreditinstitute drohten in der Vergangenheit immer wieder mit Schufa-Einträgen.

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