Das Oberlandesgericht bestätigt die vollständige Pfändung der Rente

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Gesetzliche Altersrente vollständig gepfändet:  Neuer OLG-Beschluss

Die gesetzliche Altersrente gilt vielen Menschen als unantastbare Absicherung. Tatsächlich kann sie jedoch ebenso wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Normalerweise sichern gesetzliche Freibeträge den notwendigen Lebensunterhalt, doch unter sehr engen Voraussetzungen kann selbst dieser Schutz entfallen.

Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2026 mit dem Aktenzeichen 3 Ws 222/25. Das Gericht bestätigte die vollständige Pfändung der Altersrente eines inhaftierten Straftäters. Die Entscheidung lässt sich aber nicht ohne Weiteres auf Rentnerinnen und Rentner mit gewöhnlichen Schulden übertragen.

Was hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden?

Das OLG Frankfurt wies die sofortige Beschwerde eines wegen Steuerhinterziehung verurteilten Strafgefangenen zurück. Gepfändet wurden dessen gegenwärtige und zukünftige Ansprüche auf gesetzliche Altersrente. Die Staatsanwaltschaft wollte damit eine rechtskräftig angeordnete Einziehung von Taterträgen vollstrecken.

Der verurteilte frühere Rechtsanwalt und Finanzbeamte Hanno Berger war im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Das Landgericht Bonn hatte außerdem die Einziehung von rund 13,6 Millionen Euro angeordnet, die Berger nach den gerichtlichen Feststellungen durch Gewinnbeteiligungen erhalten hatte.

Die Staatsanwaltschaft Bonn erließ daraufhin eine Pfändungs- und Überweisungsanordnung gegen die Rentenansprüche. Sie berücksichtigte nicht die gewöhnlichen Pfändungsfreigrenzen, sondern stützte die Vollstreckung auf die Sondervorschrift des § 850f Absatz 2 Zivilprozessordnung. Der verbleibende Selbstbehalt wurde schließlich auf null Euro festgesetzt.

Warum durfte die Staatsanwaltschaft auf die Rente zugreifen?

Eine gesetzliche Altersrente ist nicht generell unpfändbar. Nach § 54 Absatz 4 Erstes Buch Sozialgesetzbuch können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Die Deutsche Rentenversicherung wird bei einer direkten Rentenpfändung zur Drittschuldnerin und muss den pfändbaren Betrag an den Gläubiger oder die Vollstreckungsstelle abführen.

Weitere Hintergründe zur unmittelbaren Pfändung bei der Rentenversicherung erläutert der Beitrag „Rente kann bei Schulden direkt bei der Rentenversicherung gepfändet werden“. Eine Pfändung kann dabei auch bereits zukünftige Rentenzahlungen erfassen.

Bei einer gewöhnlichen Forderung darf allerdings nicht die gesamte Rente abgeschöpft werden. Es gelten grundsätzlich die Schutzvorschriften der §§ 850 bis 850i Zivilprozessordnung. Die Rentenversicherung muss deshalb normalerweise prüfen, welcher Betrag nach der jeweils gültigen Pfändungstabelle abzuführen ist.

Diese Pfändungsgrenzen gelten seit Juli 2026

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der gesetzliche Grundbetrag nach § 850c ZPO monatlich 1.587,40 Euro. Aufgrund der Tabellenstufen bleibt bei einer Person ohne Unterhaltspflichten ein monatliches Einkommen bis 1.589,99 Euro vollständig unpfändbar. Erst ab 1.590 Euro weist die amtliche Tabelle einen kleinen pfändbaren Betrag aus.

Für die erste unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der Freibetrag um 597,42 Euro. Für die zweite bis fünfte Person kommen jeweils weitere 332,83 Euro hinzu. Die Beträge gelten vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027.

Eine ausführliche Darstellung enthält die Pfändungstabelle 2026/2027. Die Höhe des tatsächlich pfändbaren Betrags hängt neben dem Einkommen vor allem von anerkannten Unterhaltspflichten und möglichen gerichtlichen Sonderentscheidungen ab.

Situation Folge für die Altersrente
Gewöhnliche Geldforderung Die Pfändung richtet sich grundsätzlich nach § 850c ZPO und der aktuellen Pfändungstabelle. Ohne Unterhaltspflichten bleibt ein Monatsbetrag bis 1.589,99 Euro vollständig geschützt.
Anerkannte Unterhaltspflichten Der geschützte Betrag steigt. Bei eigenem Einkommen der unterhaltsberechtigten Person kann das Gericht jedoch abweichend entscheiden.
Gesetzliche Unterhaltsforderung Nach § 850d ZPO kann ein niedrigerer Selbstbehalt festgesetzt werden. Der notwendige eigene Lebensunterhalt muss grundsätzlich erhalten bleiben.
Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung Nach § 850f Absatz 2 ZPO kann das Gericht von der gewöhnlichen Pfändungstabelle abweichen. Eine vollständige Pfändung folgt daraus noch nicht automatisch.
Vom OLG Frankfurt entschiedener Haftfall Die Einziehung beruhte auf einer vorsätzlichen Straftat, während die Justizvollzugsanstalt den notwendigen Lebensunterhalt deckte. Deshalb durfte der Selbstbehalt im Einzelfall auf null Euro sinken.
Pfändung des Bankkontos Nach der Rentenüberweisung ist zusätzlich der Kontopfändungsschutz zu beachten. Ein P-Konto schützt seit Juli 2026 grundsätzlich rund 1.590 Euro im Kalendermonat.

§ 850f ZPO erlaubt eine Abweichung von der Pfändungstabelle

Für den Frankfurter Beschluss war § 850f Absatz 2 ZPO entscheidend. Wird wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstreckt, kann der pfändbare Teil ohne Beachtung der normalen Grenzen des § 850c ZPO festgesetzt werden.

Die Vorschrift soll verhindern, dass sich ein Schädiger gegenüber dem Geschädigten uneingeschränkt auf die allgemeinen Pfändungsfreibeträge berufen kann. Trotzdem muss dem Schuldner normalerweise so viel verbleiben, wie er für seinen notwendigen Lebensunterhalt und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten benötigt.

Eine Forderung aus einem unbezahlten Kredit, einem Kaufvertrag, einer Stromrechnung oder einem gewöhnlichen Mietrückstand genügt daher nicht. Erforderlich ist eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung oder eine rechtlich vergleichbare besondere Vollstreckungslage. Außerdem bedarf es einer auf den Einzelfall bezogenen Entscheidung.

Warum die strafrechtliche Einziehung wie eine besondere Forderung behandelt wurde

Der Betroffene hatte eingewandt, Steuerhinterziehung begründe keinen gewöhnlichen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung. Das OLG räumte ein, dass Steueransprüche des Staates öffentlich-rechtliche Forderungen sind. Auch die Abgabenordnung ist nach der gerichtlichen Begründung kein Schutzgesetz, das ohne Weiteres einen deliktischen Schadensersatzanspruch entstehen lässt.

Im Verfahren ging es jedoch nicht um die Bezahlung offener Steuern. Vollstreckt wurde eine strafrechtliche Einziehungsentscheidung nach den §§ 73 und 73c Strafgesetzbuch. Mit der Einziehung sollen wirtschaftliche Vorteile abgeschöpft werden, die durch eine Straftat erlangt wurden.

Nach Auffassung des OLG beruhte dieser Anspruch auf demselben Lebenssachverhalt wie die vorsätzlich begangene Steuerhinterziehung. Die strafrechtliche Einziehung durfte deshalb bei der Pfändung ähnlich behandelt werden wie eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Die gewöhnliche Pfändungstabelle musste nicht angewendet werden.

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Warum der Selbstbehalt auf null Euro sank

Auch bei einer Vollstreckung nach § 850f Absatz 2 ZPO wird der Selbstbehalt nicht automatisch gestrichen. Im Frankfurter Verfahren kam eine weitere Besonderheit hinzu: Der Rentner befand sich in Strafhaft. Verpflegung, notwendige Kleidung und Gesundheitsversorgung wurden durch die Justizvollzugsanstalt bereitgestellt.

Für persönliche Bedürfnisse können Gefangenen je nach Situation Hausgeld oder Taschengeld zur Verfügung stehen. Hinzu kommt gegebenenfalls ein Überbrückungsgeld für die Zeit nach der Entlassung. Das OLG sah deshalb keinen ungedeckten notwendigen Lebensbedarf, der aus der Altersrente finanziert werden musste.

Besondere zusätzliche Ausgaben hatte der Betroffene nach den Feststellungen des Gerichts nicht überzeugend dargelegt. Das OLG berücksichtigte zudem, dass er versucht haben soll, Vermögenswerte über Konten im Ausland und Übertragungen an seine Ehefrau dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Unter diesen Umständen bestätigte das Gericht den Selbstbehalt von null Euro.

Keine allgemeine Vollpfändung für Strafgefangene

Aus dem Beschluss folgt nicht, dass die Altersrente jedes inhaftierten Menschen vollständig gepfändet werden darf. Auch während einer Haft müssen die Art der Forderung, der Vollstreckungstitel, Unterhaltspflichten und der persönliche Bedarf geprüft werden. Bestehen beispielsweise gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber einem Ehepartner oder Kindern, können diese einer vollständigen Abschöpfung entgegenstehen.

Ebenso können medizinische oder andere unvermeidbare Aufwendungen einen eigenen Bedarf begründen. Die bloße Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt reicht daher nicht in jeder denkbaren Konstellation für einen Selbstbehalt von null Euro. Das OLG entschied ausschließlich über die ihm vorliegenden Umstände.

Was der Beschluss für Rentner mit gewöhnlichen Schulden bedeutet

Für die große Mehrheit verschuldeter Rentner ändert der Beschluss nichts an den normalen Schutzvorschriften. Wer Kreditraten, Rechnungen oder Mietschulden nicht bezahlen kann, verliert nicht automatisch seine gesamte Altersrente. Die Pfändung richtet sich weiterhin nach der Einkommenshöhe und der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen.

Wie wichtig die Einzelfallprüfung ist, zeigt auch ein anderer Fall, in dem eine Rentenpfändung bei einer schwerbehinderten Frau für rechtswidrig erklärt wurde. Behörden und private Gläubiger dürfen die gesetzlichen Schutzvorschriften nicht allein deshalb übergehen, weil eine Forderung besteht.

Reicht der Tabellenfreibetrag wegen besonders hoher notwendiger Ausgaben nicht aus, kann unter den Voraussetzungen des § 850f Absatz 1 ZPO eine Erhöhung beantragt werden. In Betracht kommen etwa unvermeidbare Krankheitskosten, ein außergewöhnlich hoher sozialrechtlicher Bedarf oder besondere familiäre Belastungen. Die zusätzlichen Ausgaben müssen belegt und nachvollziehbar dargestellt werden.

Direkte Rentenpfändung und Kontopfändung sind nicht dasselbe

Bei einer direkten Rentenpfändung greift der Gläubiger auf den Zahlungsanspruch gegenüber der Deutschen Rentenversicherung zu. Die Rentenversicherung berechnet den pfändbaren Teil und zahlt nur den verbleibenden Betrag an den Rentner aus. Ein P-Konto kann den bereits vor der Auszahlung einbehaltenen Rentenanteil nicht zurückholen.

Bei einer Kontopfändung ist die Rente dagegen bereits auf dem Girokonto eingegangen. Damit das Guthaben nicht blockiert oder an den Gläubiger ausgekehrt wird, sollte das Konto rechtzeitig als Pfändungsschutzkonto geführt werden. Seit Juli 2026 sind dort ohne nachgewiesene Erhöhungsbeträge grundsätzlich rund 1.590 Euro je Kalendermonat geschützt.

Unterhaltspflichten, Kindergeld und bestimmte Sozialleistungen können den Kontofreibetrag erhöhen. Dafür ist häufig eine P-Konto-Bescheinigung notwendig. Weitere Hinweise finden Betroffene im Beitrag „P-Konto: Ab 1. Juli 2026 mehr Geld für Schuldner“.

Betroffene sollten die Pfändungsanordnung genau prüfen lassen

Eine Rentenpfändung sollte nicht allein anhand der Gesamthöhe der Rente beurteilt werden. Wichtig sind der zugrunde liegende Titel, die Art der Forderung, die Zahl der Unterhaltsberechtigten und die verwendete Pfändungstabelle. Auch die Berechnung der Rentenversicherung oder Bank kann fehlerhaft sein.

Wurde der Freibetrag durch eine besondere gerichtliche Entscheidung herabgesetzt, sollten Rentner prüfen lassen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Verändern sich die Lebensumstände, kann außerdem eine erneute gerichtliche Prüfung erforderlich werden. Unterstützung bieten anerkannte Schuldnerberatungsstellen oder im Vollstreckungsrecht erfahrene Rechtsanwälte.

Rechtsanwalt und Rentenberater Peter Knöppel weist bei seiner Einordnung des Beschlusses zu Recht auf die enge Ausnahme hin. Die Überschrift „Rente vollständig pfändbar“ ist im entschiedenen Fall zutreffend, darf aber nicht als allgemeine Aussage über gesetzliche Altersrenten verstanden werden.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine alleinstehende Rentnerin erhält ein pfändungsrechtlich zu berücksichtigendes Monatseinkommen von 1.800 Euro und hat keine Unterhaltspflichten. Wegen eines unbezahlten Verbraucherkredits wird ihre Rente direkt bei der Deutschen Rentenversicherung gepfändet. Nach der seit Juli 2026 geltenden Tabelle wären ungefähr 149 Euro pfändbar, während rund 1.651 Euro verbleiben.

Die Bank oder der Kreditgeber dürfte nicht verlangen, dass die gesamte Rente abgeführt wird. Der Frankfurter Beschluss würde daran nichts ändern, weil weder eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung noch eine strafrechtliche Einziehung vorliegt. Erst bei einer gesetzlichen Ausnahme und einer entsprechenden Einzelfallentscheidung könnte von den normalen Grenzen abgewichen werden.