Sieht der Mietvertrag eines Bürgergeld-Beziehers verbindlich den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung vor, muss das Jobcenter die Aufwendungen als Unterkunftskosten erstatten.
Da die vertraglich vorgegebene Haftpflichtversicherung auch mögliche, vom Mieter verursachte Schäden an der Wohnung abdecken soll, besteht ein sachlicher Zusammenhang mit der Unterkunft, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 4 AS 76/20 R).
Vermieter verlangt private Haftpflichtversicherung
Geklagt hatte ein Hartz-IV-Bezieher (heute Bürgergeld), der vom Rheingau-Taunus-Kreis nach Kassel umgezogen war. Sein neuer Vermieter hatte im Mietvertrag festgeschrieben, dass der Mann eine private Haftpflichtversicherung haben und dies auch jährlich nachweisen müsse.
Der Leistungsberechtigte machte die Aufwendungen der privaten Haftpflichtversicherung in Höhe von 4,10 Euro monatlich als Unterkunftskosten beim Jobcenter der Stadt Kassel geltend.
Jobcenter lehnte Kosten ab
Das Jobcenter lehnte die Anerkennung als zu übernehmende Unterkunftskosten ab. Kosten der Unterkunft seien etwa die Kaltmiete, Heizkosten oder im Mietvertrag enthaltene Aufwendungen für eine Küchennutzung oder für das Kabelfernsehen. Dies seien aber alles Kosten, die dem „Wohnzweck” dienten.
Eine private Haftpflichtversicherung diene aber nicht dem Wohnzweck, zumal die Versicherung auch für Schäden aufkomme, die nichts mit der Wohnung zu tun haben. Unterkunftskosten lägen daher nicht vor.
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Bürgergeld-Bezieher könnten lediglich eine monatliche Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro geltend machen und diese – sofern sie eines haben – von ihrem Einkommen absetzen.
Im Mietvertrag geforderte private Haftpflicht sind Unterkunftskosten
Das BSG urteilte, dass die Aufwendungen für eine im Mietvertrag verbindlich verlangte private Haftpflichtversicherung als Unterkunftskosten zu werten sind.
Der Vermieter wolle so sicherstellen, dass vom Mieter verursachte mögliche Schäden an der Wohnung auch bezahlt werden. Da die Haftpflichtversicherung hierfür auch Versicherungsschutz gewähre, bestehe ein sachlicher Zusammenhang zur Unterkunft.
Bundesgerichtshof muss über Mietvertragsklausel entscheiden
Keine Zahlungspflicht des Jobcenters würde bestehen, wenn die Mietvertragsklausel über die verpflichtende Haftpflichtversicherung zivilrechtlich unwirksam sei. Über diese offene Frage habe der Bundesgerichtshof aber bislang noch nicht entschieden, so das BSG. fle/mwo
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