Hartz IV Leistungen müssen den Zweck erfüllen, die Existenz zu sichern und damit den Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem müssen die Leistungen nach dem SGB II eine Wiedereingliederung ermöglichen. Werden die Leistungen “unsachgemäß” verwendet, darf das Jobcenter Leistungsansprüche in Form von Sachleistungen auszahlen und Direktzahlungen vornehmen. Dies wurde gerichtlich bestätigt.
Unsachgemäße und zweckentfremdete Verwendung der Hartz IV-Leistungen
Seit einigen Jahren hatte ein Betroffener wiederholt Mittellosigkeit beim Jobcenter gemeldet, obwohl ihm dieses kurz zuvor jeweils Vorschüsse oder Grundsicherungsleistungen in bar ausgezahlt hatte. Die monatlichen Leistungen waren innerhalb kürzester Zeit verschwunden.
Wie sich herausstellte, hatte der Betroffene von den Leistungen eine Reise nach Russland unternommen, sowie mehrmals Unterhaltszahlungen dorthin getätigt.
Zu diesem Zwecke hatte er offenbar auch vor wenigen Wochen angeschaffte Waschmaschine und Kühlschrank verkauft, um kurz darauf zu versuchen, die Notwendigkeit einer Neuanschaffung geltend zu machen.
Sachleistungen und Direktüberweisungen durch das Jobcenter an Vermieter und Stromzulieferer
Da das Jobcenter feststellte, dass der Betroffene die gezahlten Leistungen offenbar zweckentfremdete und damit nicht in der Lage war, seinen Lebensunterhalt durch diese zu bestreiten, entschied es, einen wesentlichen Teil der Leistungen in Lebensmittelgutscheinen auszuzahlen bzw. die Kosten für Miete und Strom direkt an den Vermieter und Stromzulieferer zu überweisen, um weiteren Mietschulden vorzubeugen.
Dagegen klagte der Betroffene vor dem Sozialgericht Berlin und forderte, Lohnzuschläge bei der Ermittlung des Bedarfsanspruchs zu berücksichtigten, für die es aber gar keine Nachweise gab. Das Gericht lehnte die Klage ab.
Unwirtschaftliches Verhalten erlaubt Auszahlung der Hartz IV-Leistungen in Sachmitteln
In der Berufung vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 32 AS 1288/15) bezeichnete der Betroffene die Auszahlung der Leistungen in Sachmitteln als Nötigung und Erpressung, die seine Armut zur Schau stellen würde.
Das Landessozialgericht teilte diese Ansicht nicht. Die Auszahlung in Sachleistungen sei durch § 24 Abs. 2 SGB II gedeckt. Dieser sehe gerade vor, dass in Sachleistungen ausgezahlt würde, sofern der Betroffene insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit oder unwirtschaftlichen Verhaltens nicht in der Lage sei, die Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verwenden.