Statt Geld: Darf das Jobcenter Bürgergeld in Sachleistungen auszahlen?

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Die Leistungen des Bürgergeldes müssen den Zweck der Existenzsicherung und damit der Sicherung des Lebensunterhalts erfüllen. Darüber hinaus sollen die Leistungen nach dem SGB II eine Wiedereingliederung ermöglichen. Werden die Leistungen “zweckwidrig” verwendet, kann das Jobcenter Leistungsansprüche in Form von Sachleistungen auszahlen und Direktzahlungen vornehmen. Dies ist gerichtlich bestätigt.

Unsachgemäße und zweckentfremdete Verwendung der Leistungen

Ein Betroffener hatte sich seit mehreren Jahren immer wieder beim Jobcenter als bedürftig gemeldet, obwohl ihm dieses jeweils kurz zuvor Vorschüsse oder Grundsicherungsleistungen in bar ausgezahlt hatte. Die monatlichen Leistungen waren innerhalb kürzester Zeit verschwunden.

Es stellte sich heraus, dass der Betroffene mit den Leistungen eine Reise nach Russland unternommen und dort mehrfach Unterhaltszahlungen geleistet hatte.

Zu diesem Zweck hatte er offenbar auch eine wenige Wochen zuvor angeschaffte Waschmaschine und einen Kühlschrank verkauft, um kurz darauf die Notwendigkeit einer Neuanschaffung geltend zu machen.

Sachleistungen und Direktüberweisungen durch das Jobcenter an Vermieter und Stromzulieferer

Nachdem das Jobcenter festgestellt hatte, dass der Betroffene die Leistungen offensichtlich zweckwidrig verwendete und daher nicht in der Lage war, seinen Lebensunterhalt aus den Leistungen zu bestreiten, beschloss es, einen erheblichen Teil der Leistungen in Form von Lebensmittelgutscheinen auszuzahlen bzw. die Kosten für Miete und Strom direkt an den Vermieter und den Stromversorger zu überweisen, um weitere Mietschulden zu vermeiden.

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Dagegen klagte der Betroffene vor dem Sozialgericht Berlin und verlangte die Berücksichtigung von Lohnzuschlägen bei der Ermittlung des Bedarfsanspruchs, für die keine Nachweise vorlagen. Das Gericht wies die Klage ab.

Unwirtschaftliches Verhalten erlaubt Auszahlung der Bürgergeld-Leistungen in Sachmitteln

In der Berufung vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 32 AS 1288/15) bezeichnete der Betroffene die Auszahlung der damaligen Hartz-IV-Leistungen in Sachleistungen als “Nötigung und Erpressung”, die seine “Armut zur Schau stellen” würde.

Das Landessozialgericht teilte diese Auffassung nicht. Die Auszahlung als Sachleistung sei durch § 24 Abs. 2 SGB II gedeckt. Dieser sehe gerade die Auszahlung in Sachleistungen vor, soweit der Betroffene insbesondere wegen Drogen- oder Alkoholabhängigkeit oder unwirtschaftlichem Verhalten nicht in der Lage sei, die Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verwenden.

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