Bundesagentur für Arbeit für Autismustherapie zuständig

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Sozialgericht Osnabrück verweist auf Teilhabe am Arbeitsleben

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) kann bei einem behinderten autistischen Menschen nicht nur zur Förderung der Ausbildung, sondern auch zur Kostenübernahme einer Autismustherapie verpflichtet sein. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück in einem am Dienstag, 12. November 2019, bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: S 43 AL 155/16).

Konkret ging es um eine 1995 geborene junge Frau, die vom Asperger-Syndrom betroffen ist. Nach ihrer Schulzeit absolvierte sie eine elfmonatige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme in einem Bildungswerk. Dort nahm sie ab August 2014 eine geförderte Ausbildung zur Hauswirtschafterin auf.

Der zuständige Landkreis kam zunächst für eine Autismustherapie als Leistung der Jugendhilfe auf. Als diese Förderung wegen Vollendung des 21. Lebensjahr endete, beantragte der Vater der Klägerin als gesetzlicher Betreuer bei der BA die weitere Übernahme der Kosten für die Autismustherapie.

Auch das Bildungswerk unterstützte den Antrag, da die junge Frau die Therapie zur weiteren Stabilisierung benötige. Sie habe im Bereich sozial-kommunikative Kompetenzen nur die Note 4 erhalten. In Prüfungssituationen – zumal in fremden Räumen – sei sie wegen ihres Handicaps stark eingeschränkt gewesen. So waren die schriftlichen Leistungen der Zwischenprüfung „den Anforderungen im Ganzen noch entsprechend”. Die praktischen Prüfungen wurden mit einem doppelten Minus bewertet.

Die BA lehnte den Antrag. Die Klägerin zahlte daraufhin die Kosten für die Autismustherapie in Höhe von 2.040 Euro selbst, und forderte gerichtlich von der BA die Erstattung der Aufwendungen ein.

Das Sozialgericht gab der Frau mit Urteil vom 16. Juli 2019 recht. Es habe ein weitergehender Bedarf bestanden, damit die Klägerin ihre Ausbildung als Hauswirtschafterin bewältigen könne. Hier handele es sich um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, für die die BA zuständig sei.

Zwar kämen für die Therapie auch Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Betracht, für die der Sozialhilfeträger zuständig sei. Im konkreten Fall liege der Schwerpunkt jedoch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Denn bei der Klägerin hätten insbesondere Probleme bei der Zwischenprüfung und im Arbeitsleben bestanden.

Gegen das Urteil wurde Berufung beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen eingelegt. fle/mwo

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