Bürgergeld: Wann verjähren Erstattungsansprüche der Jobcenter?

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Mit einem aktuellen Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG) bestätigt, dass Ansprüche aus § 50 SGB X (Erstattung von zu Unrecht erbrachten Sozialleistungen) in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjähren, in dem der Erstattungsbescheid unanfechtbar geworden ist (§ 50 Abs. 4 SGB X).

Allerdings hat das BSG auch klargestellt, dass die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 52 SGB X die vierjährige Verjährungsfrist des § 50 Abs. 4 SGB X nur dann verdrängt, wenn nach Erlass des Erstattungsbescheides ein weiterer Verwaltungsakt zur “Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs” zu einem Zeitpunkt ergeht, in dem die vierjährige Verjährungsfrist des § 50 Abs. 4 SGB X bereits läuft.

Mahnung ist jedoch kein Verwaltungsakt

Eine Mahnung allein ist jedoch kein Verwaltungsakt und löst daher die dreißigjährige Verjährungsfrist nicht aus. Auch wenn mit der Mahnung eine Mahngebühr festgesetzt wird, handelt es sich lediglich um einen Verwaltungsakt, der sich auf die Festsetzung der Mahngebühr beschränkt und daher die dreißigjährige Verjährungsfrist nicht in Gang setzt.

Teilt die Behörde hingegen mit, dass die Forderung nach ihrer Auffassung nicht verjährt ist, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X.

Das BSG hat allerdingsb klargestellt, dass in diesem Fall eine Feststellungsklage nach § 55 SGG auf Feststellung des Sozialgerichts zulässig ist, dass der Anspruch wegen Verjährung nicht (mehr) besteht.

Nach wie vor ist umstritten, ob für Ansprüche nach § 328 Abs. 3 SGB III und § 41a Abs. 6 SGB II die vierjährige Frist des § 50 Abs. 4 SGB X oder die dreißigjährige Frist des § 52 SGB X gilt.

Neue Verjährungsfrist, wenn Raten gezahlt werden?

Interessant ist die Frage, ob die Verjährung nach § 212 BGB neu beginnt, wenn der Schuldner Ratenzahlungen leistet, erklärt der Sozialrechtsexperte Roland Rosenow. Im Falle der Aufrechnung (§ 43 SGB X) ist § 212 BGB sicherlich nicht einschlägig.

Bei Ratenzahlungen könnte man die Auffassung vertreten, dass § 212 BGB nicht anwendbar ist, weil die Verjährung im Sozialgesetzbuch abschließend geregelt ist, so der Sozialrechtsexperte.

Das BSG hat jedoch in der Vergangenheit klargestellt, dass § 212 BGB in der Fassung vor der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 (entspricht § 212 BGB n.F.) im Sozialrecht anzuwenden ist. Allerdings findet § 212 BGB keine Anwendung, wenn Raten nur unter Vorbehalt oder unter Protest gezahlt werden, so Rosenow.

Bundesagentur für Arbeit zu den Verjährungsfristen im SGB II

Nach eine Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist bei Bürgergeld-Beziehern (SGB II) “regelmäßig gemäß § 50 Abs. 4 SGB X von einer Verjährungsfrist von 4 Jahren auszugehen”. Siehe auch FAQ der BA zum SGB II. Um eine 30-jährige Verjährungsfrist auszulösen, muss das Jobcenter einen gesonderten Aufrechnungsbescheid nach § 43 SGB II erlassen.

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