Bürgergeld: Umwandlung eines Jobcenter-Darlehen in einen Zuschuss

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Gestern haben wir darüber berichtet, dass Bürgergeld-Bezieher oft einen Zuschuss statt eines Darlehens vom Jobcenter beantragen könnten. Vorteil: Der Zuschuss muss nicht aus den Regelleistungen zurückgezahlt werden.

Was aber, wenn ein laufendes Jobcenter-Darlehen, z.B. für eine dringend benötigte Waschmaschine, beim Jobcenter bereits aus den laufenden Regelleistungen getilgt wird? Kann das Darlehen auch rückwirkend in einen Zuschuss umgewandelt werden? Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat dazu bereits ein Urteil gefällt.

Eine Leserin fragte: Kann das Darlehen in ein Zuschuss rückwirkend umgewandelt werden?

Frau Susanne F. ist alleinerziehend, bezieht Bürgergeld und hat drei Kinder. Die alte Waschmaschine war nicht mehr zu reparieren. Daher musste eine neue Waschmaschine angeschafft werden. Sie stellte daher einen Antrag auf Anschaffung einer neuen Waschmaschine.

Das Jobcenter gewährte lediglich ein Darlehen, das Monat für Monat aus den Regelleistungen zurückgezahlt werden muss. Nach dem gestrigen Artikel fragte sie in unserer Redaktion nach: “Wenn ich statt eines Darlehens eigentlich einen Zuschuss bekommen hätte, kann ich dann das Darlehen in einen Zuschuss umwandeln, damit ich keine weiteren Einbußen bei den Regelleistungen habe?”.

Urteil des Landessozialgerichts zur Umwandlung eines Darlehens mit Hilfe eines Überprüfungsantrags

Wie ist die Forderung nach Umwandlung eines gewährten Darlehens in einen Zuschuss rechtlich zu bewerten? Und wie sind Fristen für eine rückwirkende Umwandlung des Darlehens in einen Zuschuss im Überprüfungsverfahren zu berücksichtigen? Mit diesen Fragen hatte sich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az.: L 15 AS 19/23) eingehend zu befassen.

Dem Kläger wurden Hartz-IV-Leistungen für die Zeiträume März bis August 2019 und September 2019 bis Februar 2020 vom Jobcenter nur als Darlehen gewährt.

Später beantragte der Kläger die Überprüfung der Jobcenter-Bescheide mittels eines Überprüfungsantrages. Das Jobcenter gab dem Antrag mit Bescheid vom 14. Oktober 2021 für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2020 in vollem Umfang statt. Für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2019 lehnte das Jobcenter den Antrag auf Rücknahme der Bescheide vom 7. August und 24. Oktober 2019 jedoch ab.

Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Jobcenters und des Sozialgerichts, das die Klage abgewiesen hatte. Eine rückwirkende Umwandlung der Leistungen in Darlehen ab 2019 ist nicht möglich.

Denn die Gewährung von SGB II-Leistungen als Zuschuss ist eine andere Leistungsart als die Gewährung als Darlehen. Die Rücknahme bestandskräftiger Bescheide ist aufgrund der zwingend anzuwendenden Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen.

Überprüfungsantrag nur rückwirkend für 1 Jahr

Nach dieser Regelung werden Sozialleistungen, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, längstens für einen Zeitraum von einem Jahr vor der Rücknahme erbracht. Der Zeitraum der Rücknahme wird vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird.

Die Gewährung von Leistungen in Form von Darlehen ist eine andere Art der Förderung als die Gewährung von Zuschüssen. Eine rückwirkende Umwandlung ist nur für den Zeitraum eines Jahres vor der Rücknahme des Bescheides zulässig. Umgekehrt können aber bereits bewilligte Darlehen mit einem Überprüfungsantrag rückwirkend bis zum 1. Januar 2023 überprüft werden.

So könnte ein bereits bewilligtes Darlehen doch noch in einen Zuschuss umgewandelt werden. Allerdings wird auch hier das Jobcenter dem Überprüfungsantrag aller Voraussicht nach nicht stattgeben, so dass auch an dieser Stelle Betroffene ihren Anspruch mit Hilfe eines Fachanwalts für Sozialrecht durchsetzen müssten.

Gilt das nur beim Bürgergeld?

Das Urteil betrifft das Sozialgesetzbuch II (SGB II), ist aber, da § 116a Nr. 2 SGB XII eine ähnliche Regelung wie § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II enthält, auf das SGB XII übertragbar.