Bürgergeld: Übergangsgeld ist keine Nachzahlung – Gericht weist Jobcenter zurecht

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Das Landessozialgericht entschied zugunsten eines Leistungsberechtigten und gegen das Jobcenter, welches ihm wegen gezahltem Übergangsgeld den Bürgergeld-Regelsatz zusammen gestrichen hatte.

Damit hob das Gericht ein vorhergehendes Urteil des Sozialgerichts auf. (L 34 AS 824/23).

Der Tatbestand

Der Kläger forderte höhere Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31.Mai 2020. Die Deutsche Rentenversihcerung zahlte ihm vom 25. September 2019 bis 28. November 2019 Übergangsgeld von 45,50 Euro pro Tag, insgesamt 1.856,50 Euro.

Bis zum 18. November erhielt er drei Überweisungen des Übergangsgelds:am 3. Dezember 2019 213,80 sowie 1.865,50 Euro und am 18. Dezember 2019 1.547,00 Euro.

Am 13. Dezember 2019 beantragte er Arbeitslosengeld II und begründete dies mit dem Auslaufen des Übergangsgeldes. Dazu reichte er die entsprechenden Bescheide der Rentenversicherung ein.

Das Jobcenter bewilligte Leistungen vom 1. Dezember 2019 bis 30. November 2020. Von Dezember 2019 bis Mai 2020 wurde dabei Übergangsgeld anteilig berücksichtigt in Höhe von 604,38 Euro pro Monat. 574, 38 Euro davon wurden auf das Bürgergeld angerechnet.

“Schlusszahlung” einer laufenden Einnahme

Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein. Das Übergangsgeld dürfe nicht angerechnet werden.

Sein Prozessbevollmächtigter begründete diesen damit, dass es sich hier nicht um eine einmalige Einnahme handle, sondern um eine Schlusszahlung einer laufenden Einnahme.

Das Jobcenter wies den Widerspruch als unbegründet ab. Als Nachzahlung sei das Übergangsgeld gleichmäßig auf sechs Monate angerechnet worden.

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Es geht vor Gericht

Vor dem Sozialgericht vertrat der Kläger den Standpunkt, dass es sich beim Übergangsgeld nicht um eine Nachzahlung einer ansonsten laufenden Einnahme handle, sondern um die erste und letzte Zahlung einer laufenden Einnahme.

Deshalb sei es nur im Zuflussmonat zu berücksichtigen.

Das Sozialgericht wies die Klage ab und entschied, dass der Kläger keinen höheren Leistungsanspruch habe, denn das im Dezember 2019 eingeflossene Übergangsgeld sei zutreffend auf sechs Monate aufgeteilt und angerechnet worden.

Übergangsgeld ist eine laufende Einnahme

Das Landessozialgericht kassierte das Urteil des Sozialgerichts ein und stimmte der Argumentation des Klägers zu. Das Übergangsgeld sei eine laufende Einnahme gewesen und nicht wie eine einmalige Einnahme zu behandeln.

Übergangsgeld ist keine Nachzahlung

Im Gegensatz zur Behauptung des Jobcenters handle es sich auch nicht um eine Nachzahlung. Eine sei ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal, das hier nicht zutreffe.

Sie sei eine Verspätung oder Korrektur, in der geplanter und tatsächlicher Zufluss auseinander fielen.

Die Zahlungen des Übergeldes für zurückliegende Zeitabschnitte seien jedoch nicht verspätet erfolgt, und es handle sich um eine Lohnersatzzahlung.

Im streitbefangenen Zeitraum durften die Zahlungen des Übergangsgeldes nicht anteilig als Einkommen angerechnet werden.

Da dem Kläger kein Einkommen zur Verfügung stand, hatte er einen Leistungsanspruch in Höhe seines Gesamtbedarfs von 670,94 Euro. (Hinweis: Tacheles e.V.)