Bürgergeld: Trotz erfolgreichem Widerspruch keine Kostenerstattung vom Amt

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Ein Ehepaar, das Hartz IV (heute Bürgergeld) bezog, konnte sich im Widerspruchsverfahren erfolgreich gegen zu niedrig angesetzte Heizkosten gegenüber dem Jobcenter wehren. Das Jobcenter bewilligte daraufhin höhere Heizkosten. Zwischenzeitlich hatte die Klägerin eine neue Arbeitsstelle gefunden. Durch den Einkommenszufluss änderte sich die Situation.

Ein höherer Leistungsanspruch ergab sich daraus nicht. Aus diesem Grund weigerte sich das Jobcenter, die Kosten für den eigentlich erfolgreichen Widerspruch zu erstatten. Das Sächsische Landessozialgericht (AZ: L 4 AS 334/21) gab dem Jobcenter nun Recht, obwohl das Sozialgericht Halle der Klage in erster Instanz bereits stattgegeben hatte.

Widerspruch gegen zu gering bewilligter Heizkosten

Die Klägerinnen bewohnten gemeinsam ein schuldenfreies Einfamilienhaus, für das monatliche Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen zu leisten waren. Das Jobcenter hatte vorläufig Hartz-IV-Leistungen bewilligt, deren Höhe streitig war.

Die Klägerinnen legten Widerspruch ein, insbesondere wegen der Kürzung der Heizkosten. Nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wurde die Leistungsgewährung vorläufig eingestellt. Später erfolgte eine Neuberechnung der Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Heizkosten.

Das vorangegangene Urteil

Das Sozialgericht Halle in der Vorinstanz entschied, dass der Widerspruch der Klägerinnen im Wesentlichen erfolgreich war, da der Beklagte nun die tatsächlichen Heizkosten in der Leistungsberechnung berücksichtigt hatte.

Der Umstand, dass sich die Verhältnisse aufgrund der Erwerbstätigkeit der Klägerin geändert hatten, änderte nichts am Erfolg des Widerspruchs. Das Gericht urteilte, dass der Zeitpunkt der Bescheiderlassung des Jobcenters maßgeblich sei.

Das Jobcenter ging in Berufung

Das Jobcenter legte gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle eine Nichtzulassungsbeschwerde ein. Er argumentierte, dass die Entscheidung des Gerichts von der Rechtsprechung anderer Instanzen abweiche. Gemäß dieser Rechtsprechung sollte ein Widerspruch nur dann als erfolgreich gelten, wenn ihm (abgeholfen oder) stattgegeben wurde. Die Gründe für den Erfolg des Widerspruchs seien formal irrelevant.

LSG: Kein Anspruch auf Kostenerstattung, da Widerspruch nicht vollständig gewonnen

Das Landessozialgericht Sachsen entschied, dass die Klägerinnen keinen Anspruch auf eine Kostenerstattung von mehr als einem Sechstel der Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid des Beklagten vom 3. August 2016 haben.

Der Widerspruch der Klägerinnen war nur für den Monat September 2016 erfolgreich, da in diesem Monat höhere Hartz IV Leistungen bewilligt wurden. In den anderen Monaten führte die zwischenzeitliche Erwerbstätigkeit der Klägerin zu 1 zu niedrigeren Leistungen, sodass der Widerspruch in diesen Monaten erfolglos war. Die Kostenentscheidung des Beklagten im Widerspruchsbescheid war daher rechtmäßig.

Fazit

Das Sozialgericht Halle entschied, dass der Widerspruch der Klägerinnen größtenteils erfolgreich war, da das Jobcenter die tatsächlichen Heizkosten in der Leistungsberechnung berücksichtigt hatte. Das Berufungsgericht hingegen urteilte, dass der Widerspruch nur für den Monat September 2016 erfolgreich war und die Kostenentscheidung des Beklagten im Widerspruchsbescheid rechtmäßig war. Das Urteil des Sozialgerichts wurde aufgehoben, und die Klage wurde abgewiesen.