Bezieher von Bürgergeld – Leistungen müssen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht und zum Nachweis ihrer Hilfebedürftigkeit Kontoauszüge vorlegen, aber das Jobcenter muss nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – gesondert – auf die Schwärzung hinweisen.
Ein Versagungsbescheid über Bürgergeld nach dem SGB 2 vom Jobcenter ist rechtswidrig und aufzuheben, wenn die Behörde vom Leistungsbezieher die Vorlage der Kontoauszüge verlangt, aber es unterlässt, einen gesonderten Hinweis dazu zugeben, dass eine Schwärzung der Kontoauszüge möglich ist ( vgl. dazu Rechtsprechung des BSG zur Hinweispflicht des Jobcenters auf Schwärzung – BSG v. 14.05.2020 – B 14 AS 7/19 R – ).
Ein Hinweis des Jobcenters, wonach lediglich bei Bedarf die Kontostände – geschwärzt werden können , ist ungenügend ( Sächsisches LSG, Urteil vom 23.12.2024 – L 7 AS 535/21 – ).
Was wurde verhandelt?
Aktuell gibt der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgericht bekannt, dass ein Versagungsbescheid des Grundsicherungsträgers rechtswidrig ist, wenn dem Bürgergeldbezieher Leistungen nachdem SGB 2 versagt wurden, aber das Jobcenter es unterlassen hat den Leistungsempfänger auf die Möglichkeit der Schwärzung seiner Kontoauszüge hinzuweisen.
Jobcenter fordert vom Bürgergeldempfänger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die Vorlage von Kontoauszügen.
Das Jobcenter ist befugt, den Bezug existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen von der Vorlage u.a. von Kontoauszügen abhängig zu machen, jedenfalls soweit die Einnahmeseite betroffen ist.
Das verpflichtet die Antragsteller von Leistungen grundsätzlich zur Vorlage der Kontoauszüge der letzten Zeit vor Antragstellung, jedoch mit der Einschränkung, dass die Angaben zu Empfängern nicht leistungserheblicher Zahlungsausgänge auf den Kontoauszügen geschwärzt werden können (vgl. zum Vorstehenden ausführlich z.B. BSG v. 14.05.2020 – B 14 AS 7/19 R – insb. Rn. 20 ff. m.w.N. auch zur vorhergehenden Rspr. zur früheren Rechtslage).
Offen bleiben kann nach Ansicht der Richter, ob und inwieweit daran das sog. Vereinfachte Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (§ 67 SGB II, zur zeitlichen Anwendbarkeit des § 67 Abs. 1 SGB II und sukzessive Verlängerung des sog. „Pandemiezeitraums“ i.S.d. SGB II vgl. z.B. BSG v. 14.12.2023 – B 4 AS 4/23 R – ) etwas änderte.
Jobcenter sind nach der Rechtsprechung des BSG – verpflichtet – auf die Sonderregelungen des § 67 Abs 12 SGB X iVm § 67a Abs 1 Satz 2 SGB X hinsichtlich der Möglichkeiten der Schwärzung der Adressaten auf der Ausgabenseite der Kontoauszüge bereits bei ihrem Mitwirkungsbegehren gesondert hinzuweisen
Denn ein entsprechendes Mitwirkungsbegehren muss einen gesonderten Hinweis auf die Möglichkeit vorgenannter Schwärzung (zu § 67 Abs. 12 i.V.m. § 67a Abs. 1 Satz 2 SGB X vgl. bereits BSG v. 19.09.2008 – B 14 AS 45/07 R – ) enthalten.
Keines der Mitwirkungsverlangen des Jobcenters – enthält aber einen entsprechenden Hinweis oder zumindest einen Verweis auf das von den Klägern im Berufungsverfahren vorgelegte „Merkblatt zur Vorlage der Kontoauszüge.”
Hinweis des Jobcenters ungenügend – wonach lediglich – bei Bedarf die Kontostände – geschwärzt werden können
Der Hinweis in der vom Jobcenter verlangten sowie von den Klägern ausgefüllten, unterzeichneten und vorgelegten Erklärung über die Erheblichkeit von Vermögenswerten, wonach lediglich bei Bedarf die Kontostände geschwärzt werden können, genügt den vorgenannten Anforderungen nicht.
Unter Berücksichtigung der umfassenden Kommunikation der Beteiligten und sonstigen Mitwirkung der Kläger seit deren Antragstellung bestehen auch keine überwiegenden Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Verweigerung der Kläger, notwendige Unterlagen vorzulegen.
Fazit
Fordert das Jobcenter im Rahmen der Mitwirkungspflicht von Bürgergeldempfängern die Vorlage von Kontoauszügen, muss es – gesondert – darauf hinweisen, dass die Möglichkeit der Schwärzung Schwärzung (zu § 67 Abs. 12 i.V.m. § 67a Abs. 1 Satz 2 SGB X vgl. bereits BSG v. 19.09.2008 – B 14 AS 45/07 R – ) besteht.
Fehlt dieser gesonderte Hinweis des Jobcenters, ist bei Versagung des Bürgergeldes der Bescheid rechtswidrig!