Wer Bürgergeld bezieht, ist häufig auch mit Rückforderungen der Jobcenter konfrontiert. Schnell kann es zu sogenannten “Überzahlungen” der Leistungsbehörden kommen. Das passiert, wenn sich beispielsweise die Einkommens- oder Lebensverhältnisse der Leistungsberechtigten geändert haben. Oftmals ändert sich auch die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft, so dass das Jobcenter weniger Leistungen bewilligt als zuvor.
Allerdings gibt es Fristen für Rückforderungen sowie eine neue Bagatellgrenze, die im Zuge der Bürgergeldreform eingeführt wurde.
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Jahre später fordert das Jobcenter Bürgergeld Leistungen zurück
Häufig kommt es vor, dass Betroffene, auch wenn sie längst kein Bürgergeld mehr beziehen, Jahre später vom Jobcenter aufgefordert werden, so genannte Überzahlungen zurückzuzahlen. Dabei stellen sich immer wieder folgende Fragen:
- Ist die Forderung nicht schon verjährt?
- Ist die Rückforderung des Jobcenters überhaupt berechtigt?
Wann verjährt eine Rückforderung des Jobcenters?
Das Sozialgesetzbuch (SGB) kennt zwei unterschiedliche Verjährungsfristen. Zum einen verjähren Ansprüche nach 4 Jahren und zum anderen erst nach 30 Jahren.
In der Regel wird die 4-jährige sogenannte Regelverjährungsfrist nach § 50 Abs. 4 SGB X angewendet. Diese Frist gilt für jeden Erstattungsbescheid des Jobcenters.
Wann beginnt die Verjährungsfrist bei einer Rückforderung?
Die 4-Jahres-Frist beginnt für jeden Bürgergeldbescheid, sobald dieser bestandskräftig ist. Bestandskräftig ist ein Bescheid, wenn er nicht mehr mit einem Widerspruch angegriffen werden kann. Die Bestandskraft beginnt in der Regel einen Monat nach Zugang des Bescheides.
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Wenn das Jobcenter innerhalb dieser Frist nach Zustellung des Erstattungsbescheides keine weiteren Schritte unternimmt, um die Überzahlung zurückzufordern, verjährt die Forderung nach vier Jahren. Danach kann das Jobcenter die Überzahlung nicht mehr zurückfordern.
Jobcenter muss Rückforderung begründen
Damit das Jobcenter die 30-Jahres-Frist anwenden kann, muss der Leistungsträger, also das Jobcenter, einen so genannten Vollstreckungsverwaltungsakt erlassen.
Das ist ein Bescheid, in dem das Jobcenter die Überzahlung begründet und erklärt, warum es zu einer Überzahlung gekommen ist. In der Regel wird die Überzahlung dann mit dem laufenden Bürgergeld verrechnet.
Im Regelfall besteht der Vorgang der Aufrechnung aus drei Teilentscheidungen:
- Aufhebungsbescheid (Überzahlungen werden korrigiert)
- Rückforderungsbescheid (bestimmt die Geldsumme, die erstattet werden soll)
- Aufrechnungsbescheid (laufende Geldleistung wird um eine monatliche Rückforderung gekürzt).
Die Teilentscheidungen können auch in einem Bescheid zusammengefasst sein.
Wenn das Jobcenter nur einen Rückforderungsbescheid zustellt
In den meisten Fällen wird die Aufrechnungserklärung zusammen mit dem Rückforderungsbescheid vom Jobcenter an den Betroffenen versandt. In einigen Fällen verschickt die Behörde jedoch nur einen Rückforderungsbescheid mit einer Mahnung.
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Das Bundessozialgericht (AZ: B 11 AL 5/20 R) hatte jedoch geurteilt, dass eine solche Mahnung nicht ausreicht, um eine längere Verjährungsfrist auszulösen. Bei einer Mahnung oder einem Mahngebührenbescheid handele es sich gerade nicht um einen Verwaltungsakt.
Hat das Jobcenter also keine Aufrechnungserklärung beigefügt, bleibt es bei einer Verjährungsfrist von vier Jahren. Eine Verlängerung auf 30 Jahre ist dann nicht möglich.
Was tun, wenn das Jobcenter trotz Verjährung die Leistungen zurück fordert?
In solchen Fällen empfiehlt es sich, Feststellungsklage beim zuständigen Sozialgericht zu erheben. Das Sozialgericht prüft dann auf gesetzlicher Grundlage, ob die Forderungen verjährt sind.
Bis zu 50 Euro Üerzahlung wird nicht mehr zurückgefordert
Im Bürgergeld wurde im Gegensatz zu den bisherigen Hartz IV-Regelungen eine Bagatellgrenze für Erstattungs- und Rückforderungsansprüche eingeführt.
Beträgt die Rückforderung z.B. bei Überzahlungen weniger als 50 Euro, wird die Forderung nicht mehr eingetrieben.
Diese Regelung wurde eingeführt, da die Eintreibung auch von Kleinstbeträgen teurer war als die eigentliche Forderung.
Zusätzlich gibt es keine “Aufsummierung mit Beträgen unter 50 Euro aus vorherigen Prüfungen”. Unklar ist noch, ob die Neuregelung nur für alle neuen Fälle gilt, oder auch alte Rückforderungen unter 50 Euro nicht mehr weiterverfolgt werden.
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