Eine Mutter hat auch dann einen Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II), wenn sie erneut verheiratet ist und der ausländische Ehegatte sich nicht an der Kindeserziehung beteiligt. So entschieden vom Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 28.04.2015 – S 31 AS 41/14 –
Mehrbedarf bei Alleinerziehung eines minderjährigen Kindes – Wiederheirat – Nichtbeteiligung des ausländischen Ehegatten an der Erziehung und Betreuung des Kindes – Ausreise in das Heimatland.
Die Mutter betreute ihre erstgeborene Tochter allein. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin kein Deutsch und die Tochter nur wenig Russisch spricht.
Eine Verantwortung für die Erziehung der Kinder konnte nicht festgestellt werden. Für das Gericht stand fest, dass sich die Mutter allein um ihre erstgeborene Tochter gekümmert hatte.
Lesen Sie auch:
– Bürgergeld-Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende
Ausreise ins Heimatland
Zwischenzeitlich ist – auch dies hat das Gericht gewürdigt – der Ehemann der Beschwerdeführerin wieder nach Russland ausgereist. Insofern muss sich die Klägerin nun allein um ihre beiden Töchter und das inzwischen 2015 geborene Kind kümmern.
Fazit des Gerichts
Ein Mehrbedarf für Alleinerziehende kann auch bei Wiederheirat der Klägerin vom Jobcenter zu gewähren sein, wenn sich der ausländische Ehegatte nicht an der Erziehung und Betreuung der Kinder beteiligt.
Praxishinweis:
SG Konstanz, Urteil vom 21.01.2014 – S 4 AS 1904/12 – wonach auch bei Zusammenzug mit einem neuen Partner der Regelsatz für Alleinstehende (100 %) und der Mehrbedarf für Alleinerziehende zu zahlen ist.
- Über den Autor
- Letzte Beiträge des Autors
Detlef Brock ist Redakteur bei Gegen-Hartz.de und beim Sozialverein Tacheles e.V. Bekannt ist er aus dem Sozialticker und später aus dem Forum von Tacheles unter dem Namen “Willi2”. Er erstellt einmal wöchentlich den Rechtsticker bei Tacheles. Sein Wissen zum Sozialrecht hat er sich autodidaktisch seit nunmehr 17 Jahren angeeignet.