Das Versäumnis der Meldepflicht ist nur dann sanktionierbar, wenn der Antragsteller den Regeln des SGB 2 unterworfen ist. Die Auffassung, dass Antragsteller die Meldepflicht bereits mit Antragstellung trifft, ist vom Gesetz her nicht haltbar ( SG Bremen Az. S 23 AS 879/17 ER ).
Kommen Bürgergeld-Bezieher trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Bürgergeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen ( § 32 Abs. 1 SGB 2 ).
Das Versäumnis der Meldepflicht ist aber nur dann sanktionierbar
Wenn ein Leistungsberechtigter einem Meldetermin nicht nachkommt. Leistungsberechtigt sind aber nur Personen, die unter anderem hilfebedürftig sind. Der Antragsteller war aber wegen übersteigenden Einkommens nicht hilfebedürftig und damit nicht leistungsberechtigt.
Keine Erstreckung der Vorschrift auch auf Nichtleistungsberechtigte ab Antragstellung
Eine Erstreckung der Vorschrift auch auf Nichtleistungsberechtigte ab Antragstellung kommt entgegen der Auffassung des Jobcenters aus mehreren Gründen nicht in Betracht.
1. Mangels von dem entgegenstehenden Wortlaut des § 32 SGB II knüpft auch der in § 2 SGB II manifestierte Grundsatz des Förderns an die Leistungsberechtigung an, sodass auch hierüber eine Intention des Gesetzgebers auch zukünftig Leistungsberechtigte, die bereits einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt haben, zu verpflichten, nicht herausgelesen werden kann.
2. Zudem sind gerade Minderungstatbestände restriktiv auszulegen. Eine sich über den ausdrücklichen Wortlaut hinwegsetzende Auslegung ist daher auch im Übrigen nicht angezeigt.
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten von Tacheles e. V.
Die Sanktionierung eines versäumten Meldetermins ist rechtswidrig, wenn der Kunde noch nicht im Leistungsbezug ist.
Das bedeutet, dass eine Sanktion nur dann verhängt werden darf, wenn der Leistungsbezug bereits begonnen hat und der Kunde somit seinen Pflichten aus dem SGB II unterliegt.