Das Jobcenter muss einen Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB Ii übernehmen für Fahrkosten aus krankheitsbedingten Gründen mit besonderen Verkehrsmitteln für Fahrten zu Fachärzten und zum Einkaufen.
Leidet ein Hilfebedürftiger an einem diabetischen Fußsyndrom, sind seine Taxifahrten zu seinen behandelnden Ärzten und zu Einkäufen nach § 21 Abs. 6 SGB II vom JobCenter ( JC ) zu übernehmen, wenn kein Ausnahmefall im Sinne von § 60 SGB V in Verbindung mit § 8 der Krankentransportrichtlinien vorliegt.
So entschieden vom SG Detmold S 21 AS 1703/10 ER.
Begründung:
Leistungsempfänger ist grundsätzlich in besonderer Weise auf die Benutzung eines Verkehrsmittels für Fahrten zum Arzt und zu Einkäufen angewiesen
Denn er leidet er an einem diabetischen Fußsyndrom. Es ist ihm nicht möglich, längere Strecken zu Fuß zurückzulegen.
Einkaufsfahrten waren für einen Alleinstehende auf 2 mal wöchentlich zu begrenzen
Die Zahl der wöchentlichen Einkaufsfahrten war unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf zwei zu begrenzen, denn einem Empfänger von Grundsicherungsleistungen, der in einem Einpersonenhaushalt lebt, ist es zuzumuten, seine Bedarfsdeckung so zu organisieren, dass hierfür im Mittel nicht mehr als zwei Termine zur Beschaffung von Gebrauchsgütern anfallen.
Jobcenter meint: Krankenkasse sei verpflichtet zur Übernahme dieser Kosten
Das Gericht folgt nicht der Auffassung des Jobcenters, denn mit aller Wahrscheinlichkeit bestehe keine Verpflichtung der Krankenkasse.
Fahrten für Einkäufe stehen in keinem medizinischen Zusammenhang zu § 60 SGB V und sind deshalb nicht von der Krankenkasse, sondern vom Jobcenter nach § 21 Abs. 6 SGB 2 zu übernehmen.
Fazit:
Dieser durch eine Krankheit ausgelöste Bedarf stellt einen Sonderbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II dar, weil die bestehende Notwendigkeit, Ärzte aufsuchen zu müssen und nur sehr kurze Wegstrecken zu Fuß gehen zu können, unterscheidet sich erheblich von den Gesundheitsproblemen der Mehrzahl der Bürgergeld Empfänger ( Orientierungssatz Detlef Brock ).
Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef Brock
Solche Entscheidungen sind immer als Einzelfall Entscheidungen zu sehen.
Generell ist es so, wenn krankheitsbedingte Fahrkosten entstehen, welche díe Krankenkasse nicht erstattet, muss und kann ein Leistungsempfänger nach dem SGB Ii einen Antrag auf Übernahme seiner Fahrkosten beim JC stellen.
Was benötige ich dafür?
1. Den formlosen Antrag auf Übernahme der Fahrkosten als Mehrbedarf, einige JC bieten sazu schon Vordrucke an.
2. Ärztl. Attest, welche Krankheit bescheinigt, außerdem muss sich aus der mediz. Bescheinigung ergeben, dass kurze wegstrecken nicht zu Fuß zurück gelegt werden können.
3. Antrag auf Übernahme der Fahrkosten gleichzeitig bei der Krankenkasse stellen, kommt die Ablehnung, den diese beim Antrag beim JC als Kopie mit vorlegen- wichtig!
4. Für Alleinstehende kann man davon ausgehen, dass wöchentlich max. bis zu 2 Fahrten zu übernehmen sein können.
5. Kosten versuchen zu beziffern, Nachweis Quittung.
6. Wie lange wird dieser Bedarf bestehen – muss sich aus dem Antrag ergeben, 6 Monate, 12 Monate
7. Mehrbedarfe nach dem SGB II gehören zum Existenzminimum, also kurze Fristsetzung beim JC für die Bearbeitung des Antrags 1-2 Wochen.
Detlef Brock ist Redakteur bei Gegen-Hartz.de und beim Sozialverein Tacheles e.V. Bekannt ist er aus dem Sozialticker und später aus dem Forum von Tacheles unter dem Namen “Willi2”. Er erstellt einmal wöchentlich den Rechtsticker bei Tacheles. Sein Wissen zum Sozialrecht hat er sich autodidaktisch seit nunmehr 17 Jahren angeeignet.