Bürgergeld-Bezieher können die Reperaturkosten für eine Gartenlaube beim Jobcenter geltend machen.
Das Sozialgericht Hildesheim gab demnach einem Bürgergeld-Bezieher Recht, der vom zuständigen Jobcenter die Kostenerstattung für die Reparatur seiner Gartenlaube verlangte:
“Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides verurteilt, dem Kläger entstandene und verauslagte Reparaturkosten der Gartenlaube in Höhe von 211,51 Euro zu gewähren.” (Az.: S 36 AS 1541/19)
Inhaltsverzeichnis
Worum ging es?
Der Leistungsberechtigte (Kläger) hatte beim Jobcenter (der Beklagte) einen Antrag gestellt auf Übernahme der Instandhaltungskosten für die Reparatur seiner Gartenlaube in Höhe von 211,51 Euro. Quittungen und Belege über die angeschafften Materialien hatte er vorgelegt. Die Arbeit erledigte er selbst.
“Gartenlauben fallen nicht unter unabweisbare Aufwendungen”
Das Jobcenter lehnte es ab, die Kosten zu übernehmen. Es begründete dies damit, dass sich die Übernahme von Kosten auf unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur des bewohnten Hausgrundstücks bezöge.
Dr Utz Anhalt zum Urteil
Gartenlauben auf dem Grundstück fielen nicht darunter.
Der Leistungsberechtigte legt Widerspruch ein
Der Betroffene legte beim Jobcenter Widerspruch ein, und das Jobcenter wies diesen Widerspruch ab. Die Begründung der Behörde lautete jetzt, dass die Laube nicht primär zum Wohnen genutzt werde.
Die Klage: “Reparatur nötig, um Stauraum zu erhalten”
Der Leistungsberechtigte reichte eine Klage beim Sozialgericht ein. Er argumentiere folgendermaßen: Erstens stünde die reparaturbedürftige Laube auf seinem Grundstück; zweitens sei das Dach undicht gewesen, und drittens hätte sich der Raum darunter deshalb nicht mehr als Stauraum nutzen lassen.
Der Paragraf 22 Abs.2 SGB II gebiete, auch Gebäude auf dem Grundstück zu erhalten, wenn “die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft gemessen an einer Mietwohnung nicht überschritten werden”. Dies treffe in seinem Fall zu.
Der Kläger beantragte, das Jobcenter zu verurteilen, ihm die Reparaturkosten zu erstatten.
Das Jobcenter sagt: “Gartenlaube dient nicht dem Wohnen”
Das Jobcenter weigerte sich weiter zu zahlen und argumentierte: Eine Gartenlaube diene nicht dem Wohnen, und der Leistungsberechtigte lebe nicht darin.
Gericht erklärt: “Gartenlaube ist wie Garage”
Das Gericht erkannte hingegen an, dass die Gartenlaube untrennbar mit dem Grundstück verbunden sei und somt wie eine Garage einzustufen. Deren Reparaturkosten müsste das Jobcenter unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls übernehmen.
“Reparatur der Gartenlaube ist zu berücksichtigen”
Als Erhaltungsaufwand seien die Kosten für die notwendige Reparatur der Gartenlaube eine berücksichtigungsfähige Ausgabe bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Dies gelte unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Wohnhausdach, das Dach einer Garage oder einer Gartenlaube handle.
“Gartenlaube dient dazu, Sachen unterzustellen”
Das Argument des Jobcenters, demzufolge die Gartenlaube nicht zum Wohnen diene, lehnte das Gericht ab.
Auch eine Garage, deren Kosten vom Jobcenter zu übernehmen seien, diene nicht dem Wohnen. Vielmehr dienten Garage wie Gartenlaube dazu, Sachen unterzustellen.
Das Gericht verurteilte deshalb das Jobcenter dazu, die Reparatur zu bezahlen.
Anmerkung von Detlef Brock
Nach aktueller Rechtsprechung des BSG gilt hier bei einem selbst genutzten Hausgrundstück selbst bei – unangemessene Größe, dass das Jobcenter die Kosten zur Erhaltung der Immobilie ( hier Dachreparatur ) als Erhaltungsaufwand übernehmen muss ( BSG, Urt. v. 21.06.2023 – B 7 AS 14/22 R – ).
Denn Jobcenter dürfen die Kostenübernahme für eine notwendige Dachreparatur eines selbst bewohnten Eigenheims nicht pauschal ablehnen.
Kann der Erhalt der Unterkunft bei einem hilfebedürftigen Bürgergeldempfänger sonst nicht gesichert werden und handelt es sich um angemessene und erforderliche Aufwendungen, spielt eine zu große Wohnfläche keine Rolle.
Auch nach der aktuelle Rechtsprechung der Landessozialgerichte sind Dachreparatuten als Reparaturkosten zu übernehmen.
So stellte das LSG Sachsen- Anhalt mit Urt. v. 24.04.2024 – L 5 AS 245/21- fest gestellt, dass:
Instandhaltung bedeutet nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung, der sich das BSG angeschlossen hat, die Erhaltung des vertrags- und ordnungsgemäßen Zustandes des Wohnobjekts, also die Beseitigung der durch Abnutzung, Alter und Witterungseinwirkungen entstehenden baulichen und sonstigen Mängel ( vgl. BSG, Urteil vom 18. September 2014 – B 14 AS 48/13 R -).
Das Jobcenter muss Reparaturkosten eines Daches bei selbstbewohntem, angemessenem Haus als Kosten der Instandhaltung auch übernehmen, wenn zunächst angenommen wurde, dass es sich beim Zustand des Daches um einen baurechtswidrigen Zustand gehandelt hat ( (hier: zu geringe Dachneigung für Pappschindeln, Reparatur mit Sanierungsbahnen).
Das hier Gesagte gilt analog auch für Bezieher von Sozialhilfe ( § 35a SGB XII ).
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Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist, Sozialrechtsexperte und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht und Sozialpolitik. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.