Bürgergeld: Jobcenter muss Hotel zahlen – Urteil

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Das Sozialgericht Leipzig verurteile das Jobcenter Leipzig mit Beschluss (Az: S 9 AS 1774/23 ER) dazu, einem wohnungslosen Pärchen die Kosten für eine Unterbringung in einem Hotel zu erstatten.

Das Gericht entschied damit, dass nicht von vorneherein auf eine Obdachlosen- oder Gemeinschaftsunterkunft verwiesen werden müsse. Auch höhere Unterkunften als die Mietobergrenze seien in einem solche Fall zu übernehmen.

Der konkrete Fall

Ein Pärchen hatte seit Mai 2023 Leistungen des Bürgergeldes für den Lebensunterhalt bezogen, vorerst aber keine Hilfe für die Wohnkosten beantragt, da die Betroffenen wohnungslos waren.

Am 2.11.2023 stellten Sie aber einen Antrag auf die Übernahme der Kosten für ein Doppelzimmer in einem Leipziger Homestead Hostel von 70 Euro pro Nacht.

Das Jobcenter lehnte diese Kostenübernahme ab, da die Kosten für das Hostel (1680 Euro im März, 2100 Euro im April und 2170 Euro im Mai) weit über den vom Jobcenter als angemessen angesehenen 475 Euro Wohnkosten für zwei Leistungsberechtigte liegen.

Das Jobcenter verwies darauf, dass die Betroffenen in Gemeinschaftsunterkünfte für Obdachlose gehen könnten.

Wohnungssuche erfolglos, andere Unterbringung nicht möglich

Das betroffene Pärchen klagte und begründete dies damit, dass vergeblich und intensiv eine Wohnung gesucht hätte. Sie gehörten aber als Suchtkranke einer stark stigmatisierten Personengruppe an und seien nahezu überall unerwünscht.

Die Unterbringung in einer Norunterkunft sei nicht möglich. Diese seien nach Geschlechtern getrennt und nähmen keine Pärchen auf. Sie bräuchten einander jedoch und könnten ohne den anderen nicht sein.

Sozialgericht stützt Begründung der Leistungsberechtigten

Das Sozialgericht Leipzig entschied für die Betroffenen und gegen das Jobcenter. Die Begründung der Betroffenen sei glaubhaft. Sie hätten sich, besonders durch Sozialarbeiter, intensiv um eine Unterkunft bemüht und keine andere gefunden.

Ein Hotel entspräche den Kriterien einer Unterkunft im Sinne der Norm nach Paragraf 22 Abs 1 S 1 im SGB II.

Ohrfeige für das Jobcenter

Das Sozialgericht machte klar, dass die Idee des Jobcenters, grundsätzlich und als erstes eine Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft zu verlangen, rechtwidrig sei. Es gebe beim Bürgergeld sowohl eine abstrakte wie eine konkrete Angemessenheit der Wohknkosten.

Mit einem allgemeinen Verweis, in Gemeinschaftsunterkünften für Wohnungslose zu übernachten, würden die ausdifferenzierten Regeln zur abstrakten Angemessenheit hinfällig. Denn dann könne das Jobcenter einfach allen Leistungsberechtigten eine Gemeinschaftsunterkunft als billigste Möglichkeit aufdrängen.

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Der Einzelfall zählt

Ausdrücklich seien jedoch dem Gesetz zufolge die Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten. Und diese rechtfertigten ausnahmsweise die Übernahme unangemessener Kosten, vorausgesetzt, dass die Leistungsberechtigten alles ihnen mögliche täten, um eine angemessene Unterkunft zu finden.

Letzteres hätten die Betroffenen glaubwürdig getan, und eine andere Unterkunft zu finden sei ihnen nicht möglich gewesen.

Auch der Verweis, für eine günstigere Wohnung aus der Stadt zu ziehen, sei verfehlt. Die Suchtkranken müssten täglich zu einem Klinikum in Leipzig im Rahmen ihrer Therapie.

Jobcenter darf erfolgreiche Suchttherapie nicht gefährden

Die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft würde – ebenso wie Obdachlosigkeit- den bisherigen Erfolg ihrer Drogentherapie gefährden, da sich auf diese Art der Suchtdruck erhöhe. Auch hier bestünde eine gesetzliche Pflicht, eine solche Gefährung einer erfolgreichen Therapie zu vermeiden.

Das Jobcenter muss also die Kosten des Hotels anteilig mittragen. (Hinweis: Tacheles e.V.)