Bürgergeld: Jobcenter kann Darlehen für Steuerschulden gewähren

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Bürgergeld-Aufstocker können eine Einkommensteuernachzahlung an das Finanzamt nicht absetzen. Die gesetzliche Absetzmöglichkeit von „auf das Einkommen entrichtete Steuern“ beziehe sich nur auf das laufende Einkommen im Bewilligungszeitraum und nicht auf das in der Vergangenheit erzielte Einkommen, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Mittwoch, 18. Dezember 2024, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (Az.: B 7 AS 9/23 R). Haben Bürgergeldbezieher nicht genügend Geld für die Steuernachzahlung, bestehe die Möglichkeit eines vom Jobcenter zu gewährenden Darlehens, so die Kasseler Richter.

Bürgergeld-Aufstocker können Steuernachzahlung nicht absetzen

Die in Krefeld lebende Klägerin bezog seit 2015 aufstockend Arbeitslosengeld II, das heutige Bürgergeld. In den streitigen Monaten Dezember 2017 und Dezember 2018 ging sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei einem öffentlichen Arbeitgeber nach. Bei ihrem Arbeitgeber ließ sie fehlerhaft einen zu hohen Steuerfreibetrag berücksichtigen.

Das Finanzamt forderte daraufhin für die Jahre 2016 und 2017 Einkommensteuernachzahlungen in Höhe von rund 350 Euro beziehungsweise 310 Euro. Das Jobcenter lehnte ihren Antrag auf Übernahme der Steuernachzahlung ab.

Auch Weihnachtsgeld wurde angerechnet

Auch das vom Arbeitgeber gezahlte Weihnachtsgeld war keine große Hilfe, um die Steuerforderung begleichen zu können. Denn das Jobcenter berücksichtigte die Jahressonderzahlung als einmalige Einnahme, die auf sechs Monate verteilt wurde. Dadurch fiel das Arbeitslosengeld II geringer aus.

Das BSG hat das Verfahren an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen, das noch Feststellungen zu den angemessenen Unterkunftskosten der Frau treffen muss.

Die Klägerin könne jedoch nicht verlangen, dass das Jobcenter die Steuernachzahlung übernehme oder die Zahlungen von ihrem Einkommen abgesetzt würden.

Darlehen vom Jobcenter möglich

Zwar sehe das Gesetz vor, dass vom Einkommen auch die darauf entrichteten Steuern abzusetzen seien, so das BSG. Diese Vorschrift ziele aber „nur auf solche Steuern, die sich auf das im Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen beziehen“ und nicht auf zurückliegende Steuerjahre. Die Steuernachforderung müsse die Klägerin daher aus eigener Tasche zahlen. Allenfalls könne sie hierfür ein Darlehen beim Jobcenter beantragen.

Es sei auch nicht zu beanstanden, dass das Weihnachtsgeld vom Jobcenter als einmalige Einnahme berücksichtigt und auf einen Zeitraum von sechs Monaten verteilt worden sei. Allerdings könne die Klägerin noch einen zusätzlichen Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 200 Euro geltend machen.