Das Sozialgericht Cottbus urteilte: Jobcenter dürfen die Kosten für Unterkunft nicht unendlich deckeln. Sie müssen die Miete auch nach einem nicht erforderlichen Umzug dynamisieren. (AZ S 10 AS 600/21).
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Worum ging es?
Die betroffene Familie lebte mit zwei Kindern in einer 57 Quadratmeter großen 3-Zimmerwohnung. Das Jobcenter bezahlte die 452,04 Euro Unterkunftskosten voll. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Zusicherung eines Umzugs in eine 68 Quadratmeter große 4-Zimmer Wohnung und wurde darin von der Familienhilfe unterstützt.
Sie begründete dies damit, dass der alte Wohnraum zu klein für zwei Kinder sei, und eine geschlechtsspezifische Trennung notwendig.
Neue Wohnung zwar angemessen, die alte aber ausreichend
Das Jobcenter lehnte den Antrag der Bürgergeld Bezieherin ab. Die Miete der neuen Wohnung sei zwar angemessen, die alte Wohnung aber ausreichend. Gegen den Ablehnungsbescheid folgten ein Überprüfungs-, ein Widerspruchs- und ein Klageverfahren.
Umzug trotz Ablehnung
Trotz der Ablehnung des Antrags zogen die Betroffenen in die neue Wohnung und klagten gegen das Jobcenter auf Übernahme der veränderten tatsächlichen Unterkunftskosten. Sie begründeten die Klage damit, dass der Umzug erforderlich gewesen sei.
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Jobcenter: “Umzug war nicht erforderlich”
Das Sozialgericht Cottbus stufte den Umzug in eine 4-Zimmer Wohnung nicht als erforderlich ein. Die eingeschaltete Familienhilfe sei wegen Problemen in der Beziehung der Eltern tätig geworden, nicht wegen den Kindern. Es gebe keine generelle Erforderlichkeit, dass zwei Kinder kein gemeinsames Zimmer bewohnen könnten, sondern der Einzelfall müsse geprüft werden.
Jobcenter muss dynamische Mieten auch bei nicht erforderlichem Umzug berücksichtigen
Zwar sah das Gericht den Umzug nicht als erforderlich an und sah es als gerechtfertigt an, dass bei einem nicht erforderlichen Umzug das Jobcenter nur die bisherigen Kosten der Unterkunft und Heizung übernähme.
Es gab der Klage dennoch teilweise statt. Denn die ledigliche Übernahme der bisherigen Kosten gelte nur für einen eingeschränkten Zeitraum und nicht auf unbestimmte Zeit. Vielmehr müsse die Dynamik der Miet- und Heizpreise auch nach einem nicht erforderlichen Umzug einberechnet werden.
Angemessenheitsgrenzen sind anzupassen
“Mietzinsen unterlägen tatsächlichen Marktveränderungen und Angemessenheitsgrenzen seien turnusmäßig anzupassen.”
Das Gericht schrieb: “Im Falle der Kläger hat die Beklagte aufgrund genau dieses Dynamisierungsgebots eine Teilanerkennung (…) gegeben. Gründe, die dagegen sprechen, diese Dynamik auch in den folgenden Bewilligungszeiträumen fortzuführen, sind nicht ersichtlich.”
Der Zeitpunkt des Umnzugs ist eintscheidend”
Im vorliegenden Fall gelte dies auch dann, wenn sich die Aufwendungen nach dem Umzug erhöhten – jedenfalls solange sie im Rahmen des Angemessenen blieben. Außerdem sei der Zeitpunkt des Umzugs entscheidend. Dabei seien die Gesamtmieten der alten und der neuen Wohnung zu diesem Zeitpunkt zu vergleichen.
Das Gericht verurteilte das Jobcenter dazu, die Kosten der Unterkunft der Kläger zwischen März 2021 und Februar 2022 zu zahlen.
Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht, Sozialpolitik und Naturwissenschaften. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.