Jobcenter müssen bei der Angabe einer angemessenen Bruttowarmmiete diese nicht auch in einzelne angemessene Kostenbestandteile wie Heizkosten und Kaltmiete aufschlüsseln.
Bürgergeld-Beziehern bleibt bei Zweifeln an der Höhe der angemessenen Bruttowarmmiete daher nur der Klageweg, um diese gerichtlich überprüfen zu lassen, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Donnerstag, 29. Februar 2024, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (Az.: B 4 AS 18/22 R).
Geklagt hatten eine in Berlin lebende alleinerziehende Mutter und ihre Tochter. Sie waren ab Juli 2012 auf Hartz-IV-Leistungen, dem heutigen Bürgergeld angewiesen.
Sie bewohnten einen 64,1 Quadratmeter große Wohnung. Eine mit Gas betriebene Heizungsanlage versorgte das gesamte Wohnhaus mit Raumwärme und Warmwasser.
Jobcenter verlangte Senkung der Unterkunftskosten
Im Dezember 2009 forderte das Jobcenter Berlin-Reinickendorf sie auf, die Mietkosten zu senken. Diese seien zu hoch. Angemessen sei eine monatliche Bruttowarmmiete in Höhe von 444 Euro.
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Da die Klägerinnen der Kostensenkung nicht nachkamen, erhielten sie ab Juni 2010 die als angemessen erachtete Bruttowarmmiete. Die tatsächliche Miete betrug ab Juli 2012 insgesamt 679,01 Euro monatlich, so dass die Klägerinnen den nicht vom Jobcenter übernommenen Betrag aus eigener Tasche finanzieren mussten.
In der tatsächlichen Miete waren die Nettokaltmiete, die Betriebskosten und 214 Euro als Heizkostenvorauszahlung enthalten. Die Hartz-IV-Bezieherinnen hielten die vom Jobcenter vorgenomme Minderung der gezahlten Unterkunftskosten für rechtswidrig.
Die Angemessenheit der Unterkunftskosten sei fehlerhaft bestimmt worden.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam sprach ihnen teilweise höhere Leistungen zu, bei der Angemessenheit der Kosten für Heizung und Warmwasser orientierte es sich am bundesweiten Heizspiegel. Danach seien Kosten in Höhe von 108,65 Euro monatlich angemessen.
Mutter und Tochter verlangten die volle Übernahme der Heiz- und Warmwasserkosten. Das Jobcenter habe in seiner Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten nur auf die Bruttowarmmiete bezogen und nicht genau aufgeschlüsselt, inwieweit auch die Heizkosten unangemessen hoch seien, argumentierten sie.
BSG: Keine Aufschlüsselung nach einzelnen Kostenbestandteilen nötig
Das BSG wies die Klägerinnen jedoch ab. Wenn das Jobcenter wegen einer unangemessenen Wohnung zur Kostensenkung auffordere, reiche es aus, wenn die Behörde auf die als angemessen erachtete Bruttowarmmiete – hier 444 Euro monatlich – hinweise.
Das Jobcenter müsse die einzelnen Unterkunftskosten nicht nach ihrer Angemessenheit aufschlüsseln. Besteht Streit darüber, ob der vom Jobcenter mitgeteilte Grenzwert zutreffend ist, könne dies nur im Rahmen einer Klage auf höhere Leistungen geklärt werden.
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