Bürgergeld: Gericht stellt übertriebene Jobcenter-Bürokratie in Frage

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Obwohl alles in Ordnung war, verweigerte das Jobcenter Düsseldorf die Leistungen. Im Gegenteil, es wurden immer weitere “Beweise” für die Hilfebedürftigkeit gefordert. Der Bürgergeld-Antrag landete schließlich vor Gericht.

Im Verfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf stellten ein Vater und sein minderjähriger Sohn, einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld) zu erhalten.

Hintergrund war die Weigerung des Jobcenters, die beantragten Leistungen zu gewähren, obwohl alle erforderlichen Unterlagen fristgerecht eingereicht worden waren. Das Verhalten der Behörde war nicht nachvollziehbar und führte zur Einleitung eines Eilverfahrens.

Ortstermin für Beweise

Das Sozialgericht konnte durch einen Ortstermin und die Beweisaufnahme vor Ort, bei der zahlreiche persönliche Gegenstände und relevante Unterlagen eingesehen wurden, eindeutig feststellen, dass die Antragsteller die fragliche Wohnung tatsächlich bewohnen.

Fotos und Dokumente wurden der eAkte hinzugefügt und der Behörde zugänglich gemacht. Die Antragsgegnerin war bei diesen Terminen anwesend, zog aber dennoch in ihrem Schriftsatz Zweifel an der Wohnsituation der Antragsteller, ohne neue Beweise oder relevante Argumente zu liefern.

Diese Verfahrensweise bezeichnete das Gericht als „Verfahrensverschleppung“.

Forderungen des Jobcenters absurd?

Besonders auffällig war die Forderung des Jobcenters nach einer Vielzahl zusätzlicher Unterlagen, die entweder bereits vorlagen oder für die Bewilligung der Leistungen irrelevant waren.

Das Gericht kritisierte insbesondere, dass von der Antragsgegnerin Dokumente wie der Kfz-Schein und Krankenversicherungsnachweise erneut gefordert wurden, obwohl diese während des Ortstermins vorgelegt und in die eAkte aufgenommen worden waren.

Zudem war der Nachweis einer „Hauseigentümerbescheinigung“ und ähnlicher Dokumente gesetzlich nicht erforderlich, sodass deren Forderung durch die Behörde als rechtswidrig eingestuft wurde.

Die Richter stellten fest, dass die Antragsteller hilfebedürftig sind, da sie außer dem Kindergeld über kein weiteres Einkommen verfügen. Die vorgelegten Kontoauszüge belegten diese Tatsache eindeutig.

Auch die sporadische Unterstützung durch den Schwager des Antragstellers zu 1., die lediglich in Form von Darlehen erfolgte, reichte nicht aus, um die Hilfebedürftigkeit zu beseitigen. Hierbei wurde das bereits anhängige Verfahren vor dem Familiengericht, in dem es um Trennungsunterhalt geht, berücksichtigt.

Anmerkung: Wie hat das Sozialgericht den Anordnungsanspruch geprüft?

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn eine dringende Regelung zur Vermeidung wesentlicher Nachteile erforderlich ist.

Dabei müssen sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Sozialgericht Düsseldorf, AZ: S 25 AS 2400/23 ER)