Bürgergeld-Urteil: Keine Anrechnung von Betriebskostenguthaben

Lesedauer < 1 Minute

Das Landessozialgericht Hamburg hatte darüber zu entscheiden, ob das Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen auf den Bürgergeldbezug angerechnet werden darf. Eine Anrechnung des Betriebskostengutschabens vor dem Bezug von Bürgergeld ist rechtswidrig, so das Gericht. Wie eine Anrechnung auf den Leistungsbezug zu erfolgen hat, regelt § 22 Abs. 3 SGB II.

Anrechnung während des Bürgergeldbezugs

Im Grundsatz ist es so: Erhält ein Bürgergeldbezieher während des Leistungsbezugs Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen, werden diese Guthaben auf den Bürgergeldanspruch angerechnet und führen zu einer Minderung der Leistungen.

Diese Regelung gilt auch für Betriebskostenguthaben, die in einem Zeitraum entstanden sind, in dem der Bürgergeldbezieher noch kein Bürgergeld bezogen hat. Die genaue Anrechnung dieser Guthaben ist in § 22 Abs. 3 SGB II geregelt.

Danach mindern Betriebskostenguthaben den Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in dem Monat, der auf den Zufluss des Guthabens folgt.

Anrechnung des Betriebskostenguthaben vor Beginn des Bürgergeldbezugs

Was passiert aber, wenn das Betriebskostenguthaben einen Monat vor Beginn des Bürgergeldbezugs überwiesen wird?

Eine mögliche Vorgehensweise des Jobcenters könnte darin bestehen, das Guthaben im Folgemonat, also im ersten Monat des Bürgergeldbezugs, anzurechnen.

Denn nach § 22 Abs. 3 SGB II mindern Betriebskostenguthaben den Bürgergeldanspruch in dem Monat, der auf den Zufluss des Guthabens folgt.

Diese Vorgehensweise wurde jedoch bereits 2015 vom Landessozialgericht Hamburg als falsch beurteilt. Denn bei einer Anrechnung von Guthaben, die vor Beginn des Leistungsbezugs zugeflossen sind, würden die Betroffenen für einen Monat den Regeln des SGB II unterworfen und könnten verpflichtet werden, das Guthaben für den Folgemonat “anzusparen”, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht im Leistungsbezug stehen.

Der § 22 Abs. 3 des SGB II ist daher lediglich als Anrechnungsvorschrift zu verstehen, die es den Jobcentern erleichtern soll, Betriebskostenguthaben von Bürgergeldbeziehern, die sich bereits im Leistungsbezug befinden, im Zuflussmonat anzurechnen. (LSG Hamburg, Urteil, L 4 AS 12/14)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...