Bürgergeld-Bezieher zwang Jobcenter in die Knie und erreichte Telefon- und Internetkosten

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Das Sozialgericht Dortmund hat in einem Vergleich entschieden, dass die Kosten für die Umstellung von Telefon und Internet im Rahmen von Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II anzuerkennen sind. Dieser Fall zeigt deutlich, dass es sich für Bürgergeld-Bezieher lohnen kann, gegen ablehnende Bescheide von Jobcentern vorzugehen.

Jobcenter lehnt Kosten für Umstellung von Telefon und Internet ab

Im Verfahren AZ: S 56 AS 2129/23 hatte ein Kläger die Erstattung von 59,95 Euro für die Umstellung von Telefon- und Internetanschluss beantragt.

Diese Kosten seien im Zusammenhang mit einem durch das Jobcenter genehmigten Umzug entstanden, und der Kläger argumentierte, dass sie gemäß § 22 Abs. 6 SGB II als Umzugskosten zu erstatten seien.

Jobcenter stimmt Vergleich zu und will grundsätzliches Urteil vermeiden

Zunächst lehnte das Jobcenter Bochum die Erstattung der Kosten ab. Nachdem das Sozialgericht Dortmund jedoch seine Rechtsauffassung darlegte, lenkte das Jobcenter ein und stimmte einem Vergleich zu, wie die Sozialberatungsstelle Tacheles e.V. aus Wuppertal berichtet.

Der Kläger erhielt dadurch die beantragte Summe von 59,95 Euro für die Umstellung von Telefon und Internet erstattet.

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Bedeutung des Vergleichs

Der Vergleich zeigt, dass es sich für Leistungsberechtigte lohnen kann, gegen ablehnende Entscheidungen der Jobcenter vorzugehen. Das Jobcenter Bochum wollte jedoch durch den Vergleich ein Urteil vermeiden, das den Anspruch auf Erstattung solcher Kosten in der Zukunft verbindlich festgelegt hätte.

Dann nämlich hätten sich andere Bürgergeld-Beziehende auf das Urteil beziehen können und ebenfalls die Kostenerstattung für Telefon und Internet verlangen können.

Erfolgreiche Rechtsdurchsetzung

Dieser Fall verdeutlicht, dass die Anerkennung von Umzugskosten im Rahmen des SGB II auch Kosten für die Umstellung von Telekommunikationsdiensten umfassen kann.

Dieser Fall ist ein Beispiel dafür, dass es sich lohnt, rechtliche Schritte gegen ablehnende Bescheide der Jobcenter zu prüfen und durchzuführen.

Der Sozialrechtsexperte und Berater Harald Thomé von Tacheles e.V. hat die Kopie des Vergleichs hier veröffentlicht.