Bürgergeld-Bezieher verklagt Jobcenter 45 mal und bekommt Entschädigung

Lesedauer 2 Minuten

Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil die Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer präzisiert.

Das oberste Sozialgericht entschied, dass auch Kläger, die vielfach klagen, einen Entschädigungsanspruch haben können, selbst wenn sie mehr als 45 Klagen eingereicht haben.

4 Jahre Verfahrensdauer

Im konkreten Fall hatten zwei Klägerinnen im Jahr 2014 vor dem Sozialgericht Darmstadt auf Hartz-IV-Leistungen (heute Bürgergeld) geklagt.

Das Verfahren endete erst 2018, also fast 4 Jahre später, mit einem Urteil des Gerichts. Über die Berufung entschied das Landessozialgericht erst im April 2021.

Die Klägerinnen forderten eine Entschädigung von mindestens 2.400 Euro für die überlange Verfahrensdauer. Das Landessozialgericht lehnte eine Entschädigung jedoch ab.

Zwar habe das Verfahren mit 29 Monaten unangemessen lange gedauert, dies habe für die Klägerinnen aber nur geringe finanzielle Auswirkungen gehabt. Es sei in dem Verfahren “nur” um 308 Euro gegangen.

Zudem habe sich die Prozessbevollmächtigte nach Erhebung einer Verzögerungsrüge erst zweieinhalb Jahre später wieder gemeldet.

Schließlich hätten die Prozessbevollmächtigte und die Klägerinnen mit ihren zahlreichen Klagen die Gerichte über Gebühr in Anspruch genommen, argumentierte das Landessozialgericht.

Vielklägerin erhält Entschädigung trotz zahlreicher Klagen

In seinem Urteil vom 26. Oktober 2023 (AZ: B 10 ÜG 1/22 R) widersprach das BSG dem LSG. Auch bei einer Flut von Klagen bei einem Gericht sei eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer nicht ausgeschlossen.

Die Bürgergeldbezieherin hatte neben weiteren Verfahren 45 Klagen erhoben. Das BSG entschied, dass es ihr auch nicht zuzurechnen sei, dass ihr Prozessbevollmächtigter währenddessen bereits 667 Klagen für andere Mandanten führte.

Trotz des vergleichsweise geringen finanziellen Streitwerts von 308 Euro waren die begehrten Bürgergeldleistungen für die Klägerinnen von hoher Bedeutung, da sie nur über wenig Einkommen verfügte. Das BSG betonte, dass es “nicht auf die Höhe des Streitwerts ankommt”.

Fehlende Feststellungen und erforderliche Ermittlungen

Das Gericht bemängelte auch fehlende Feststellungen des Entschädigungsgerichts zur Dauer und zum Ablauf des Berufungsverfahrens. Es mahnte an, dass eine umfassende Prüfung des tatsächlichen Ausmaßes der Verzögerung notwendig sei, um einen gerechten Entschädigungsanspruch zu gewährleisten.

Keine Benachteiligung durch Klagehäufung

Besonders ist die Entscheidung des BSG deshalb, da die Vielzahl der Klagen isoliert betrachtet, lediglich zu einer Erschwerung der Prozessführung und zu einer erhöhten Komplexität des Verfahrens führte.

Dies mag zwar Einfluss auf das Kriterium der Schwierigkeit des Ausgangsverfahrens haben, die Klägerinnen müssen sich aber nicht das Verhalten ihres Prozessbevollmächtigten in anderen, sie nicht betreffenden Verfahren, zurechnen lassen, so das Gericht.

Beschränkungen und Ausnahmen im Urteil

Eine Ausnahme stellt der Ausschluss einer Entschädigung für den Sohn einer der Klägerinnen dar, da dieser vor seiner Geburt nicht vom Streitgegenstand des Verfahrens betroffen war.