Mieten Hartz-IV- oder Bürgergeld-Bezieher eine Heizungsanlage für ihr selbst bewohntes Eigenheim an, muss das Jobcenter die angemessene Mietzahlung als Unterkunftskosten übernehmen.
Dies gilt für Mietzahlungen, die aufgrund des Einbaus und des anschließenden Betriebs einer „Wärmeerzeugungsanlage mit Vollservice“ monatlich fällig werden, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: L 13 AS 74/23).
Bürgergeld-Bezieherin wohnt im selbstgenutzen Hauseigentum
Im konkreten Fall ging es um eine Hartz-IV-Bezieherin (heutiges Bürgergeld), die in ihrem schuldenfreien Eigenheim mit rund 86 Quadratmeter Wohnfläche selbst wohnte. Das Haus verfügte jedoch über keine ausreichende Heizung.
2016 schloss sie mit einem Energieversorger einen „Wärme-Plus“-Vertrag ab. Darin verpflichtete sich das Versorgungsunternehmen, eine Gasheizung zum Preis von über 5.500 Euro in das Einfamilienhaus einzubauen, diese zu warten und sie notfalls wieder auszutauschen.
Vereinbart war, dass die Frau ausschließlich das Gas des Energieversorgers bezieht. Nach höchstens 15 Jahren konnte sie die Heizung dann für einen geringen Betrag übernehmen. Für Miete und Wärmeversorung wurde im Jahr 2020 eine monatliche Abschlagszahlung in Höhe von 165 Euro fällig. Die Kosten verlangte die Frau vom Jobcenter als zu übernehmende Unterkunftskosten wieder zurück.
Jobcenter verweigerte Tilgungsraten
Doch die Behörde erkannte nur einen Heizkostenanteil von 96 Euro monatlich als Unterkunftskosten an. Der restliche Betrag für die Anmietung der Heizung müsse die Arbeitslose aus eigener Tasche bezahlen. Denn dieser Kostenanteil sei mit „Tilgungsleistungen“ ähnlich bei einem Darlehen vergleichbar sei.
Auch wenn die Heizung nicht im Eigentum der Leistungsbeziehenden stehe, diene sie doch der Wertsteigerung des Hauses. Dafür müsse die Allgemeinheit aber nicht aufkommen.
Jobbcenter muss zahlen
Das LSG urteilte jedoch, dass das Jobcenter die Abschlagszahlungen in Höhe von monatlich 165 Euro in voller Höhe übernehmen muss. Es handele sich hier um angemessene Unterkunftskosten des selbst genutzten Hausgrundstücks.
Die Anmietung der Heizung diene der „Bewohnbarkeit des Hauses“. Die Anlage bleibe auch weiterhin im Eigentum des Versorgungsunternehmens. Tilgungsleistungen wie bei einem Darlehen seien die Abschlagszahlungen nicht.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zugelassen. fle
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