In bestimmten Fällen erlässt das Jobcenter einen Änderungsbescheid, z.B. wenn die Bürgergeld-Leistungen bisher nur vorläufig bewilligt wurden. In einem Änderungsbescheid werden die Leistungen gekürzt, erhöht oder inhaltlich geändert. Änderungsbescheide sind jedoch nicht immer endgültig.
Durch den Erlass von Änderungsbescheiden kann die Unübersichtlichkeit der Bescheide durch die Jobcenter weiter zunehmen. Auch seit Umsetzung des Bürgergeldgesetzes herrscht oft Verwirrung und Unklarheit.
Änderung oder Aufhebung des Bescheids?
Ein Änderungsbescheid ist ein Schreiben, das einen bereits ergangenen Leistungsbescheid oder einen anderen Bescheid ändert.
Er kann auch einen vorläufigen Bescheid ändern. Verringert der Bescheid jedoch die Leistungen, handelt es sich eigentlich um einen Aufhebungsbescheid, dessen Rechtmäßigkeit sich nach den §§ 45 ff SGB X richtet.
Änderungsbescheid vor oder nach Widerspruch?
Ergeht ein Änderungsbescheid nach Einlegen eines Widerspruchs, wird er automatisch Teil des Widerspruchsverfahrens.
Ergeht er dagegen vorher, ist es nach Auskunft der Würzburger Rechtsanwaltskanzlei am Theater sehr umstritten, ob gegen diesen Bescheid ein zusätzlicher gesonderter Widerspruch möglich ist (noch nicht abschließend geklärt, vgl. Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen Az.: L 19 AS 1358/21 B).
Erledigung und Wiederaufleben von Bescheiden
Der Erlass eines Änderungsbescheides kann auch dazu führen, dass ein zuvor ergangener Bescheid nach § 39 Abs. 2 SGB X als erledigt gilt. Ist jedoch ein Widerspruch gegen den Änderungsbescheid erfolgreich, kann der als erledigt geltende Bescheid wieder aufleben (siehe Entscheidung des Bundessozialgerichts Az.: 11 RA 2/84).
Widerspruch gegen den Änderungsbescheid
Wenn man sich gegen einen Änderungsbescheid des Jobcenters wehrt, kann man nach Auskunft der Kanzlei wahrscheinlich nur den Inhalt des Änderungsbescheids angreifen, nicht aber den Inhalt des Bescheids, den er ändert.
Wendet man sich sowohl gegen den Änderungsbescheid als auch gegen den vorherigen Leistungsbescheid, laufen zwei getrennte Widerspruchsverfahren.
Wie reagiert das Jobcenter?
Offen ist, ob eine neue Widerspruchsfrist beginnt, wenn der ursprüngliche Leistungsbescheid wieder wirksam wird (wahrscheinlich nicht).
Das Jobcenter müsste das Widerspruchsverfahren gegen den als erledigt geltenden Leistungsbescheid aussetzen, solange der Änderungsbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Weist das Jobcenter den Widerspruch vorher zurück, wäre dies unzulässig, da das Verfahren gegen den Änderungsbescheid präjudiziell ist.